Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

45 Von den Militar-Reg i m ents-Erz - ehung shäufern. dein, mithin ist auch der ausgemessene Betrag von täglichen 21/2 Er. für ihn vom Kostgelde dahin abzugeben. Doch kann ein erkrankter Kostknabe auch seinen Aeltern oder Verwandten auf Verlangen bis zu seiner Herstellung hinaus gegeben werden. ß. 9609. Zuweilen geschieht es, daß Regiments-Erziehungshäuser in Testamenten als Erben eingesetzt, oder mit Legaten bedacht, oder daß ihnen Geschenke in Geld, Victualien, Materialien u. dgl. zugewendet werden. Jeder solche Fall muß alsogleich umständlich durch das Landes-General-Commando dem Hofkriegsrathe angezeigt, und dabey der Betrag, oder rücksichtlich der Werth des Nach- lasses, Vermächtnisses oder Geschenkes bestimmt angegeben werden. Wegen der Einbringung dieser Zuflüsse hat das General - Commando alles Nöthige zu veranlassen, wegen nutzbrin­gender Anlegung der Capitalien aber die Entscheidung deS Hofkriegsrathes sinzuhohlen. Geschenke an Geld, welche wegen Unberrachrlichkeit des Betrages, oder nach der er­klärenden Absicht des Gebers nicht zur nutzbringenden Anlegung gewidmet werden, beglei­chen Geschenke an Victualien, Materialien u. dgl. müssen immer nach ihrer Bestimmung auf eine dem Institute nützliche Wesse und mit guter Wirthschaft verwendet werden. Da Geschenke dieser Art, welche nahmlich alsogleich für den Verbrauch des Institutes gewidmet werden, auf jeden Fall als ein zufälliger, jedoch reeller Zufluß zu den Einkünften des Erziehungs­hauses vom laufenden Jahre anzusehen sind, und ausgewiesen werden müssen, so folgr daraus, daß nicht nur jene, welche in Geld, sondern auch jene, welche in Victualien, Ma­terialien u. dgl. wirklich eingegangen sind, und zwar letztere nach dem Local-Preise in Geld- werth berechnet, in der Geldrechnung unter den Einkünften des Institutes im Em pfange erscheinen müssen, wie es die nachfolgenden Rechnungs-Formulare näher an die Hand geben. Uebrigens wird hier noch erinnert, daß vermöge bestehender allerhöchster Entschließung die Regiments - Erziehungshäuser; sie seyen Haupterben oder Legatarien, von der Erb- steüer befreyt sind. I>; Durch Vermächtnisse und Geschenke. Hkth.am >. Fes. 810. w 1,,. §. 9610. Für die Richtigkeit ber Rechnungen, so wie der im Institute vorhan­denen Vorrathe hat der Jnspections -Officier dem Regiments -Commandanten zu haften. Er hat alle Gelder und Vorräthe unter seiner Sperre zu halten, und dem Führer nur das täglich Benörhigende heraus zu geben. Ohne vorläufige Genehmigung des Regiments - Commandanten darf er keine Anschaf­fungen machen oder Reparationen vornehmen; bloß kleine Auslagen, welche täglich Vor­kommen, und dringend sind, kann er ohne Anfrage bestreiten. Alle Viertel-Ja h re hat er dem Regiments - Commandanten das Journal über die Gelder, und das Handbuch über die Victualien, mit Ende des Jahres aber das Material- Handbuch und Jnventarlum zu übergeben. Der Regiments-Commandanr hat diele Rechnungen durch die RechnungS - Kanzelley zu prüfen, und nach Befund berichtigen zu lassen. §. 95h. Nach dem Ende eines jeden Militär-Jahres hat der Regiments - Com- mandant über Empfang und Ausgabe durch alle Rubriken, und über die sonach ausfallende Ersparung oder Schuld einen Ausweis (nach dem Formu­lare C) zu verfassen, welcher unter kriegscommissariatischer Bestätigung an das General- Commando eingeschickt wird. Das General-Comman d 0 hat diese Ausweise von allen in seinen Bezirken befindlichen Erziehungshaüsern zu sammeln, in ein Totale (nach dem unter E beygefügten Formulare) zu bringen, und so, nebst den Parricularien I), dem Hofkriegsrathe mit seinen allenfallsigen Bemerkungen vorzulegen. In diesem Ausweise sind statt der vorherigen Dotation, die in den von der Hofkriegsbuch­Zahrucher Ausweis über die Erspar» . oder Schuld, tzkth.am ».Feb. 810. w m. » » 12.2tug. í'is.L 2622. » » 18.2ipr. 818. N 1027. Lit. c, D, E. S33er für 5ie ftidjügfeit 5er 9tedmung un& für Die »or&ans • Denen 2Jonr«t&e ju Mafien Ij&t. i am ». geD. 810. W im.

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