Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

XXXVI. Hauptstück. UI. Abschnitt. 4f Was mit den Pfarr-Pro- tocoUfit bey einem Ausmar­sche des Regiments in den Krieg fiú geschehen hat. Hkth. am o.Oct. 8>». V S8.5. » » 3. 9?0V. 813. E 5151. » n »7. Qct. 8i 5. E 6696, 2m Felde sind neue Pfarr- Prokocolle anzulegen. Hkth. am 8. Ort. 810. D 5815. Wohin die Pfarrbücher bey der Auflüsuna eines Regiments oder Corps abgegeben werden muffen. Hkth. am 6. $(6. 810. E 360. » » 1 o. jDt’C, 815. E 6186, Wie es mit den Seelsorgern bey den von dem Regiments- Stabe delaschirten Bataillo­nen oder Compagnien zu hal­ten ist. Hkth. am 8. Jul. 775. n 1814. » » 18. <£<p. 784. B 1 "63. » 5! 25. Jul» 799. G 7629. ; -/• y, 18. SSTittrj 818. N 755. Welcher Gerichtsbarkeit die FUd-Cap-lläneunterstebc». Hkth-am 2 5. Jul. 799. G7619. §. 9678. Bey einem AusMarsche in den Krieg hat ein jeder Regiments- Capellan der in das Feld beorderten Truppen alle seine Pfarrbücher, ohne Ausnahme, mit einem eigenhändigen Verzeichnissc dem F e l d-Su p e ri 0 ra t e jener Pro­vinz in die Verwahrung zu geben, aus welcher er zur Militär-Seelsorge präsen- tirt wurde. §. 9^79­Ueber d i e im F e l de v 0 r k 0 m m e n d e n T r a u -, T all f -und Sterbfälle haben die Feld-Capelläne neue Protokolle oder Verzeichnisse anzulegen, und damit auch diese vor jedem Verluste möglichst verwahret werden, hieraus von Monath zu Monath eigenhändige und unterfertigte Auszüge zu verfassen, mit den Rechnungs - Fragmen­ten des Regiments an das Depot zu übersenden, welcher sodann dieselben gleich an das nächste Feld-Superiorat zur gleichmäßigen Hinterlegung und Aufbewahrung bey den zurück gelassenen Protokollen zu übermachen hat, damit der Regiments - Capellan nach hergestell­tem Frieden die während des Feldzuges sich ereigneten Trau-, Tauf- und Sterbfälle in die vorhandenen Protokolle richtig übertragen kann. §. 9680. Bey der Auflösung eines Regiments oder Corps hat die Dis sok vi ru ng s - C 0 m m i ssi 0 n alle Pfa rr - Pr 010 c 0 lle an das betreffende Feld- Superiorat ab z usch icke n, wo dieselben durch drey Jahre, von der Zeit der erfolgten Auflösung an gerechnet, zur Berichtigung der dringendsten ersten Auskünfte und Nach­fragen aufbewahret, und nach Verlauf dieser Frist an das Feld - Vicariat abgegeben werden müssen. §. 9681. Wenn Bataillons oder Compagnien des nähmlichen Regimentes in mehreren Ortschaf­ten zerstreut, oder wohl gar in einem anderen Orte liegen, mithin sich ohne Regiments- Capellan befinden, welcher bey dem Regiments-Stabe seyn muß, so haben die Pfarren derjenigen Orte, in welchen dergleichen detaschirte Bataillone und Compagnien stehen; sollten aber diese verhindert seyn, oder nicht hinreichen, oder auch in einem solchen Orte vielleicht gar kein Pfarrer vorhanden seyn, die Ordensgeistlichen, wenn einige daselbst oder in der Nahe befindlich sind, die Seelsorge, und zwar unentgeldlich, in Subsidium zu verse­hen, von jeder Trauung, Taufe und von jedem Begräbnisse den Regiments-Capellan ge­nau, und zwar mit beygefügter Blattseite ihres Pfarr-Protocolles zu verständigen, um im Falle eines vorkommenden Zweifels daselbst nachschlagcn lassen zu können. Um eine Remuneration für die Ordensgeistlichen wegen Versetzung der Militär-Seel­sorge bey der Truppe oder in Spitalern, darf aber nur bann eingeschrirten werden, wenn in ganz außerordentlichen Fällen, die jedoch in' Friedenszeiten nur selten eintreten können , eine sehr anhaltende Bemühung die.Bewilligung einer besonderen Belohnung rechtfertiget. §,' .9682.. Die Regiments - Capellane sind in allen Vergehungs- und Gesetzübertretungsfällen, welche nicht wirkliche Verbrechen sind, demnach aber eine Ahndung oder Zurechrweisung ver­dienen, der Regiments - Jurisdiction nicht unterworfen, sondern unterstehen sowohl in die­sen , als in den Drskiplinar - Gegenständen der Geri chtsdarkeit des apostolischen F eld -V icariat s; in Ansehung des beweglichen Vermögens aber gehören sie zur Militär- Gerichtsbarkeit, können beym Regiments wegen Schulden geklagt, mtf Gage- und anderem Verbothe belegt werden. So wie jeder Regiments-Capellan, und wenn er auch ein Ordens- geifilicher wäre, mit seinem in dem so genannten peculio quasi castrensi bestehenden Vermögen frey schalten, und im letzten Willen, anordnen kann, eben so wird nach seinem Lode biß Verlassenschaft bey dem Regiments abgehandelt.

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