Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

§. 9478. Sollten diese Strafarten bey w i e d erh 0 h lter Anwendung nichts fruchten, so ist der Bursche als unverbesserlich anzusehen, und es muß davon bey der Musterung die Anzeige gemacht werden, wo sodann der Brigadier und der Kriegs - Commissär alle llmstän­de'genau zu untersuchen, in der Relation anzuzeigen, und die Art vorzufchlagen haben, wie der Knabe allenfalls noch auf den Weg der Besserung gebracht, oder was sonst mit ihm ver­anlaßt werden konnte; ob er geradezu seinen Aeltern zurück gestellt, oder wohin er sonst zur Besserung abgegeben werden sott. §. 9479« Alle hier nicht benannten Strafarten, ins Besondere Knien, Fasten, Schläge ins Gesicht oder auf den Kopf, Ziehen bey den Haaren, Stoßen, Kneipen, endlich Schimpf­worts und unartige Benennungen, weiche das Ehrgefühl abstumpfen, sind durchaus und in jedem Falle verbothen. H. q4ßo. Ueberhaupt aber müssen die Vorgesetzten bey Verhängung der Strafen den Grundsatz nie vergessen, daß der Mensch nur stufenweise in Boßheit verfällt, und daß besonders Kin­der, wenn sie bey geringen Fehltritten soglerch auf eine kluge und vernünftige Weise zurecht gewiesen werden, nicht leicht in größere Vergehungen verfallen. Strafen, die an der Tagesordnung sind, verfehlen ihren Zweck, machen verstockt, statt zu bessern, und mit der (Strafe gegen den Fehler selbst gleichgültig. Sie müssen daher nur selten, aber wenn sie nörhig gefunden werden, mit Ernst und Nachdruck angewendet werden. §. 948i. Nichts wird die Leitung der Knaben mehr erleichtern, und sie selbst für alles Gute empfänglicher machen, als die Entfernung jedes bösen Bey spie les. So wie daher auf die eigene Moralität des im Hause zur Aufsicht und Wartung ange- gestellten Personals auf da? schärfste gewacht werden muß, eben so ist auch öftere Gemein­schaft der Knaben mit Leuten außer dem Hause so viel als möglich zu vermeiden. §. 9482. Auf Urlaub sind daher die Knaben selten, auf kurze Zeit, und nur mit Genehmigung des Regiments-Commandanten abgehen zu lassen. Nur dann ist der Urlaub zu gestatten, wenn auf bie Moralität und das gute Betragen derjenigen, die den Urlaub für den Knaben ansuchen, und in deren Gesellschaft er sich dann befindet, mit Recht Zutrauen gesetzt wer­den kann. §. 9483. Eben so sind keine Zöglinge zur Aus hülfe bey der Schreiberey in die Regiments-, Rechnungs-, Spitals- oder Conscriptions-Kanzelley, zu m R eg im e n t s- Adj u t a n t e n oder in irgend eine andere Kanzelley , am wenigsten aber als Schreiber zur C onsc ri-ption s-Rev ision abzugeben; sondern wenn diese Kanzelli'yen einer dringenden Hülfe bey ihren Schreibereyen benöthigen, müssen diese in das Erziehungshaus gebracht, und dort unter der Aufsicht der Lehrer bewirkt werden. §. 9484. Da nichts so sehr den Körper stärkt, und Gesundheit und Munterkeit erhält, als bte Bewegung in frischer Luft, so muß diese Wohlthat den Knaben täglich gegönner werden. In solchen Häusern, die Gartenplätze besitzen, können die Knaben in freyen Stunden zur Gartenarbeit verwendet werden. Sie bekommen dadurch zugleich Gelegenheit, sich wenig­stens einige practische Kenntnisse vom Feld-und Gartenbane zu erwerben. Außer dem müssen sie ohne Unterschied der Jahreszeiten, es sey denn, dasi tiefer Koth, Schnee oder Regen es unthunlich machen, täglich ins Freye geführt, und ihnen dort aller­Von ben M i l i t är - R e g i m e n t s - E r z i e h u ngs h a u se r n. 39 was ten wederhohlter An­wendung dieser Strafarten zu thun ist; verbothen« @traf*rtea; was die Vorgesetzten bey Verhängung der Strafen ins Besondere zu beobachten ha­ben. c) Verwahrung vor bösen Bepspielen. Hkth. am >. Zeb. 810. vt in. Ob und wann die Knaben auf Urlaub gelassen werden können. Hkth. am >. Feb. 9>o. W 111. Sie dürfen zur Ausbülfe der Schreiberey in Die Regi­ments- Rechnungs-, dann an­dere Kaiizelleyen nicht abgege­ben werden. Hkth. am >. Feb. 810. w 111. Spaziergänge und Spiele; >

Next

/
Oldalképek
Tartalom