Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

i34 XXXYII. Hauptstück. VI. Abschnitt. Ausmaß des Pfandgeldes; die Bezahlung hatjederzeit der Eigenkhünier des Viehes zu leisten ; Ersatzleistung des Feldscha- dens; Anzeige eines »crmifnen Viehes dey demSlations.Eom- maudo. Hkth. um > r. Fkb. 8,3. B 444. treiber ihr Vieh in angebaueten Feldern oder-auf anderen nicht zur Weide gehörigen Grund­stücken weiden lassen. $. h4?5. Als Pfandgeld und Einbringerlohn sind in jedem Falle demjenigen, der das Vieh eingebracht hat, und zwar für ein großes Stück Horn - oder Borstenvieh, für ein Pferd oder einen Esel dreyßig Kreuzer W. W-, und für Ein Stück kleines Hornvieh, Fohlen, Schaf oder Ziege die Hälfte, mit fünfzehn Kreuzern W. W., zu bezahlen. §. 11476. Die Bezahlung muß der Eigenthümer des Viehes leisten; hatte je­doch derselbe sein Vieh einem Hirten oder einem anderen zur Aufsicht übergeben, so kann er seine Entschädigung an diesem suchen, und sie ist ihm, wenn er darauf Anspruch hat, nöthi- gen Falls durch obngkeitliche Hülfe zu verschaffen. tz. 11477­Wenn durch das eingebrachte, jedoch nicht herrenlose Vieh ein Feldschaden angerichtet worden ist, und es sich um Schadenersatz handelt, so ist sich nach dem §. 114(40. zu beneh­men ; kann aber der Elgenthümer nicht ausfindig gemacht werden, so wird solches als herum irrendes, entlaufenes Vieh nach folgendenDirectiven behandelt. §. 11478. Wer immer in seiner Haushaltung ein Stück Vieh als entlaufen oder gestohlen vermißt, hat dieses dem Stations-Commandanten, unter Ueberreichung einer genauen Beschrei­bung des Thieres, alsogleich anzuzeigen. Der Commandant ist gehalten , hiervon binnen 24 Stunden, mit der Beschreibung, die Anzeige durch das Compagnie - Commando dem Regimente zu unterlegen, bey welchem diese Acten - Stücks durch den Oekonomie - Hauptmann, bey der Compagnie aber durch den Oekonomie-Officier unter einer besonderen Anmerkung im Ezh i b i te n -Prot 0 c 0 l l e eings-> tragen werden müssen. §. 11479. Jedem Grenzbewohner, und ins Besondere den Gemeindehirten, wird es zur strengen Pflicht gemacht, bemerktes entlaufenes Vieh zur Verhüthung eines möglichen Schadens auf­zufangen, und innerhalb 24 Stunden dem Eigenthümer zurück zu stellen. Ist letzterer unbekannt, so muß die Aussangung tn eben dieser Frist dem Orts - Com- Mandanten gemeldet werden. $. 11480. Die Verhehlung eines aufgefangenen Viehes, welche vermuthet wird, wenn die Zurückstellung desselben oder die Anzeige seiner Auffangung in der bestimmten Zeit nicht ge­schieht, unterliegt der auf den Betrug gefetzten Straft. §. 11481. Eben so ist auch jeder nachlässige Hirt, welchem das zur Weide anvertraute Vieh ent­lauft, oder wohl gar einen Feldschaden anrichtet, unnachsichlich zu bestrafen. h. 11482. Sobald der Stations- Commandant eine solche Anzeige erhalt, hat er für die unge­säumte Unterbringung des Viehes im Gemeinde-Pferdstalle oder in einem Granzhause, ss wie für dessen Pflege, zu sorgen, und die Beschreibung des Thieres binnen 24 Stunden an das Compagnie- Commando zu überschicken. §.,11483. Hat sich bey dem Compagnie - Commando bereits der Eigenthümer gemeldet, und über sein Recht ausgewiesen, so veranlaßt der Compagnie-Commandant durch den Oekonomie-Of­ficier die Zurückstellung des Viehes an denselben; im entgegen gesetzten Falle aber die unver- weilte Meldung an das Regiments - Co mm and o. Einfanguug des entlaufenen Viehes. Hkrh. am »5.2un. 808. B 1779. Verhehlung desnusgesange- ften Viehes. Hkth. am iS. Sun. 808. b ,779. » Ti L>.Iun. 816. c 585. Vestrasang der nachlässigen Hirten. Hkth. am i2. See- 812,233771, Vorkehrung des Etations- Eommando l>ey erhaltener An, zeige; Verfahren de» dem Compag­nie- Eommando. Hkt.h. am 1.5, Sun. 8®8 B 1779.

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