Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
i ve jeden Unfug zu verhindern, und haben ins Besondere beym Pottaschen - Brande zugegen zu seyn, um die Verschleppung oder Verheimlichung der eben erzeugten Pottasche zu verhindern. Beym Abwägen derselben muß ein Officier gegenwärtig seyn, der das befundene Gewicht zu bestätigen hat, wonach die Zahlung zur Proventen - Cafsa zu berechnen und zu leisten ist. Geschieht aber, wider Vermuthen, vom Contrahenten »der seinen Leuten eine Verheimlichung der Pottasche, so muß der elftere für jeden Centner der verheimlichten Pottasche, über die gebührende Waldtare, noch eine Straftare in Conventions- Münze bezahlen, die bad erste Mahl 2o Gulden, das zwcyre Mahl 40 Gulden, und das dritte Mahl 60 Gulden beträgt, und im lebten Falle über dieß noch den Verlust des Contractes nach sich ziehet. Von der Straftare har der Denunciant Ein Drittel, und das Aerarium zwey Drittel zu erhalten. 7tens: Eine Ausflucht, daß die erzeugte Pottasche unbrauchbar sey, findet nicht Statty sie muß in jedem Falle,, so bald sie aus dem Calcrnir-Ofen kommt, beschaffen wie immer, nach dem Gewichte contractmäßig bezahlt werden. 8tens: Die zur Fällung angewiesenen stehenden Baume dürfen nicht höher, als höchstens Ernen Schuh hoch von der Erde, abgestockt werden, grens: Kein Baum darf stehend angezündet, sondern jeder muß immer gefällt zu Asche gebrannt werden. 1 otend.: Zur Vcrhüthung einer Feuersgefahr darf bey heftigem Winde nicht Asche gebrannt, der Brandplatz auch nur in einer solchen Gegend angelegt werden, wo ein jäher Sturmwind keine Feuersgefahr bringen kann, utens: Der Contrahent bleibt für allen selbst oder von seinen Leuten zugefügten Schaden verantwortlich, und, in so fern dieses die Waldung betrifft, den dießfall- sigen fest gesetzten Strafen unterworfen, überhaupr aber an die Forst-Polizey-Gesetze für sich und seine Leute strenge gebunden. i2tens: Zur Sicherstellung des Aerariums muß der Contrahent gleich Anfangs eine Caution von 1000 Gulden in Barem erlegen, oder aber eine Realität benennen, auf welcher diese Laution gerichtlich vorgemerkt werden kann. n3tens: Zur Erleichterung der Subsistenz für die Arbeitsleute dürfen den Contrahenten für die Dauer des Contractes angemessene Waldblößen zur Beurbarung lediglich gegen die doppelte Grundsteuer zugewiesen werden. Sollten gegen die Erwartung sich zur Errichtung von Glas-Fabriken keine Unternehmer melden, so ist doch nicht zu zweifeln, daß bey dem Mangel an Pottasche, nach hinlänglicher Kundmachung, vortheishafte Angebothe für die Erlaubniß, Pottasche-Brennereyen anzulegen, zu erhalten seyn werden, und in diesem Falle sind in die abzuschließenden Contracre nur jene von den vorstehenden Puncten aufzunehmen, die auf die Pottaschen-Brennerey allein Bezug haben. Wegen der kostspieligen Vorauslagen der Pächter ist die Dauer der Con- tracle auf 6, io, und mehrere Jahre zu bestimmen, nach deren Verlauf die conrrahirenden Theile wechselseitig zu halbjährigen Aufkündigungen berechtiget seyn sollen, weßhalb für"diesen Fall, hinsichtlich der Manipulations-Gebäude ,' in dem Contracte Vorsorge getroffen werden muß. Uebrigens bleibt es ein Hauptgrundsatz, daß das für das Aerarium und für die Gränzer erforderliche Holz, es sey zum eigenen Gebrauche oder zur Spe- culatjon, erhalten, der künftige Nachwachs gesichert, die Wälder selbst aber gegen die herrschenden Winde nicht ansgelichtet, und sich überhaupt nur des auf den eigenen Bedarf entbehrlichen Holzes aus jenen Gegenden, wo solches nicht lerch: hätte heraus gebracht werden können, entlediget werde. XXXV11. Hauptstűck. V. Abschnitt.