Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
38 XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Vorleihen -es Ersparten; Einleitung des Naturalien- Einkaufes bev eintretcndem Mangel derselben; Abhörung nnd Unterhringung ganz elternloser Waisen; Versorgung der Kranken; §. 11079. Nachher kann erst der Hauptbezirk die Ersparnisse einem fremden Hauptbezirke, welcher das erforderliche Alinosen für einen einheimischen 2imen nicht aufbringen kann , gegen Sicherstellung und Quittivung mit dem Bemerken verleihen, daß, wenn der Bezirk jemahls mit dem Almosen das hinlängliche Auskommen nicht hätte. oder sonst auf eine andere wichtige Art das Capital oder die Naturalien benöthigen würde, derselbe diese vorschußweise geleistete Aushülfe dem Bezirke wieder zurück zahlen müsse. §. 11080. Wenn jedoch bei Bezirk selbst Mangel an Naturalier hätte, und nothgedrungen wäre, derlei) zu kaufen, so haben die Filial- Bezirke einen Ausweis ihres Naturalien-Bedarfes dem Hauptbezirke einzusenden, und von Seite des Hauptbezirfts wird das erforderliche Quantum für sämmtliche Bezirke erkauft werden , weil durch die Mehrheit des Einkaufes die Producre ftnmer wohlfeiler zu stehen kommen. §. 11081. Ganz alternlose Waisen müssen der Ordnung nach abzehört, und zur standesmäßigen Erziehung (wenn es der Fond des Armen-Institutes zuläßss, auf Kosten desselben in eine öffentliche Erziehungsanstalt zur Erziehung übergeben, oder aber, wenn dieses der Fall nicht wäre, und der Fond des Armen-Institutes einen solchen Kosenaufwand nicht auf sich nehmen könnte, so muß der Seelsorger, als Bezirksaufseher, besorgt seyn, beriet) Kinder in einem ordentlichen Privat-Hause unentgeldlich unterzubringen, und der Armenvater hat sich von der guten Erziehung des Kindes von Zeit zu Zeit die genaue Ueberzeugung zu verschaffen. §. 11082. Für die nothleidenden Kranken hat das Institut besondere Sorge zu tragen, sie entweder in ein öffentliches Krankenhaus unterzubringen, oder zu Hause mit der nöthigen Wartung , Verpflegung, den Medicamenten und der ärztlichen Hülfe zu versehen. §. 1 io83. Bey dem Hauptbezirke sind im Laufe des Jahres mehrere Zusammentretungen sammt- licher Bezirksaufseher und Armenväter, so wie auch in jedem einzelnen Filial- Bezirke öftere Berathungen mit den Armenvätern und Mitgliedern dieses Institutes zu veranstalten. Im Jahre Ein Mahl ist bey dem Hauptbezirke eine Hauptversammlung oder Zusammentretung sa mmtlicher Mitglieder dieses Institutes zu veranstalten. Vor der Zusammentretung hat der Seelsorger in der Pfarrkirche ein Hochamt und mehrere kleine Messen für die Gutthäter dieses Institutes und für die verstorbenen Armen lesen zu lassen. Nach dem feyerlichen Gottesdienste tritt man endlich in bte Versammlung, und der Seelsorger eröffnet sie durch eine Anrede, welche Bezug auf die Wohlrhater des Institutes hat, und zur Aufmunterung der Mitglieder dienen soll. Bey dieser Zusammentretung werden von dem Hauptbezirks-Vorsteher die ganssährigen Einnahmen dieses Institutes und die genaue Verwendung derselben, sowohl im Gelde als an Naturalien, mit einem Ausweise, wie viel Arme im Laufe des Jahres von dem Armen- Jnstitute verpflegt und unterstützt worden sind, zur Beurtheiluug öffentlich vorgetragen. Jedes Mitglied hat Stimme, und kann die jährliche Rechnung bemängeln, oder durch Vorschläge das dem Institute Mangelhafte verbessern. Besonders aber haben die Bezirksaufseher auf die Vergrößerung und Vervollkommnung dieses Institutes zu sehen, und alles Mangelhafte vorzutragen, um durch die Wahrheit der Stimme zur Verbesserung desselben zu gelangen. gewöhnliche Zusammetttre- tung der Armenväter; jährliche Sufdinmentfefung. Zitti). am8. Qtt, 788, ii 1873,