Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von dem Miliitär- Gra"nz- CommuniLäts- Regula t'iv. rA §. 11000. Die in jedem Dorfe einer Communität bestehenden zwey Viertelmeister werden alle drey Jahre, im Falle sie nicht langer dienen wollen, von dem Brigadier mit Zuziehung des WirthschaftSverwalters, dergestalt bestimmt, daß jederzeit der eine von der deutschen, der andere von der raizischen Gemeinde sey. Beyde sollen einsichtsvolle, gesittete und redliche Männer seyn, auch, wo möglich, die deutsche und Landessprache reden, und ihre Muttersprache schreiben können. Ihr Dienst besteht darin, daß sie die in dem Dienste vorkommenden minderen Streitsachen und Rechtsangelegenheiten unter dem Vorsitze des Polizey - Commissärs und Wirth- schaftsverwalters, welcher hierüber ein Gerichts-Protocoll zu führen, und alle Mo- nathe dem Magistrate zur Einsicht und Bestätigung einzuschicken hat, abthun. Bey wichtigen Gegenständen aber sind die Parteyen dem Magistrate zur Behandlung zuzuweisen. In ihrem Dorfe sollen sie übrigens unter der Direction des Polizey-Commiffars und Wirthschaftöverwalters eine gute Ordnung halten, die vierteljährigen Einkassierungen der Dorfs - Proventen bewirken, und die eingegangenen Gelder unverweilt an die Proventen- Cassa abführen. Sie unterstehen mit Treue und Gehorsam dem Magistrate, und haben auch demselben den Eid abzulegen. §. 11 001. Die Dienste der Communitäts - Wachtmeister oder eigentlichen Rathsdiener , dann der Stad t - C o rporale und Soldaten (Panduren) werden durch Halb-Invaliden, welche die Magistrate von den zunächst liegenden Regimentern zu erhalten suchen müssen, besetze. Sie müssen die deutsche und Landessprache reden; der Stadtwachtmeister und Cvrporal auch deutsch und ttlyrisch schreiben können. Der Corporal und die Panduren stehen unter dem Stadtwachrmeister, mit welchen er auf dem Stadthause in einem geräumigen Zimmer wohnt, und in Menage lebt. Sein Dienst ist, die Befehle des Magistrats bey Arretirung, Bestrafung, Publication, Citirun- gen und derley Dienstaufträgen mit Hülfe seiner Untergebenen zu vollziehen, und durch letztere die Rathszimmer und Kanzelley säubern, und hcitzen zu lassen. Der Stadtwachtmeister besonders, und seine Untergebenen müssen alle in der Com- munität wohnenden Familien sammt ihrer Haus-Nummer wissen, um bey vorkommenden Einquartierungen, Vorspannsleistungen, oderauch bey den von dem Magistrate anbefohlenen Vorrufungen eines Bürgers, sein Wohnhaus sogleich finden zu können. §. 1 1002. Die Panduren sind zur Versehung der Stadt-und Stockhauswachen, zu den nächtlichen Patrouillen und zur Polizey-Dienstleistung zu verwenden, und aus den Communitats-. Einkünften zu besolden; sollten aber diese nicht hinreichen, so sind sie auf Kosten der Einwohner so lange zu erhalten, bis sich die Einkünfte wieder vermehren. §. i ioo3. Die Rauchfangkehrer haben nicht nur die Rauchfä'nge sorgfältig zu putzen, sondern auch alle halbe Jahre sämmtliche Feuermauern und andere derley Orte zu besichtigen, dann hierüber dem Magistrate die Meldung zu machen, und dasjenige, was zur Hint- anhaltung einer Feuersbrunst zuträglich ist, in Vorschlag zu bringen. Sie sind verbunden, eine gewisse Anzahl von Gränzburschen, welche zum Militär-Dienste untauglich sind, in die Lehre zu nehmen. h. 11004. Die Aufstellung der Feldhüther trägt zur Verhüthung des Feldschadens wesentlich bey, kann jedoch nicht unbedingt gefordert werden, sondern bleibt dem Willen der Gemeinden überlassen, wobey die Magistratualen durch Rath und aneifernde Vorstellungen auf die Gemeinden und Grundeigenchümer wirken können. bír ©terfelmeiffer; 23efefcung bet? ©tabtwacfjii meifter-', ®ór)poraíáí unb büren« ©teilen. £ftb.am 20. @ep. 788. B 1319. SSerwetiöung öer ipatiSu# ren. 17. 2ipr. 807. B 1 »68. Obliegenheiten brr Kauch« fangfefncr. £ft&.am »o. 5e&. 788. B »819. » » 8.5-eb. 8»5. B 634* 2fuf<Mmig twb Obliegen* bitten 6er $eibbüti;er;