Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Behandlung des herum irrenden entlaufenen Viehes in der Militär-Granze. i3? §. 11484. Die erhaltene Anzeige wird Leym Régiménké durch den Oekonomie - Hauptmann, in einem besonderen, nach Anleitung des Formulars Nr. 1 zu führenden Protokolle, welches auch bey den Compagnien zu bestehen hat, eingetragen, und mit den Exhibiten -Verzeichnissen verglichen. Findet sich in diesem der Eigenthümer schon vorgemerkt, und kann derselbe seine Ansprüche erweisen, so wird ihm das Vieh überliefert. Ist derselbe aber unbekannt, oder nicht im Stande, sein Recht darzuthun, so macht das Regiments - Commando fammtlichen Compagnien, und wenn das Vieh aus den Compagnien der angranzenden Regimenter herüber gekommen wäre, auch den nahen Militär - Communitäten oder Provincia! - Behörden die Beschreibung, ohne Benennung der besonderen Merkmahle des Viehes, und seinen Einstellungsort mit dem Beysatze bekannt, daß es daselbst von denjenigen, die ein ähnliches Stück verloren zu haben erweisen können, in Augenschein genommen werden könne, daß es aber an dem nach Vorschrift der folgenden Paragraph? *$u bestimmenden Tage und Orte an den Meistbiethenden würde veräußert werden, wenn bis dahin niemand sein Eigenthum darauf zu erweisen vermöchte. §. 11485. Die Feilbiethung, welche in den einzelnen Ortschaften dem Volke am nächsten Feyer- tage nach dem Gottesdienste bekannt gemacht wird, ist, wo möglich, auf einen Wochenmarkt fest zu setzen, doch so, daß vom Tage der Einbringung bis zur Verkaufszeit eine Frist von nicht weniger als achtzehn, und nicht mehr als ein und zwanzig Tagen verlaufe. 11486. Die Veräußerung hat, de5 größeren Zusammenflusses wegen, im Stab sorté des Regiments, wohin demnach das Vieh am Vorabende des Feilblethungstages zu bringen ist, zu geschehen. Nur in dem Falle, wenn der Einbringungsort vom Stabsorte über zwey Stationen entfernt ist, oder das Vieh auS emer gegründeten im Licita- tions Protocolle zu bemerkenden Ursache nicht dahm gebracht werden kann, darf die Versteigerung in der Compagnie - Station vorgenommen werden. Wenn übrigens das aufgebrachre herrenlose, jedoch junge Vieh sich, wegen des geringen Werthes, der Mühe und des Treiberlohnes nicht lohnen dürfte, dasselbe in den Stabsort zur Versteigerung zu führen, und wenn auch der Einstellungsort nicht über zwey Stationen, sondern unter dieser Distanz, vom StabSorte entfernt wäre, so kann doch nicht als allgemeine Regel bewilliget werden, alles kleine oder junge Vieh, ohne Rücksicht auf Menge, Werrh oder Entfernung, bey den Compagnien verkaufen zu lassen, weil der Verkauf beym Stabe, des größeren Zusammenflusses wegen, jenem bey den Compagnien vorzuziehen ist, und das Treiben des Viehes zum Stabe von weniger als zwey Stationen her, wofür auch der Treiberlohn bezahlt wird, nicht unbedingt zu außerordentlichen Beschwerlichkeiren gehört; daher das Regiments-Commando in derley Fallen, im Einvernehmen des refpicirenden Feld- KriegS - Commissariats, nach Maßgabe der obwaltenden Local-Verhältnisse vorzugehen, und nur dann die Licttation im Compagnie-Orte eintreten zu lassen hat, wenn hierdurch kein sonderlicher Nachtheil zu erwarten ist. H. 11487. Die Feilbiethung selbst hat beym Stabe in Gegenwart des Oekonomie-Hauptmannes oder des ihm beygegebenen Unter-Lieutenants und der kriegscommissariatischen Beamten, mit Zuziehung eines Fouriers, bey der Compagnie aber in Gegenwart des Compagnie- Com- mandanten unb Oekonomie - Officiers, mit Zuhülfnahme des Feldwebels, zu erfolgen, wo- bey (nach dem weiter unter folgenden Formulare Nr. 2) das Feilbiethungs-Pro- t 0 c 0 l l zu führen ist. Einleitungen beym Stabe. H tth.am l5.Jun.6k,9. n 1779. » » ai. 3un. 81Ó. C 585. Zeitfeist der Feilbiethung des aufgefangenen DieheS. Htth. an* >5. Jun. 808.3 -779. Ort der Feilbiethung, und in' welchen Fällen solche beider Compagnie vorgenommen werden kann. Hkth. am i5. Jun. 808. B 1779. » » 10. 2fpr. 811. B ms. Wie die Foilbiethurig vor sich ju gehen hat. Hlth. am i5, Jun. 808. B 1779.