Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem Militär-Gränz- Com Muni täts-Regulativ. v. Hon den Pvlizey-Anstalten in Bezug auf innerliche Sicherheit, Herschaffung, der Lebensmittel zu billigen Preisen, dann der Bauordnung der Häuser und Straßen. §. 11084. Da ein jeder Bürger schuldig ist, zu seinem eigenen und zum allgemeinen Besten sich »ach dem Umfange seiner Kräfte und Wissenschaften zu verwenden, so muß auch in einer Gemeinde niemand gelitten werden, welcher durch ein müßiges und liederliches Leben sich des genießenden Schutzes unwürdig macht; in Ansehung dessen hat der Magistrat auf die e i ri­tz e i m i f che n Müßiggänger ein wachsames Auge zu richten, und sie zu einer gemein­nützigen Lebensart anzuhalten, wie auch alle Bettler und mit keinen oder unverläßlichen Pässen versehenen Vagabunden auf der Stelle abzuschaffen, und, wenn sie verdächtig sind, unter Arrest der Nächstliegenden Grundobrigkeit zu übergeben. §. 11085. Um daher dergleichen Menschen alle Gelegenheiten zur Elusschweifung zu benehmen, ist die Zahl der Wirthshäuser mittelst Contracte nur auf solche zu beschränken, die von den Eigenthümern als ordentliche Gast-und Einkehrwirthshauser in den gehörigen Stand gesetzt sind, die Errichtung von Schankhäusern aber nie zu gestatten. §. 11086. Eine gleiche Ursache, welche die Bürger von ihrer häuslichen Arbeit abhält, sind die Glückshafen, Schatzgräber, Gaukler, Taschenspieler, Winkel- Comödianten und andere der­gleichen Brotkünstler, welchen der Aufenthalt in den Communitäten zu untersagen ist. §. 11087. Auch ist es strengstens verbothen, die aufgehobenen Feyertage zufeyern, Hochzeiten länger als Emen Tag zu halten, oder an Montagen dem Müßiggänge obzuliegen; ferner sind alle Sterbmahlzeiten, dann Zechereyen und Gastereyen bey den Handwerks-Aufnahmen untersagt, und d.e Uebertreter fctefer Verbothe von dem Magistrate auf das empfindlichste zu strafen. §, 11088. Die freye Jagd für die Commuwtäts-Bürger beschränkt sich nur in so weit, daß dem­selben nicht nur das Parforce- Jagen mit Wind - und Fanghunden auf das strengste verbothen, sondern auch das Tirassiren, das Fangen mit Körben oder Schlagfallen, und die Störung der Brut des nutzbaren Wildes ernstlich untersagt ist, und derjenige, der bey Gelegenheit der Jagd in den Feldern und Weingärten Schaden verursacht, hat dafür den Ersatz nach dem Schätzungswerthe zu leisten. §. 11089. Die Insassen der Militär-Communitäten können sich auch außer ihrem Gewerbe auf den Wein-und Elckerbau verlegen, und es bleibt ihnen jederzeit frey gestellt, ihre Gründe, wenn sie davon die ausgemessene Grundtaxe richtig abführen, auf die Eírt zu benützen, wie sie es am vortheilhaftesten finden. Jene Bürger oder Edelleute außer den Communitäten, die in dem Bezirke einer Com- munität sich Weingärten ankaufen, haben sich unweigerlich allen Obliegenheiten, welche die Verfassung der Communitäten mit sich bringet, zu unterziehen. §. 11090. Der Polizey-und Wirthschaftsverwalter hat in dieser Hinsicht sich bestens angelegen seyn zu lassen, daß der Handel, Pflanzenbau, dann die Obst-und Maulbeerbaum-Zucht nicht verwahrloset, und in' jenen Gegenden, wo Holzmangel ist, Weidenbäume gesetzt werden, lieber das Aufkommen dieser Jndusirie sind jährlich Ausweise (nach den Formula- ven Nr. 3», 3a und 33) einzusenden. Vorsichten gegen Müßig­gänger unv Vagabunden; Beschränkung der Schank - gerechtigkeiten; Brotkünstler sind nicht zu dulden; De rboth unnütziger Feyer- lichketten und Schwelgereyen; Beschränkungen der freyen 2>'gd. Hkth.amro Sep. 788.8 igig. Benutzung der Wein - und Ackergründe. Hkth.üM ro. SeP.793.8 1819. » » 1. ®cc. 798. H 34oo. » » -3. 2ÜN.794. N r3i. » r> 17. /Dec. 816. B 4963. Obliegenheitendes Polizey. und Wirthschaftsverwalters in Bezug der Baumzucht. Hklh am rc>. Sep.799. 8 i3lg. }} » 4. Aug. 8o4. 8 984. Nr. 3i, 3i und 33.

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