Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

,46 Kri/zscommissanatische Con- trolle. Htth. am -.Seb. 810. W m. Aufsic ht -es Regiments- sommandanten und der übri­gen Stabs-Osftciere. Wth. am >. Feb. 810, w m. Auf was die Truppen-2ll- ipecteurS und Brigadiere bey den Regiments-Knaben-Sr- jiehungshäusern ju sehen ha­ben. Hkth. «m 9- May 8v-'. Haltung reetiffcirten Erfordernißaufsätzen für nöthig ausgewiesen werdenden Beträge als Gebühr und vorzüglich Ausmaß anzunehmen, und sonach die sich bey der Vergleichung des Empfanges mit der Verwendung zeigende Differenz als Ersparung oder Schuld auszuweisen. tz. t)5l2. Da die Rechnungen der Regiments-Erziehungshäuser der Buchhaltungs-Censur nicht unterliegen, und daher nur dann zum Hoskriegsrathe gelangen, wenn dieser sie aus­drücklich zu verlangen für gut findet, so muß die Local -Eon trolle des Feld-Kriegs- C o mm i ssariats desto genauer und strenger seyn. Dasselbe hat daher die in dem §. <)5io. vorgeschriebenen Rechnungen, sobald solche durch die Regiments - Rechnungs - Kanzelley ad- justirr sind, alsogleich auf das genaueste zu revidiren, und entweder deren Richtigkeit zir bestätigen, oder solche mit seinen Bemängelungen zurück zu stellen, und auf deren Berich­tigung zu halten. Es hat sich jedoch dessen Controlle nicht bloß auf die Revision der Rech­nungen zu beschränken, sondern in alle Theile der ökonomischen Verwaltung des Erziehungs- Hauses den dienstmäßigen Einfluß zu nehmen; so oft daher größere Anschaffungen und Aus­lagen nothwendig sind, hat sich der Regiments-Commandant darüber mit dem respicirenden Feld - Kriegs -Commiffariat vorher einzuvernehmen, und nichts ohne dasselbe in dieser Hin­sicht zu veranlassen. Den im vorigen Paragraph« angeordneten jährlichen Ausweis über die Ersparung oder Schuld hat das respicirende Feld-Kriegs-Commiffariat mitzufertigen, und demselben dasjenige, was es dabey zu bemerken oder zu erläutern nöthig findet, gründlich beyzurücken, und zugleich in ein kurzes Detail der im Erziehungshause be­obachteten Wirthschaft einzugehen, und zu bemerken, wodurch die Schuld unver­meidlich, oder die sich etwa ergebende Ersparung möglich geworden ist. §. y5i3. Da das Regiments - Erziehungshaus mit dem Regiments dergestalt verbunden ist) daß es gleichsam einen integrirenden Theil desselben ausmacht, so ist auch der RegimentS- Commandant für das Oekonomie - Wesen des Institutes dem Aerarium eben so verantwort- Itch, wie für jenes des Regiments selbst. / Er hat daher für die möglichste Wirthschaft, in so weit sie mit dem Zwecke des In­stitutes vereinbarlich ist, zu sorgen; die ihm von bem Erziehungshause vorgelegten Rech­nungen durch die Rechnungs-Kanzelley prüfen und berichtigen zu lassen, und sohin solche dem respicirenden Feld - Kriegs - Commiffariate zur Revision zuzuftellen. Außer dem haben sowohl er, als die übrigen Stabs-Officiere, durch öftere Untersu­chungen des Institutes sich zu überzeugen, wie die Knaben darin gehalten werden, ob ihre Nahrung und Pflege den Vorschriften gemäß ist, ob ihre Bildung dem Zwecke ent­spricht u. s. w. Jede Abweichung muß sogleich gerügt- und das Benehmen in das Geleise der vor- geschriebenen Ordnung gebracht werden.. Wenn das Regiment in das Feld oder sonst wohin abrückt, und das Erziehungs- Haus zurück bleibet, so hat der Commandant des zurück gebliebenen Reserve - Bataillons oder Depots das hier Vorgeschriebene unter seiner eigenen Haftung zu befolgen., Nichts destoweniger har sich aber der Regiments-Commandant ganz auf den Ba­taillons- Commandanten zu verlassen- sondern er muß sich von Zeit zu Zeit die Rap­porte und eine Uebersicht von der Oekonomie des Hauses nachsenden lassen». §, 95 r 4. Die Truppe n-Inspecteurs und Brigadiere haben über die Regi­ments-Erziehungshäuser ebenfalls eine genaue Aufsicht zu führen. Dre Brigadiere haben solche auch außer der Musterung, und so, wie die Inspekteure, öf­ters und unv,orgesehen mit dem respicirenden feldkriegscommissariatischen Beamten zu un­tersuchen, und die etwa entdeckten Abweichungen von der Vorschrift, oder sonstige Gebre­chen zu rügen und abzustellen, oder, wenn es nöthig wäre, dem General-Commando da« XXXV. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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