Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
t)2 Woher die Regiments-Ca- chelläne genommen werden sollen. Hkth. am 8. 2ul. 775. N 2824 und 1849. Wann den Srdensgeistlichen nicht gestattet ist, zu testiren. Hkth. am 7. Apr. 818, w 287. Eigens chaften, welche die zu einer Regiments-(5 apcllans- Stelle afp»rirenden Geistlichen haben müssen. Hkth- um 8. Zul. 775. N 1824 und 2849. Verhalten der Officiere und Mannschaft gegen die Keld- CapeUanei Hkth. am 19. Jan. 754. Obliegenheit des Regiments- Capellans. a) gegen die Kranken und Dlessirten; b) zur österlichen Zeit; c) hinsichtlich der Predigten; L) wegen der Soldatenkinder im Unterrichte zum Ehri- stpnlhume; e) in Betreff der heiligen Messe; §. 9663. Die Regiments-Capelläne müssen vorzüglich aus den in den betref- senden Ordinariats-Bezirken befindlichen Stiften und Klöstern genommen werden, wozu dieselben die tauglichsten und in der herrschenden Landessprache bewanderten Geistlichen auszuwählen haben. §. 9664. Es ist keinem Ordensgeistlichen, so lange er im Ordensverbande steht, und sohin seines Ordensgelübdes nicht entbunden ist, gestattet, zu testiren. §. 9665. Die zur Stelle eines Regiments -Capellans aspirirenden Geistlichen -muffen das Alter von 35 Jahren! zurück gelegt haben, weil ein Feld-Eapellan vorzügliche Erfahrung, Kenntnisse und Bescheidenheit, dann einen geprüften Eifer und ordentlichen Lebenswandel führen muß., um in dem so vielen Gefahren ausgesetzten Leben sich nach seinem Berufe zu verhalten. §. 9666. Die Officiere und die Mannschaft müssen den Feld-Capelläne die ihrem Stande und ihrer Würde gebührende Achtung erweisen, und denselben in ihren Amtsverrichtungen nicht nur nicht hinderlich, sondern vielmehr behülflich seyn. i 9667. Unter des Regiments - Capellans vorzügliche Pflichten gehört es, daß er die Kranken und Blessirten fleißig besuche, ihnen Trost zuspreche, und sie mit bescheidenem Eifer und bey Zerren mit allen geistlichen Hülfsmitteln versehe. Wenn>das Hochwürdige zu einem Kranken oder Blessrrten, es sey in der Garnison oder im Lager, getragen wird, muß der Regiments-Capellan die vorgeschriebene militärische Bedeckung ansuchen. §. 9668. Zur österlichen Zeit muß er die Leute in seinen Predigten zur Beicht und Co mm un ion ermahnen, nach der Hand die Beichtzertel einhohlen, und denjenigen, der seine Andacht nicht verrichtet hat, dem Regiments- oder Corps - Commandanten an- zeigen. H. 9669. Alle S0nn- und F eyertage liegt ihm ob, eine kurze, bündige, .dem Stande, den Pflichten und Obliegenheiten eines guten christlichen Soldaten angemessene Predigt zu halten, und solche öfters auf die Art einer Christenlehre vorzutragen, damit die Leute in der gehörigen Erkennrniß Gortes, .und in den hierzu erforderlichen Rellgions -Grundsätzen unterrichtet werden. h. 9670. Wenn es thuulich ist, besonders in Gegenden, wo keine Schulen sind, und bey Gelegenheit der österlichen Andachten soll der Regiments-Capellan beflissen seyn, die Kinder der Soldaten in den n ot h w en d ig ften Begriffen des Christenthums zu unterrichten. §. 9671. Die Messe muß er täglich lesen, und wenn an Sonn- und Feyertagen nicht olle Leute zugleich dem Gottesdienste beywohnen können, und hierzu eine andere Gelegenheit nicht vorhanden wäre, so kann der Regiments - Capellan, kraft seines Vorrechtes, auch zwey Messen lesen; derselbe darf aber nie zum Gottesdienste die Trommel schlagen lassen, da dieses von dem Befehle des Commandanten abhängt. XXXVI. Haupt stück. III. Abschnitt.