Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

■ J XXXVIII. Hauptstück. wer den Ersatz im Falle der Uneinbringlichkeit hinaus be­izählter Forderungen an krieqs- gefangen gewesene Individuen zu leisten hat. Hkth. an; >9. Oct. 807. i584o. Wie von den Gläubigern der Ersatz der durch Officiere tn der Gefangenschaft contra- hirtenSchulden adzutorden ist' Hkth. am-r. Jun.öl i. 14305. Die aus der Kriegsgefan­genschaft als untauglich zurück gelangten Officiere und die Mannschaft vom Feldwebel abwärts sind alsozleich zu fu» perarbitriren.^ Hkth.iintn. tzvep. 809.12968. Wem die Medaillen - Zulage auf die Zeit der Kriegsgefan­genschaft gebühret. Hkth.am r4.März 8u>. K 1106. Die in Feindes Hände ger-r- thenenKranken sind alsKriegs- fangene zu betrachten; Rcvertirte kriegsgefangene Officicre sind zu ihren Regi­mentern zu instradiren. Hkth. am 5. 9?ev. 806. ü 3941. Wann Vorschüsse, welche durch VieRanzionierungs-Com- miffion erfolgt werden, zu verrechnen sind. Hkth. am 23. Apr. 806. D 1114. We lche Maßregeln zur Ge­winnung der im Uuslande her, um irrenden Kriegsgefangenen zu ergreifen sind. Hkth.am3n. May 610. rr liob. gehörige Abrechnung gepflogen wurde; es sind daher durch die Regimenter, Corps und Ba­taillone bis dahin derley Forderungen in die gehörige Vormerkung zu übernehmen. §. 11726. Verpfiegsnachttäge, welche ohne eine außerordentliche allerhöchste Bewilligung Indivi­duen auf die Zeit ihrer Gefangenschaft in Rechnungen nicht bemängelt, und die durch die Hoskriegsbuchhaltung als uneinbringlich zum Ersätze vorgeschrieben morden sind, sind von dem die Rechnung revidirenden Feld-Kriegs-Commiffär zu ersetzen. §. 11759. Die Schulden, welche durch diesseitige Officiere wahrend ihrer Gefangenschaft contrahirt worden sind, sind, nachdem das Äerarium sich mit Bezahlung derselben nicht befassen kann, von den Gläubigern im Rechtswege durch die betreffenden Gerichtshöfe einzucassreren. §. 11760. Alle aus der Kriegsgefangenschaft zurück gelangten Officiere, so »vie die Mannschaft vom Feldwebel abwärts, welche zur Felddienstleistung nicht mehr anwendbar sind- müssen gleich bey ihrem (Eintreffen beym Regimente oder Depot dem Superarbitrium vorgestellt werden. §. 11761. ' z Jenen Leuten, welche Medaillen besitzen, wenn sie unter Anführung eines Vorgesetzten mit einem ganzen Armee-Corps, etwa tn einer Festung, in die feindliche Kriegsgefangen­schaft gerathen sind, ist auch auf die Zeit der Gefangenschaft die Medaillen-Zulage zu er­folgen. §. 11762. Alle diesseitigen Militär-Kranken sind von dem Augenblicke an, als der Feind in dem nähmlichen Orte einrückt, als Kriegsgefangene zu betrachten, und Alles, was von Sei­ten des Landes für solche Mannschaft geleistet wird, gehöret unter jene Prästationen, wel­che auf feindliche Requisitionen das Land zu geben hatte, daher kann dem Aerarium kein Ersatz für solche zugemuthet werden. §. 11763. Es wird allen Officieren der k. k. Armee, welche sich mit Revers aus der Kriegsge­fangenschaft ranzionieren, verbothen, sich sogleich eigenmächtig, und ohne sich um ihre Regi­menter zu bekümmern, in die auswärtigen Länder zu begeben, um dadurch dem Dienste zu entgehen. Obgleich dieselben wegen des gegebenen Wortes vor dem Feinde nicht mehr zu dienen haben, so können sie doch bey dem Depot zu den Abrichtungen verwendet werden. Die kriegscommissariatischen Beamten haben in dieser Hinsicht unter eigener Verant­wortung keinem aus der Gefangenschaft zurück kehrenden Officiere auswärtige Marsch-Routen auszusertigen, sondern jeden gerade an sein Regiment zu instradiren. §. 11764. Der den kriegsgefangeneu Officieren bey ihrer Ranzionierung durch die Ranzionierungs- Commission theüs auf laufende Gebühr, theils auch zur Bestreitung der Reise gegebene Vorschuß ist gleich bey dem erfolgten Cinrücken von jedem gehörig zu verrechnen, und nicht als ein Theil der etwa ansprechenden Forderung anzusehen. §. 11765. Um dem Staate die nach jedem Kriege im Auslande herum irrenden diesseitigen kriegs­gefangenen Leute wieder zu gewinnen, ist, einverständlich mit der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzelley, zu bewerkstelligen, daß diese Behörde an die k. k. Gesandten der auswärti­gen Höfe die Weisung ergehen lasse, unter Festsetzung eines kurz beschrankten TermineS allen um ihre ftraffreye Rückkehr sich meldenden Kriegsgefangenen vom letzten Kriege eine schrift­liche Versicherung der Straflosigkeit zu ertheilen, welche Begünstigung aber nach Verlaus des fest gesetzten Termines aufzuhören har.

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