Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
4v Stcrciertv. Kcchtcn unt Schirittnnen- Hktk.<un >. Fes. 81o. w in. >1 » 6. 3uu. 8)5. G 3314. Hand jugendliche Spiele erlaubt werden, besonders selche/ welche den Körper abhärren, uitfc ihm Starke und Gewandtheit geben, z.B. Wettlaufen, Grabenspringen, Ballspielen ^Stetn- werfen nach einem unschädlichen Ziele, Schleifen auf dem Eise unter gehöriger Anleitung a. d. gl. Bey solcher Gelegenheit kann man sie auch spielend anleiten, Graben und schan zen aufzuwerfen, wozu ihnen das Schanzzeug auö dem Regiments - Magazine zu leihen ist. Bey alle» diesen Ergetzlichkeiten aber müssen, zur Vermeidung alles Unglückes, sowie auch zur Verhmderuug alles unsittlichen Betragens, die Aufseher stels zugegen seyntz. 9Á85» Eine besonders nothwendige Hebung für die Knaben ist das Ere r eieren. Dasselbe muß aus einem doppeltem Gefichtspunete betrachtet werden > ein Mahl als eine körperliche Gesundheit und Wachslhu.m befördernde Bewegung , und dann als eine durchaus nöthig-e Vorbereitung für ihren künftigen Stand- So vortheilhaft das Erereieren auf Gesundheit, Starke und Wachsthum des Körpers wirkt, so sehr muß darauf gesehen werden, dap die Knaben wegen der Heftigkeit der damit verbundenen Bewegung nicht zu früh dazu angehalten werden. • Die zwey ersten Classen müssen noch ganz damit verschont werden, und es ist genug, wenn darauf gesehen wird, daß die Knaben dieser Classe nach und nach eine gerade ungezwungene Stellung des Körpers annehmen, welches ohne planmäßige Hebung bloß durch gehörige Zurechtweisungen bey sich ergebenden Fallen bewirkt werden kann. Erft bey der dritten und vierten Classe darf diese Ueburrg.mothwendig anfangen allein euch hier muß sich dieselbe noch auf die bloße Haltung des Körpers, das Marschiren nach dem in der Armee eingeführten Tempo, und die verschiedenen Evolutionen beschranken. Stöcke können noch die Stelle von Gewehren vertreten; überhaupt muß das Ererrier- ren in diesen Classen bloß als ein Spiel in Erhohlungsstunden betrachtet und behandelt werden, daher auch bey Fehlern oder Mangel an Gelehrigkeit alle ernsthaften Zurechtweisungen vermieden werden müssen. Erst dann, wenn in der fünften Classe der Körper der Zöglinge mehr Dauerhaftigkeit und Kraft erlangt hat, muß das Erercieren zu. einer ernsthaften Beschäftigung gemacht werden. Den Zöglingen sind dann ordentliche Gewehre, und zwar die leichtesten, welche sich eben vorfinden, adzugebem, an denselben ihnen die Handgriffe zu zeigen, und sie nach und nach anzuhalten, die Evolutionen in voller Rüstung zu machen. Da das Erercieren dann aufhörr, ein Spiel zu seyn, so können nunmehr beyFehlern, Unachtsamkezten u. d. gs. auch ernsthafte Zurechtweisungen., und selbst Strafen ein treten. In den letzteren Jahren müssen die Zöglinge auch im Feuer erercieren , und im Schießen nach dem Ziele geübt werden, welches letztere am füglichsten bey Gelegenheit der hierin alljährlich mit der Regiments-Mannschaft-vorzunehmenden Hebungen geschehen kann. Bey dem E.rer- cieren ist, wie es sich von selbst versteht,, das Abrichtungs - und Erercier- Regulamenr zum Grunde zu legen. Da es die einstige Bestimmung der Zöglinge ist, als Unter - Ossiciers im Regimenté Recruten abzurichten, so ist es nicht g-nug, daß sie. sich selbst die erforderliche mechanische Fertigkeit in den Waffenübungen erwerben, sondern sie müssen bis zum zurück gelegten achtzehnten Jahre schon so geübt seyn, daß sie jede vorkommende Bewegung faßlich erklären, zeigen, mit Figuren machen, und selbst eine Abtheilung commandiren können. Au ch sind, um die Tambours bey ihren Hebungen zu ersetzen, mehrere Zöglinge zum Trommelschlagen abzurichten. §. 9486. Sind bey einem oder dem anderen Regimenté Leute vorhanden, welche im Stande sind,, einen methodischen Unterricht im Fechten und Schwimmen zu geben, so müssen dieselben, gegen Abreichung einer verhältnißmäßigen Belohnung, zum Unterrichte der Knaben in diesen für den Soldaten so besonders nützlichen Künsten benützt werden, wobey sich übrigens von selbst versteht, daß zum Schwimmen ein hierzu geeigneter, ganz sicherer Orr XXXV. Hauptstück. VI1. ?lbschn itt.