Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Aufnahme der Viehhirten und deren Ll'iiegenheiten. Hkth.am 2o.Sep.7S8. B i3ig. » » 11. Feb. 8i3. B 444. Besoldung des Communi- täts - Dienst- Personals. Hkth.am 20. Gép. 788. b >819. » » 3:.3«n.8o5. B 3i3. » » 5 Oct. 808. B 8716. » » 22. Jul 812. B 2201. Was hinsichtlich der Gage rener Rathsmänner zu beobachten ist, welche pensionirke Of- siciere sind. Hkth. am So. Apr. 784. G - 54o, Die bürgerlichen Rathsmän» ner erhalten ein Honorar. Hkth. am 22. Jul. 812. »223». We lche Individuen aus den Proventen gar keinen Gehalt beziehen. Hkth.am -o.Sep 788.« >3,9. Pensionirung der Commu- nitäts-Beamten Hkth.am 20. Sep. 788. B >3>9. Beobach tungen bey Lösung des Bürgerbriefes. Hkth.am 20. Kep. "88. B > 3 > 9. » » >b. Jul 796. B 2726. Sie haben sich vom Anfänge des Frühjahres bis nach der Herbstzeit im Felde und in den Weingebirgen aufzuhalten, dieselben fleißig abzugehen, und zu sehen, daß weder Menschen, noch Vieh, auf den bürgerlichen Gründen Schaden machen, im Betretungsfalle die Menschen zu arretiren, und das Vieh in Gewahrsam zu nehmen, und dem Magistrate die augenblickliche Anzeige zu machen. Auch muß dem Eigenthümer des Viehes von der Pfändung sogleich Nachricht gegeben, und ihm die Auslösung desselben aufgetragen werden. §. 1100 5. Zur Erleichterung der Vieheigenthümer wäre es sehr vortheilhaft, wenn die Gemeinden, oder doch mehrere Bewohner derselben, die nöthigen Hirten aufnehmen und gehörig besolden würden, was jedoch die Local- und Wirthschaftsverhältnisse nicht immer zulaffen; es ist daher bloß zur Regel anzunehmen, daß kein Vieh ohne Hirten auf der Weide ange- rroffen werden darf. Die Viehhirten haben die ihnen anvertraute Herde in der Zeit, welche tfon dem Polizey-Commiffar und Wirthschaftsverwalter bestimmt wird, auf die Weideplätze hinaus und wieder zurück zu treiben. Letztere haben sie nie zu überschreiten, das Vieh sowohl bey dem Aus-und Eintriebe, als auch auf d.w Weide beysammen zu halten, damit keines verloren gehe, oder Schaden mache, widrigen Falls sie, wenn durch ihre Nachlässigkeit ein Schade entsteht, zum Ersätze zu verhalten sind. §. 11006. Das ganze Communitä'ts- Dienst-Personal ist aus dem C 0 m m u n r-- ta ts-P r0v ente n-F 0n d e zu besolden. h. 11007. Die Gage der zu Rathsmannsstellen gelangenden pensionirten Officiere muß ein Drittel ihrer Pension übersteigen; wenn daher der Gehalt der Rarhsmannsstelle mit ben in Geld re- ducirten Emolumenten nur den Betrag ihrer Pension erreicht, oder vielleicht noch geringer auöfallt, so ist ihnen vom Aerarium so viel extraordinär beyzulegen, daß das Drittel mehr heraus komme, und zwar so lange, bis sie auf einen Platz einrücken, der den erstberührten Genuß abwirft. tz. 11008. Die aus dem Bürgerstande gewählten Rathsmänner, da dieselben aus den ansehnlichsten und vermöglichsten Bürgern gewählt werden, sind nicht zu besolden, sondern erhalten nur ein Honorar. §. 11009. Eben so bezieht der bürgerliche Ausschuß für seine Dienste keine Gage, da derselbe von Robathen, Nachtwachen und Patrouillen befreyet ist. Auch die Rauchfangkehrer, Feldhüther und Viehhirten haben avS den Proventen keinen Gehalt anzusprechen, da die elfteren nach der Anzahl der Rauchfänge von den Hauseigenthümern, die letzteren von den Besitzern der Gründe und des Viehes nach der von dem Magistrate zu geschehenden brlligen Repartilion selbst und unmittelbar bezahlt werden. §. 11010. Die Rathsmänner, welche Officiere sind, die Syndici, Sradtschrerber, Polizey- Commissäre und Wirthschafrsverwalter, Kanzellisten und Wirthschafrs-Adjuncten, da ihnen kein Grund-oder Wuthschafrsbesitz zngestanden ist, smd bey ihrer Invalidität nach dem für die Beamten fest gesetzten Pensions-Normale nach ihrem Range zu behandeln. §. 11011. Zu dem Bürgerstande der Communitäten werden jene gerechnet, die den Bürgerbrief gelöset haben, was jedem Communitäts-Insassen freysteht, und wozu niemand gezwungen werden darf. Wer aber um den Bürgerbrief ansucht, muß auch bie ausgemessenen Taxen welche der CommmntatS - Cassa zuMen, entrichten.