Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von den Regiments - Capellänen. 93 §. 9672. So oft Recruten zum Regimenté kommen, hat er ihre und ihrer Kinder Trau- und Taufscheine einzusehen, und wo diese ermangeln, dem Regiments die Anzeige zu machen, damit dasselbe, wenn es nöthig seyn sollte, bie Herbeyschaffung veranlassen könne. 9678. Diejenigen Verbrecher,, welche zum Tode verurtheilet sind, hat er nach kundgemachtem Urtheile vorzubereiten, auf den Richtplatz zu begleiten, und denselben bis an ihr Ende geistlichen Trost zuzusprechen. §• 9674. Bey feindlichen Begebenheiten muß er sich in der Nahe des Regiments auf­halten, um die Bleffirten und Sterbenden trösten und los sprechen zu können. tz. 9675. Bevor d i e Zeit der Fasten e i n trk t t, hat sich der Regiments -Capellan bey dem Feld-Superior um die betreffenden Verhaltungen anzufragen, und demselben in dieser Hinsicht über die Theuerung der Lebensmittel, die Beschaffenheit des Landes und die daselbst herrschenden Krankheiten einen genauen Bericht zu erstatten. §. 9676. Alle Befehle, die er vom Feld-Superiorate erhalt, muß er dem Re­giments-Com Mandanten vor ihrem Vollzüge »nittheilen. h. 9677. Die Trau-, Tauf- und Sterb-Protocolle sind (nach den beygedruckten Formularen) zu unterhalten, und in dieselben alle vorkommenden Veränderungen immer sorgfältig einzutragen. Jedem dieser Pfarrbücher ist ein Duplum mit einer auf ein Jahr berechneten Bogen­zahl beyzulegen, um alle vorkommenden Pfarr- Acren in beyde gleichlautend einzuschreiben, die auswärcigen Vorfälle, w>e sie ihm von den Civil-Seelsorgern oder sonstigen Aushülfs- priestern angezeigt werden, beyzusetzen, das Duplicat von dem Regiments-Auditor oder von einem sonstigen Militär-Vorsteher über seine Gleichförmigkeit mit dem Protocolle bestä­tigen zu lassen, und solches, wenn es Alles enthält, was im ganzen Jahre vorgekommen ist, durch sein vorgesetztes Regiments - Commando an das k. k. Feld-Consistorium nach Wie» einzusenden, wobey noch zu bemerken ist, daß die Schreibart nicht zu gedrängt sey, und einiger Raum gelassen werde, um durch nachträgliche Erhebungen das etwa Abgängige ein­schalten zu können. Die in jedem Protocolle enthaltenen Rubriken müssen genau beantwortet werden; nur die letzte Spalte bleibt für Anmerkungen, wo vorzüglich bey Trauungen, welche ohne schriftliche Bewilligung des Regiments - Commandanten niemahls vorgenommen werden dür­fen, die geschehene Berichtigung aller gesetzlichen Erfordernisse anzuführen ist. Bey diesen und den Taufen müssen, nebst dem Stande und Nahmen der Väter, auch die Geschlechtsnahmen der Mütter von Brautleuten und Täuflingen von dem Seelsorger ein­getragen werden, die Pathen und Beystände aber haben ihre Nahmen und Charaktere ei­genhändig einzuschreiben. Ilm zu einer Uebersicht von der Beschaffenheit der Pfarr- Protocolle zu gelangen, hat ein jeder Regiments - Capellan jährlich mit den summarischen Ausweisen der Ge­trauten, Getauften und Verstorbenen, welche auf eine gleiche Art, wie beym Civil verfaßt werden, auch die Anzeige über den Stand seiner Amtsbücher an das Feld-Superiorat zu erstatten, wo genau aufzuführen seyn wird, wie viele Stücke von Protocollen vorhanden 'sind; von welchem Jahre sie anfangen; ob sie mit dem Entstehen des Regiments oder Corps gleichen Schritt halten; wie weit sie reichen, und von welcher Art ihre Haltbarkeit, ihre Verwahrung und Vollständigkeit sey. 9 hinsichtlich der Recruteni g) in Hinsicht der zum Tod» verurrheilten Verbrecher; «) bey feindlichen Begeben, heiten; i) vor dem Eintritte der Fastenzeit. Hkth. am >. Sep. 807. Wem der Capellan seine Aufträge, die er erhält, mit­theilen muß. Hkth. am 1. Sep. 807. Unterhaltung und sorgfäl­tige Führung der Trax -, Tauf­und Sterb-Protocolle. Hkth.am 9.3uii.806. E n63. » » 1. Sep. 807. » » >3. 3ul. 808. E 1669. ,, » 17.2)ec. 813. » * 27, Oct. 815, E 5696.

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