Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von ben Regiments-Capellänen. « §. 9688. Stirbt der Feld-Capellan ohne Testament, so fällt die Verlasse n sch a f t dessen nächsten Anverwandten,inderenErmangelung aber dem Invaliden- Fonde zu. §. 9684. Wenn der Regi ments-Cap ellan etwas anzubringen hat, so gehr er zu dem jüngsten Stabs-Officiere. Auf diese Weise benimmt er sich auch an den gewöhnlichen Rapports - Tagen. In den Monath- Tabellen wird der Feld-Capellan gleich nach dem zweyten Major aufgeführt, und hat den Rang eines R e ch n u ng s füh rer s der Infanterie. h. 9685. Den gewöhnlichen Befehl erhält er durch den Regi ments-P ro- f 0 ß e n. §. 9686. Wenn das Regiment erhebliche Ursachen hätte, mit dem beyhaöe nden Capellane unzufrieden zu seyn, so sind diese dem Vorgesetzten Gene- ral-Commando zur weiteren Verfügung an zuzeige n, welches nach vorge- nymmener Untersuchung dem Regimente die Entscheidung des Feld-Superiorates oder Fetd- Vicariates zusenden wird. §, 9687. Ein entlassener Feld-Capellan muß die militärischen Ehrenzeichen auf dem Hu teab legen, weil dasselbe nicht bloß als solches, sondern zugleich als Kennzeichen seiner militärischen Dienstleistung, angesehen wird, welche mit dem Austritte aus der Militär-Seelsorge ganz aufhört. H. 9688. Den Militär-Lapellänen steht es frey, sich auch um eine Civil- Pf runde in die Competenz zu setzen, nur dürfen sie die für die Civil - Geistlichkeit bestehenden allgemeinen'Concurs - Vorschriften dabey nicht außer Acht lassen, sondern müssen sich, denselben zu Folge, bey Erledigung eines Beneficiums, das sie zu erlangen wünschen, bey dem betreffenden Ordinate in der bestimmten Bewerbungsfrist ordnungsmäßig melden, sich über die mit gutem Erfolge hinterlegte, auf sechs Jahre gültige Concurs-Prüfung, und auch über die wirklich erlangte Ordens - Secularisation, dann über ihre Studien, Sprach- kenntnisse, Dienstjahre, Sitten und Verwendung in ihrem Amte durch Zeugnisse auswei- sen; überhaupt bey dem Ordinariate Alles beybringen, was zur gründlichen Beurtheilung und Vergleichung ihrer Verdienste mit jenen der übrigen Mitwerber, und zur Ausfüllung der vorgeschriebenen Rubriken in der Competenten-Tabelle erforderlich ist. §. 9669. Da die Feld - Capellane zur Militär-Seelsorge eben so nothwendig sind, als die in der Civil - Seelsorge angestellten Individuen, und da die Einen wie die Anderen, wenn sie ihre Berufspflichren getreu, eifrig und mit entsprechendem Nutzen erfüllen, sich um den Staat und um die Kirche gleich verdient machen, folglich auch gleiche Ansprüche auf Beförderung haben, so sind die Ordinariate auch angewiesen, bey Erstattung der Besetzung s vor sch läge für landcsfürstliche Beneficien auf die mit werbenden Feld-Capelläne die verdiente Rücksicht zu nehmen, und sie in Hinsicht auf die Zahl der Dienftjahre und auf die durch Zeugnisse gründlich erprobten Verdienste und übrigen Eigenschaften mit ihrem eigenen Diöcesan - Seelsorger um so mehr gleich zu halten, als die Feld-Capelläne beynahe auf keine andere Art, als durch Anstellung auf eine Pfründe, entweder in ihrer ursprünglichen oder in einer anderen Diöcese $mv Beförderung gelangen können. Was mit Der Verlassenschaft bey Sterbfällen zu beobachten ist. Hkth. am 30. Feb. 779, » » 9. Jut. 7982fti wen sich Der Regime nts- Capellan, wenn er etwas vor» zubrinaen hat, wenden muß. Dessen Rang. Hkth. am 19. Jan. ?S4. » » 1. ©ep. 807. Durch wen er den gewöhnlichen Befehl erhält. Hkth. am 1. Sept. 807, Wohin sich Das Regiment bey Beschwerden über Den Feld- Capellan zu wenden hat. Hkth. am 8. 3ul- 77S. N 3834 und 3849. Ein aus Dir Militär-Seel sorge tretender Capellan muß Das Ehrenzeichen auf Dem Hute ablegcn. Hlrh. am 19. Oct. 8,1. E 35oo. Die Militär -Capellane können sich auch um Civil - Pfründen bewerben. Hkth. aut 10. März 8o§. L 940. Verpflichtung der Ordinariate wegen des Vorschlages zu diesen Pfründen. Hkth.am io. März 80S. l 940* I