Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von den Kriegsgefangenen. 268 §. 11766. Aus der Kriegsgefangenschaft zurück gelangte und lange Zeit in auswärtigen Diensten gestandene, mit augenscheinlichen Gebrechen behaftete Leute von bereits aufgelöseten Regimentern und Corps sind gleich nach ihrem Einbrüche in die k. k. Staaten von dem ersten Militär - oder Transports-Commando dem nachstrhunlichen Superarbitrinm vorzustellen, und nach dem dießfallsigen Befunde entweder in ihre Heimath oder an ihre sonstige Bestimmung auf dem kürzesten Wege abzuschicken. tz. 11767. Es werden die den Gränzeinbruchs-Stationen am nächsten liegenden Militär- oder Transports -Commandanten und die kriegscommissariatischen Beamten für den Fall, als sie die im §. 11766 vorgezeichnete Verfahrungsweise wegen der zurück gelangten Kriegsgefangenen, welche bey den fremden Mächten Dienste genommen und dort untauglich geworden sind, nicht befolget, und solche Leute zum Nachtheile des Aerariums nicht nur allein mit der Verpflegung eines dienstlhuenden Mannes in die entferntesten Provinzen gesendet, sondern auch auf ärarische Kosten in den Spitälern herum gezogen, und endlich nach langer Zeit erst dem Superarbitrium vorgestellet haben, für die durch eine solche Dienstesnachlassigkeir dem Aerarium verursachten Kosten, von dem Tage an gerechnet, als ein solcher Mann die österreichischen Gränzen betrat, zum Schadenersätze verhalten werden. tz. 11768. Leute, welche aus der englischen oder einer sonstigen Kriegsgefangenschaft zurück kehren, und aus den neu acquirirten Provinzen gebürtig sind, müssen gleich bey ihrem Uebertritre in die k. k. Staaten präsentirt, und nachher dem Superarbitrium vorgestellet werden, worauf sie, gemäß der erhobenen Clafflftcarion, entweder zu ihren betreffenden Werbbezirks-Regimentern im Tauglichkeitsfalle zu übergeben, oder aber, wenn sie untauglich befunden wurden, nach Umständen in die Invaliden - Versorgung zu übernehmen sind. Ausländer, gleichfalls Kriegsgefangene, sind jedoch gleich nach der Präfentirung mir Viaticum zu entlassen. Wenn sich unter den tauglich befundenen Inländern Leute befinden sollten, welche bey der englischen Manne gedient haben, so sind sie zwar auf ihre Werb-Regimenter zu prä- fentiren, jedoch von dem Tage der Prasentirung an, als zur diesseitigen Marine gehörig, durch das betreffende Regiment zu transferrren. 11769. Ein Unter-Officier, welcher in der Gefangenschaft feindliche Dienste nimmt, kann bey seiner nachherigen Revertirung nicht wieder als Unter-Officier angenommen, sondern muß als Gemeiner präsentirt werden; so kann er auch in der Folge nur dann wieder in seine vorige Charge in Antrag kommen, wenn feine früher geleisteten Dienste, mit der gegenwärtigen Dienstleistung verbunden, den vielleicht bloß durch Zwang herbey geführten Meineid weit hinter sich zurück lassen. §. 11770. Es dürfen an einzelne, aus der Kriegsgefangenschaft zurück kehrende Officiere, welche entweder von Einern Regiments sind, oder aber in Ein Lund reisen, und nur auf kurz- Distanzen von einander entfernt zu stehen kommen, daher um so leichter ein gemeinschaftli cher Central-Punct zu ihrer Reise gewählet werden kann, von welchem sie sodann ohm alles Weitwendige separirt und ohne allen Kostenaufwand in ihre Bestimmungsörter ab gehen können, keine besonderen Marsch-Routen ausgefertiget werden; sondern es sind in Ein Marsch-Route zwey oder drey aufzuuehmen, und dieselben mit einem halben Vorspannswagei zu befördern. Militär-Officiere, welche beym Einbringen der Feinde in ihrem Vaterlande zurüc bleiben, und der Armee nicht felgen, sie mögen krank oder blessirt gewesen seyn, sind al Kriegsgefangene anzusehen, und als solche zu behandeln; sie haben daher aus den Nach 2Ba$ mit öen aus ber jtriegS* iifangenfajflft iurätf gelang* enßeuten, tue mit augenfdjein» teljen 2)efecten behaftet ffnö, wäuneptKiii tft; teer Die Soffen bet) eerfpös» efer (Slaffificafton Der jurücf lelangtenSriegsgefanqenen i« ragen bat. jjftp. am »o. 3un. 816. * Süie Die au5 Der Sriegége* fangenfcbaft jurücF gelangten, ju Den neu acgutrttten einten gehörigen Siuiesube* hanDeln fint*. ijftp.ami. @ep. 814. m isös. 3Bie bie Unter röfficfere, welche in Der <55ef<ingenfd;aft Bienff genommen haben, btt) ihrer SUuffe&r ju behandeln finD. %ftt). am i3. @ep. 808.1 4309. 2fn einzelne, aus her SriegS» gefanaenfchaft juriicf ff&renDe ■Officiere finö Feme Jftarfch* SRouten uuSjuferfigen. ^ íjftb.am *8. SiJian 806.1 »665, SJDi öfffeiere, Die hettm ©ins Örtnaen DeS geintes in ihrer / fteimatb verbleiben , rüciiicbt* *** lieh hrer @ebubr ä« bebanöein (in®. ijftf,. atu 14. ^eb. 806. G rf>q, n >t ss, 2t(?e. 806. I i83&.