Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
74 XXXV. HauptstLck. IX. Abschnitt. Ausmaß der Schreib - und Zeichnungs- Materialien-Pau- schales rur die mathematischen Spulen. Hkth. am -3. Dec. 8h.b 3968. Anschaffu ng der Lehrbücher -für die Judenschaft. Hkth. am 17. Nov. 781. b 3019. Dem toleranzwidttgen Betragen visu,en den christlichen Kindern und jenen anderer Religionen tst vorzubeugen. Hkth. am »7. Nov.781. li *019, Behandlung der Schüler. Hkth. am *4. Oct. 784 B 2069. Arme GränjjSqkinge von vorzüglichen Talenten erhalten Stipendien. Hkth. am 1. 2)Zdi, 807. B .378. *> »ii. Iun.üi 1.B 1800, '> - -*9.3un.8«t.Bson, §. 9626. In Rücksicht des Erfordernisses an Schreib- und Zeichnungs-Materialien für die Professoren der mathematischen Schulen wird das Pauschale z« den dießfallsigen Anschaffungen folgender Gestalt bemessen: 1 stens: Jeder der Professoren ist berechtiget, für den ganzjährigen Schul-Cms vier, für den halbjährigen aber zwey Gulden, auf jeden Schüler gerechnet, zur Anschaffung der norhigen Schreib - und Zeichnungs - Erfordernisse zu verwenden. 2tens : Die Professoren haben zu Anfangs eines jeden Schul - Semesters durch ihr Regiments - Commando ein Verzeichn iß der Schüler zu unterlegen, welche mit Anfang des halbjährigen Curses vorhanden sind. In diesem Verzeichnisse muß jeder Schüler nach dem Nahmen, Stande, nach der Herkunft und ben Vermögensverhältnissen angegeben seyn. 3tens: Nur für jene Schüler, welche nach diesem Verzeichnisse nicht im Stande sind, ihre Erfordernisse aus Eigenem zu bestreiten, darf das General - Commando die oben bestimmte Pauschal-Summe von zwey Gulden auf den halbjährigen b Curs bewilligen. 4tens : Dieser Pauschal - Betrag, bey welchem schlechterdings kein Supererrogat Statt finden darf, ist den Professoren aus der Gränz-Proventen-Cassa gegen ihre Quittungen zu erfolgen. 5tens: Endlich ist mit Ende des halbjährigen Curses von diesen Professoren dem betreffenden General-Commando im Diensteswege die Verwendung der empfangenen Summe mit Zulegung der Original - Anschaffungs - Conten auszüweisen, und die etwa gemachte Ersparung in die nachfolgende halbjährige Rechnung zu übertragen. Für die Einhaltung dieser Directiven wird das General - Commando verantwortlich gemacht. §. 9627. In so weit die Iudenschüft die christlichen Lehrbücher nicht gebrauchen kann, sind für dieselbe, nach Vernehmung ihrer Oberen, andere abzufaffen, um auch diese Classe von Menschen zu nützlichen Bürgern des Staates zu bilden. Ihre moralischen Vorlesebücher haben sie selbst zu entwerfen, und der Schul-Direction zur Approbation vorzulegen, welche alles Anstößige hinweg zu streichen, und die Sitren- lehre überhaupt nach der Moral, daö ist: für Menschen im Allgemeinen, ohne Rücksicht auf die verschiedenen Religionen ernzurichten hat; in den übrigen Lehrgegenständen, als: in der Rechtschreibung, Sprachlehre, Erdbeschreibung, Geschichte und Meßkunst, haben die Juden wegen ihrer Gleichförmigkeit sich der gewöhnlichen Schulbücher zu bedienen. §. 9628. Die Gemüthcr der christlichen Jugend sind zur Toleranz, Verträglichkeit und Menschenliebe gegen Kinder anderer Religionen a n z u e i fe r n, und es ist zu aller Beseitigung sich allenfalls ergebender Uiranständ lgkeiten stets ein wachsames Auge zu tragen. ^ * * \ « §. 9029. D ie Schüler sind nach Maßgabe ihrer Verdienste zu belohnen; im widrigen Falle aber mir Gutem zu belehren, und nach der Größe ihrer Vergehungen auch schärfer a b z u st r a f e n. §. 9680. Die fleißigsten Schüler, welche sich in den mathematischen und lateinischen Schulen besonders auszelchnen, und von wirklich armen Aelrern sind, erhalten monathliche Stipendien von zwey bis vier Gulden; nur in Croarien bestehen weder Stipendien, noch sonstige Unterstützungögelder.