Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von dem Schulw esen in der Militär-Grän ze. 73 §. 96l9Die Uebung der Schulkinder in den echten Grundsätzen der Religion ist sich bestens angelegen seyn zu lassen, da dieser Gegenstand bey einem Volke, Lessen ganzer Religions-Unterricht sich beynahe nur auf den Katechismus beschränkt, von der größten Wichtigkeit ist. Es haben daher die dortigen Geistlichen aller Religionen der Schuljugend hohe Achtung vor fremdem Eigenthume einzuprägen, und ihnen Liebe zum Fleiße und zur Sparsamkeit einzuflößen. §. 9620. Die Pfarr geistlichen haben von Amts wegen selbst zu katechisiren, und sich deshalb mit der Normal-Methode bekannt zu machen; wird es dagegen für nöthig und besser erachtet, so kann ein eigener Katechet ausgenommen und von den Proventen besoldet werden. Uebung der Schulkinder in der Religion. Hkth.ani > 8. März 776. N 289. » » 3o. Apr«. 778. B 688. » » 19. @Cp. 781. B 1741. » » i3. 3ut1. 792. B i534. » » 17.2iug.811. B 2677 1 und 2678. » » i4. £>Ct. 8i3. B4i5i. Anstellung eigener Katecheten. Hkth. am 8. März 777. »33i. §. 9621. Die Gränz - Schuljugend hat der Katechisirung richtig und fleißig beyzuwohnen, worauf die Stabs - und Ober-Officiere der Gränz - Regimenter genau zu achten haben; das General - Commando hingegen diese dazu bey eigener Dafürhaftung zu verhalten hat: folglich jene, welche sich deshalb eine Saumseligkeit zu Schulden kommen lassen, dafür nach Umständen mit der verdienten Ahndung zu belegen sind. §. 9622. Zur Unterstützung des Schulunterrichtes sind die Schulbücher und sonstigen Requisiten aus dem Proventen-Fonde, jedoch mit der Beobachtung anzuschaf- sen, daß über die ersteren von dem Schul - Direktor jährlich Rechnung gelegt, und der Ökonomie-Rechnung des Regimentes beygelegt, auch die Bücher nur denjenigen Schutknaben unentgeldlich verabfolget werden, deren Familien mittellos, folglich ihre Angehörigen mit den gehörigen Büchern zu versehen außer Stande sind; die letzteren hingegen, nähmlrch die Requisiten, sind in dem jährlichen Requifiten - Au s meise des Regiments zu verrechnen, und jede Nachschaffung, die durch eines Schülers oder eines Anderen Nachlässigkeit nörhig wird, ist von dem Schuldtragenden zu bestreiten. tz. 9928. Jener Schuljugend, welche der deutschen Sprache gar nicht mächtig ist, können die nöthigen Lehrbücher auf Kosten der Proventen durch den betreffenden Kriegs- Agenten in der Landessprache zu ihrem Unterrichte beygeschafft werden. h. 9624‘ Um stets in der nöthigen Kenntnis der Gebahrung mit den für die Schuljugend vom Aerarium angeschafften Schulbüchern zu seyn, und auch die Lehrer an Ordnung zu gewöhnen, ist erforderlich, daß der Oberlehrer eine H a u p t r e ch n u n g über alle bey ge- sammten Schulen des Regiments vorräthigen, neu angeschafften, verkauften, oder an die ärmeren Schüler unentgeldlich vertheilten, mithin mit Ende des Militär-Jahres noch im Vorrathe verbleibenden, vom Aerarium angekauften Schulbücher verfasse, in denselben aus- weise, wo, und bey welcher Schule der ausgefallene Vorrath und in welchem Anschaffungs-Geldwerthe bestehe. Diese Berechnung hat derselbe dem Regiments - Commando zu unterlegen, welches sie der Haupt - Oekon omie- Rechnung eines jeden Jahres beyzubinden, der commissariatischen Revision zu unterziehen, und an die Hofkriegshuch Haltung einzusenden hat. h. 9625. Die Instrumente und Lehrbücher, welche in die mathematischen Schulen benöthiget werden, sind, nach vorhergegangener Bewilligung des Hofkriegsrathes/ im billigsten Preise anzuschaffen, und aus den Proventen zu berichtigen. Band ix. 19 Die Schüler sind zur Katechisirung zu verhalten. Hkth. am 20. Sep. 783..B 201». Anschaffu ng der Schulbücher und Requisiten. Hkth. am iS. Dec. 798. » » 2. May 807.B 1878, » » 20,3<tn. 814. B 2376. Die mathematischen Instrumente und Lebebücher sind aus den Proventen auzusMaffen. Hkth. am 28. Jun. 816. B 2481. » » 16.May 8,7. B >>47 und 114l. 2infcf)afrung feer ße&rfcücfctr in 5er £an5ééfpracf?e. SfíMm 20* ©ep. 783. b 201 j, t iUemdjnung 5er »om Hew f rium «ngefr^aiften ©djui&ü; ctyer. (tut >3.808. B 1697, >