Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
«iS XXXyil. Hauprstück. Y. Abschnitt. wer die zweckmäßige Der, theilung des Wald - Personals in die Bezirke einzuleiken hat; an wen die Waldaufseher und Förster zur Parition angewie- sirid. Hkth. am-3. Dec. 9,3. 55,6. Obliegenheit des Wald-, be, zugswcise Forst - Personals. Hkth. am,4. Apr.787. Auf Entdeckung des Scbleich, Handels mit Gratis - Holz ist besonders zu wachen. Hkth May 8,5. L ,->84. Wie die Visitation der Waldungen vorzunehmen ist. Hkth. am,4. Apr. 787, r Jeder Waldmeister undWald- dereiter hat über iede Visitation eine schriftliche Relation zu erstatten; wer diese Relationen zu prüfen hat, und wohin sie einzu- senden sind; Ueb e,Haupt wird lediglich von dein k. k. s^ofkriegsrathe nach Maßgabe der Ergiebigkeit und des Wirkungskreises sowohl der Stand, als auch der Gehalt des Wald-Personals, festgesetzt. §. 11448. Die zweckmäßige Vertheilung des Wald-Personals in die Bezirke ist ein Gegenstand der Gränz-Regimenter im Einvernehmen der aufgestellten Wald- Direction, welche hierüber die Anträge dem General-Commando zu unterlegen haben. Letzteres hat, nach voraus gegangener Prüfung, dieselben zu bestätigen, oder abzuändern. §. ii449« Die Waldaufseher sind in der Regel an die zur Jnspicirung aufgestellten Förster und berittenen oder an die unberittenen Waldaufseher der ersten Elaste; sämmtkiche Förster und Waldaufseher aber an den Waldbereirer und bezugsweise Waldmeister zur gehörigen Direktion angewiesen, in welchem Wege solche auch ihre dienstlichen Meldungen und Rapporte zu erstatten haben. §. 11450. Die Pflichten desWald-Personals sind durch gegenwärtige Waldordnung fest gesetzt, und da einem jeden Waldaufseher von dem Waldmeister oder Waldbereiter sein Distrikt angewiesen werden muß , so hat er solchen nicht allein fleißig zu visu- tiven, sondern seinen Fleiß an den in jeder Woche fest gesetzten drey Holztagen, besonders auch in jener Zeit bey Tag und Nacht zu verdoppeln, wo Jahr - oder Wochenmarkte in dev Nachbarschaft gehalten werden, und auf welche Wagner-oder Binderholz ausgeführt wird. h. 11451. Sollte derselbe zur Besetzung von Straßen, so wie auch in allen übrigen Gelegenheiten, Militär-?lssiftenz benörhigen, so ist ihm solche von dem Compagnie- oder Stations- Commando alsogleich beyzustellen; vorzüglich hat das Wald-Personal bey der Größe des Bedürfnisses an Gratis-Brennholz die strengste Wachsamkeit darauf zu richten, um den Schleichhandel, welcher mit Gratis-Holz zur Verkürzung der Waldgefälle getrieben wird, zu entdecken und möglichst zu hindern. §. 11452. Jeder Waldaufseher hat seinen Distrikt alle zwey Monathe, der Waldmeister oder Waldbeceiter aber die Waldungen des ganzen Regiments alle drey Monathe zu visitiren. Hierbey ist auf alle in gegenwärtiger Waldordnung enthaltene Wald-Cultur und Polizey, dann Wirthschafts-Gegenstände, und so auch auf die Dörfer selbst das vorzüglichste Augenmerk zu richten; und zwar bey letzteren, ob nicht grünes Holz gebrannt, oder eichenes Bauholz, gegen das Verboth, auch zu anderen Objecten verwendet, oder verkauft oder verheimlichet werde. Eben so ist auch auf die in der Nachbarschaft gelegenen Städte und Communitäten die besondere Aufmerksamkeit zu richten, und zu wachen, ob nicht bey der Nacht, besonders beym Mondscheine, Brenn - oder^anderes Holz, Biri4»rbast rc. zum Verkaufe dahin gebracht; ferner ob alles dasjenige befolget werde, was die Waldordnung in Absicht der Conservation und Schonungen der Viehweide rc. vorschreibt, und ob das Wal-d-Personal seine Pflichten erfülle. §. 11453. Damit aber die Vorgesetzten Behörden von dem wahren Befunde der Waldungen die nöthige Kenntniß erlangen, hat jeder Waldmeister und Waldbe- reiter über jede bewirkte Visitation die schriftliche Relation zu erstatten, und solche in jenen Granzcn, wo Wald - Directionen angestellet sind, denselben, so wie ein zweytes Pare dem Regiments - Commando zu überreichen. §. 11454. Die Wald-Directionen, so wie die Grä'nz - Regimenter, haben derley Relationen zu prüfen, und sie dann, mittelst Einbcgleitung oder gut findenden Bemerkungen, durch