Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
d) Hat der Transports-Führer das betreffende Landes-General-Commando, so wie die Militär- und Platz - Commandanten, dann die politischen Behörden in den durchzupassierenden Städten und Märkten, so nicht minder die Ortsvorsteher in den Dörfern, von dem Eintreffen eines solchen Transportes mit Benennung der chargenweisen Zahl zu rechter Zeit zu avisiren. h. 1,777* Feindliche Kriegsgefangene können auch, in Ermangelung regulären Militärs, durch Bürger-Miliz transportirt werden. h. 11778. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß Kriegsgefangene fremder Mächte, des früheren Ansuchens des Gesandtschaftshofes gemäß, durch die österreichischen Staaten wegen Kürze des Weges ihre Routen nehmen sollten, so ist vorher in Betreff ihrer Verpflegung, der Abrechnung und der Vergütung derselben das Nöthige einzuleiten. §• 11779Das gewöhnliche Ehrenwort, nicht zu entweichen, ist den feindlichen kriegsgefange- nen Officieren, gleich bey der Armee, oder wenn dasselbe dort nicht Statt gefunden hätte, bey der Ankunft, in den diesseitigen Staaten von demselben schriftlich abzunehmen, und an den Hoskriegsrath einzusenden. §. 11760. In allen Starions-Orten sind durch die Hülfe und Anstalten des Politicums vorzüglich solche Vorkehrungen von den Transports-Commandanten zu treffen und zu unterhalten, welche die erforderliche jedesmahlige Reinigung des Unterkunftsortes, um nicht durch Versäumung derselben die Hauptursache ansteckender Krankheiten zu begründen, sichern; über dies; auch die Möglichkeit der besseren Subsistenz der Kriegsgefangenen, ohne welche gerade auf dem Transporte bey der Beschwerde desselben die zahlreichsten Krankheiten aus- brechen müssen, hinreichend erleichtern. h. 11781. Bey Instradirung der feindlichen Kriegsgefangenen - Transporte sind immer solche Stations-Oerter auszuwählen, wo eine Unterbringung ohne Einlegung derselben in die Wohnungen der Bürger und Landleute bewirkbar ist, und es ist deßwegen jedes Mahl das Einvernehmen mit der politischen Behörde zu pflegen. §. 11782. Bey Fällen, wo es der Cameral-Behörde unmöglich wäre, für Transporte feindlicher Kriegsgefangenen eigene Unterkunftsörter auszumitteln, können dieselben zu mehreren, mit Eintheilung der Transporrs-Mannschaft, in die Wohnungen der Bürger und Landleute einquartiert werden. §. 11783. Es wird strenge verbothen, kränkliche oder wirklich kranke feindliche Kriegsgefangene in die für die übrigen und gesunden Kriegsgefangenen bestimmten Unterkunftsörter mit ein- zuquartieren, sondern solche Leute müssen, von den Gesunden abgesondert, in eigene für sie zu bestimmende Quartiere, bis sie dem Politicum oder dem nächsten Militär-Spitale zur Behandlung übergeben werden können, untergebracht werden. h. 11764. Alle Regimenter, Bataillone und Corps haben: 'istenS: Ihre Eingaben über die feindlichen Gefangenen durchgehends monathlich (nach dem beygedruckten Formulare) zu verfassen, und solche mit Ende eines jeden Monathes ganz zuverlässig durch ihre Brigaden und Divisionen an das Armee- General- Commando einzusenden. rtens: Die feindlichen Gefangenen sind immer, so viel möglich, gleich nach ihrer Einbringung (nach dem beygedruckten Formulare) aufzunehmen, und von dieser Von den feindlichen Kriegsgefangenen. q&5 Wer außerdem Militär noch feindliche Gefangene transpo- tiren darf Hkth. am 35. Ocl. 8i3. G 6166, Was wegen Truppen fremder Mächte, die aus derKricgS- gefangenfchaft zurück kehren, ündihre Route durch die österreichischen -Staaten nehmen, früher einzuleiten ist. Hkth. am 9. 3ut. 814. l 3493. Wann das Ehrenwort -er kriegsgefangenen Osficiere abzunehmen ist. Hkth. am >5. MahSn.r, 104*. » » 3.2ij?r. 814.141617. Reinigung der Unterkunfts- örtcr. Hkth. am >4. 3än. 814. l 1.5 UNd 360. Auf was bei) Instradirung der feindlichen Kriegsgefangenen -Transporte gesehen werden must. Hkth.am >5. May8> 1. L -04,. » » ^4. 3(in. Li4> L >>5 und 3 60. Wann die feindlichen Kriegsgefangenen m die Wohnungen der Bürger und Landleute ein- zuguartieren sind; es sind nur gesunde Leute in die Unterkunftsörter aufzu- nehinen. Hkth. am 14. 3ä» M.i* “5 uni» 160. Wie die monathlich einzureichenden Ausweise über die feindlichen Kriegsgefangenen zu verfassen sind. Hkth. am 1. Feb. 8,4.1, 406.