Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Wald ordnu ng. *i H den Weg der Brigade dem Vorgesetzten General-Commando zu überreichen; wobey sich von selbst versteht, das; die Brigaden und Feld-Kriegs-Commissariate diese Relationen gleich­mäßig strenge zu prüfen, Gebrechen alsogleich abzustellen, ihre Wohlmeinung, so rote das Verfügte, beyzurücken; da aber, wo Wald-Directionen bestehen, die Visitations - Rap­porte der Waldbereiter mit den Relationen der Wald - Direktoren zu combiniren haben. . §. ii455. Die Waldbereiter und Waldförster sind verpflichtet, alle vorkom- wenden Visitations - und sonstige mit ihrem Dienste verbundene Reisen mit eigenen Pfer­den |u machen, zu welchem Ende ihnen das Pferd - Aequivalenr bewilliget ist. Eine gleiche Verbindlichkeit und der nähmliche Bezug des Pferd-Äquivalents bestehet für die berittenen Waldaufseher. Die unberittenen Waldaufseher haben in den angewiesenen Distrikten die Dicnstge- schäfte und Visitationen zu Fuß zu verrichten. h. 11456. Um sich gegen den widersetzeyderr Wald-EZcedenten'verteidigen zu können, haben sich die Walda uf seher mit einem guten Schi eß-und mit einem Seitengewehre zu versehen; wogegen §. 11467. den waldg er echten Forst-Individuen die Tragung d^s Hirschfän­gers als das bekannte Zeichen der Wehrhaftwerdung zu tragen gestattet wird. $. 11458. Nebst der Gage, welche von dem k. k. HofkriegSrathe festgesetzt wird, hat, nach vor­aus gegangenen Strafgesetzen, das Wald-Personal von allen Contrebande- und Strafgel­dern, die es einbringt, das Drittel zu erhalten; nebstbey gebühret dem Wald - Direktor, Waldmeister, Waldbereiter und Waldförster, so wie auch den Waldaufsehern, wenn letztere nicht in communione bonorum leben, das ärarische Quartier unendgeldlich; endlich je­dem Waldbereiter 12, dem Walviörster aber 6 Klafter Brennholz auf ärarische Kosten. Dagegen ist schärfestens verbothen, daß sich jemand vom Wald - Personale zu sonstigen Nebendiensten, als Weinschank, Arrenden u. dgl., verwenden lasse. §. 11469. Jedes Wald-Individuum ist bey seiner Anstellung in Eid und Pflicht zu nehmen. Bey dieser Gelegenheit ist demselben wohl begreiflich zu machen, daß, wenn es einer Untreue oder des mindesten Eigennutzes oder der Vernachlässigung seines Dienstes überwie­sen würde, es gerichtlich behandelt, und nach gerichtlichem Befunde nicht allein seines Dienstes verlustig, sondern auch nach Umständen an Habe und Gut, ja selbst am Leibe bestrafet werden wird. §. 11460. Der jeweilige erste Waldbeamte eines Regiments, er fey ein Waldmeister oder Wald- bereiter, ist schuldig, alle seine Meldungen und Rapporre an das Regiments - Cvmmando zu erstatten, und von dieser Behörde die Befehle zu gewärtigen. In Rechnungssachen untersteht derselbe der Controlle des Feld - Kriegs-Commissariats'; wogegen er sich in wissenschaftlicher Hinsicht an die Vorgesetzte Wald - Direktion zu ver­wenden hat. Wäre aber das Wald-Personal auf was immer für eine Art in Erfüllung seiner Ob­liegenheiten gehindert, so wie auf den, Fall, wenn dem Wald-Personale keine hinlängl.che Unterstützung gegeben, durch unzeitrge Nachsichten die Waldfrevler nicht gehörig bestrafet, oder wegen Benutzung der Wald-Produkte sich nicht nach dem Inhalte der Waldordnung benommen, überhaupt das ganze Geschäft nicht mii dem gehörigen Eifer durchgreifend be­handelt werden sollte, so ist der erste Waldbeamre gehalten, hiervon die schrift­liche Anzeige der Brigade zu machen, und sollte, wider alles Erwarten, feine Mei» V erpflichtungen des Wald- Personals in Hinsicht eigener Pferde tc.; » Be waffnung des Wald - Per­sonals. Hkth.am-4.Apr. 787. Waldgerechte Wald-Indi­viduen können den Hirschfän­ger tragen. Hkth. am-5. Jul. 8 >«.8 3556» Emolumente und Neben­dienst des Wäld - Personals; Eid desselben; ün wen der Waidmeister «der Waldbereiter angewiesen ist. Hkrh. am »4. Apr. 787..

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