Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von den Falschwerheru. 37 V Der Erfolg hat nur zu oft gelehrt, wie nöthig der Armee derley Individuen gewesen sind, ohne welche oft ganze Armeen ein Spiel des Feindes geworden wären, wo man hin­gegen der Beybehaltung derselben nicht selten den entscheidendsten Sieg zu verdanken hatte. §. n863. Da es bey der Aufstellung der Kundschafter nicht so viel auf eine größere Anzahl, als auf deren Verläßlichkeit in Einhohlung der Nachrichten ankommt, so haben die betreffenden Commandanten nur so viel und solche vertraute Leute auszuwählen, von welchen sich Be­mühung, Gewißheit in ihren Nachrichten, und der abgesehene Zweck mit Grund erwar­ten läßt. tz. 11864. Es muß bey Auswahl der Ausspäher nicht nur allem auf Local-, Sprach- und sonstige Kenntnisse und Verbindungen gesehen werden, sondern auch ihre Conduite und ihre Anhäng­lichkeit an das Haus Oesterreich sind sorgfättigst zu erproben, und in Erwägung zu ziehen, weil, wo letztere in Zweifel stehen würden, sich kein sicherer Zweck mit Gewißheit erwar­ten läßt. In Anbetracht dessen haben die betreffenden Commandanten nur solche zu Ausspähern auszuwählen, welche, nebst den nöthigen Kenntnissen hierzu, noch eine gute Conduite und eine erprobte Anhänglichkeit für das diesseirige allerhöchste Haus besitzen. tz. 11865. Die Verabreichung an Kundschaftsgeldern richtet sich immer nach Umständen, je nach­dem eine oder andere Verrichtung mit mehr oder weniger Schwierigkeiten verbunden ist, oder für den Staat Interesse hat. Diese Gelder sind jedoch mir Beobachtung der nützlichsten Wirthschaft auszubezahlen, und in der dießfalls zu legenden Rechnung ohne Benennung des Kundschafters zu verrechnen. D. Von ben Falschwerbern, tz. 11866. Fremde Werbungen, auf was immer für eine Art sie geschehen mögen, sind inner­halb unserer Gränzen verbothen. Es sind daher diejenigen, welche sich mit einem Geschäfte dieser Art abgeben, als Falschwerber anzusehen, und von jedermann, der etwas davon erfahrt, sogleich der Obrigkeit anzuzeigen. tz. 11867. Derjenige, welcher einen derley Unfug an jemand wahrnimmr, und ihn nicht gleich feiner Obrigkeit anzeigt, er mag vom Cwil oder vom Militär seyn, macht sich des Verbre­chens eines Verhehlers theilhaftig, und wird nach den mehr oder minder erschwerenden Umständen bestrafet. h. 11868. Derjenige hingegen, welcher der Obrigkeit von einem entdeckten Falschwerber die schuldige Anzeige macht, oder solchen ergreift und fest hält, bekommt, ohne Unterschied, ob der Anzeigende oder Ergreifende eine Civil- oder Militär-Person ist, außer der Geheim­haltung seines Nahmens, noch eine verhaltnißmäßige Belohnung, welche in 100 Ducaten besteht. tz. 11869. Das Entdeckungs-Douceur für einen Falschwerber kann ohne vorher eingehohlte Be­willigung des Hofkriegsrathes an den Anzeiger nicht ausbezahlet werden. tz 11670. Ein ergriffener Falschwerber ist, ohne Rücksicht auf seine gewöhnlichen Verhältnisse und Gerichtsbehörden, dem nächsten Regimenté zur Untersuchung und Aburtheilung zu über­Wie die Aufstellung der Kundschafter zu geschehen hat. Hkth. am 9. Sep. 806. B 260, UNd 1912. WaS bey Auswahl der Aus- fpäher besonders zu berücksich­tigen ist. Hkth.am 19. Dec. 806. G 549». Bestimmung derKundschafts» gelder und der DerrcchnungS- art. Hklh. am 7. Lct. 806. G 876#« Fremde Werbungen sind in­nerhalb der Gränzen verb«- then; wie die Verhehlung fremder Werber zu bestrafen «st. Hkth. am 1. Apr. 787. \ Welch e Belohnung die AuL- späher fremder Werber erhal­ten. Hkty. am i3. Jul. ?85. » » 2. 2fpr- 787. Wann dasEntdeckungs-Dou- ceur für einen Falfchwerber auszubeznhlen ist. Hkth ain >3. Sep. 794. Wohin die aufgebrachten Falschivecter abzuliefern sin». Hkrh. am 19 Jän. 780. » n *. 2ipr 787. » » 3o. May 79S.

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