Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von bet* Walbordnung. s3 Werben ferner Glas-Fabriken, Eisenhämmern unb sonstigen Gewerbschaf- ten oder Holzverschleiß --Contrahenten, rücksichtlich Specutanten, ganze Wald- Districte überlassen, so bleibt «4tens: verbothen, aus ben zur Benützung eingeraumten Waldungen Holz zu verkau­fendes ist baher dasjenige, was für widerrechtlich verkauftes Holz ge lő fei wor­ben ist, zum Vortheile der Gränz-Proventen herein zu bringen. i5tenß: Eben so kann auch die Fällung und Benutzung zu Gunsten anderer Gewerb­schasten nicht gestattet werden, und es ist für das zu anderen Zwecken ver­wendete Holz die Waldtare zu entrichten. 16ten$: Waldfrevel, die in beriet? Wald - Distrikten begangen werben, sind eben auch nach den bestehenden Vorschriften zu bestrafen, unb die Strafgelder haben in den Proventen-Fond einzustießen. i'ltenß: Wenn in den Eontracten wegen der Jagden nichts bestimmt ist, so bleibt sie den Gränzern, wie anderwärts, frey, auch haben bevret? Contrahenten unb Unternehmer nicht weiter um sich zu greifen, als solches vermöge abgeschlosse­nen Contractes gestattet ist. iLtens: Zur Wegbringung der Holzsplitter, der Aeste und sonstigen Abfälle ist, um dem Anfluge Luft zu machen, jedem Unternehmer ein angemessener Termin zu bestimmen , und in jedem Falle, wenn die abgestockte Waldung gar nicht, oder nicht gehörig geretntgct würde, hat, nach voraus gegangener schriftlichen Er­mahnung und Bestimmung des letzten Termines, die Reinigung von dem Re­gimenté auf Kosten der Unternehmer zu erfolgen. intens: Die in derley Wald - Distrikten besindlichen Weide-Terrains sind von den Un­ternehmern zu vcrzäunen; wenn aber zur EichelungSzeit Borstenvieh eingetrie­ben werden wollte, so haben die Unternehmer die gehörigen Eichelungszettel gegen Entrichtung der für Provincialisten bestimmten Waldtare zu lösen; wt< beigen Falls die gesetzliche Contrebandirung des ohne Eichelungszettel einge- triebenen Borstenviehes einzutreten hätte. aotenS: Jedes Cautions - Instrument ist dem k. k. Hofkriegsrathe einzufenden, um das­selbe, den bestehenden Einrichtungen gemäß, bey der hofknegsräthlichen Deposi­ten-Administration ad Depositum zu hinterlegen. §. 1,367. Zu Verzäunungen, Flechtarbeiten, Stangen unb anderen Holz- srforder nissen von minderem Belange sind sowohl bet?nt Verkaufe, als bey den Gränzern zu ihrem Bedarfe, Reiser, Stauden und Buschholz «nzuweisen, und es hat derjenige, welcher durchaus Zaunspalten zu erhalten wünschst, dafür die Waldtä.re für das Nutz­holz ohne Unterschied zu entrichten. tz. i i 368. Des bloßen Rin de schale ns wegen darf kein Baum gefällst werden; es sind hierzu geschlagene Bäume, oder, wenn diese der Käufer nicht nehmen wollte, nur solche stehende Bäume anzuweisen, die bereits zu einer anderen Verwendung gefallet werden müssen. Liegende Stämme liefern jedoch größten Theils nur dann taugliche Rinde, wenn sie zur Saft- zeit des Baumes geschlagen worden sind; so müssen starke Eichen, die man zu Nutz - oder Brennholz verwenden will, tut Frühlinge, wenn die Knospen aufbrechen, gefällt, unb das Schälen derselben noch eher vollendet werden, als die stehenden Baume Blätter gewinnen; eben so auch einständige alte Birken, ferner schwächere Fichten; doch ist es nörhig, alle diese Holzarten bald nach dem Schälen zu verarbeiten, weil sie sonst minder dazu taugen, als tie im Winter gefällten. Die Erlen müssen im Winter geschlagen, an trockenen Plätzen verwahret, aber erst, wenn die Knospen der stehenden Erlen aufbrechen, geschält werden. Das Schälen der Linden, Pappeln und Weiden findet nur zur Saftzeit an schlagbarem ves bloßen Aindeschä'erz wegen darf fein Baum ge­fallet werden; Jimeeifung Der fotiitigew SBaitDcnuijungcn- £iei;teöt>4: erforöm.'fT*;

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