Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

38 t> Abschreckung durch Stra­fen; Strafen für schwere Verge­hungen ; Bestrafung durch Schläge; wann diese nicht mehr an- gewrndet werden darf; Strafen für Vergehungen wm n. Jahre an ; Stubenarrest, dann?frrest Mit <£jf<n; Eine andere, ihren Zweck gewiß nicht verfehlende Belohnung ist die im §. 9466 ge­dachte Beförderung zum Unter - Officiere, nebst den damit verbundenen Vorzügen und Aus­zeichnungen. Endlich ist Mit Ende eines jeden Militär-Jahres, oder wenn es thunlich rst, bey den? jährlichen Musterungen eine Haupt Prüfung vorzunehmen, bey welcher die Knaben, die sich als die geschicktesten zeigen, mit einem Buche, Seitengewehre, oder sonst einem nützlichen, in die Augen fallenden Geschenke zu belohnen sind. §. 9472. Wo Lob und Belohnungen nichts vermögen,- sind Strafen anzuwenden. Sie kön­nen bey kleineren Vergehungen zuerst in öffentlichen Verweisen, dann in Ausschließung von Unterhaltung und Spiel, oder in Untergebung der Aufsicht eines anderen, selbst jüngeren Schulknaben, bestehen. . §• 94?3. Für schwerere oder öfter wieder höhlte Vergehungen sind A r r e st- strafen mit den weiter unten vorkommenden Verschärfungen zu verhangen. §. 9474« S chläg e können nur in ben früheren Jahren der Erziehung bis zum zurück gelegten zehnten Jahre angewendet werden; sie sind mit einer Peitsche, welche jedoch durchaus nicht mit einem Drahte oder mit der Sehne eines Thieres durchgezogen seyn darf, auf die Bein­kleider zu geben- Nur der Jnspections-Officier kann solche Strafen verhängen. Die höchste Zahl der Schläge darf sich nur auf zwölf erstrecken. Bey Bestimmung derselben, so wie bey Vollziehung der Strafe selbst, muß auf das Alter und auf die Leibesbeschaffenheit des Kna­ben der gehörige Bedacht genommen werden. §. 9475. Nach zurück gelegtem zehnten Jahre darf der Zögling keine Schläge mehr bekommen. Der Eintritt in das eilfte Jahr ift ihm daher auch als eine für ihn wichtige Epoche mit einer gewissen Feyerlichkeit anzukündigen, und ihm dabey über fein künftig zu beobachtendes Betragen und die nachtheüigen Folgen, welche er bey schlimmerer Aufführung zu erwarten hatte, eine einbringende Belehrung zu ertheilen. §. 947b. Von diesem Zeitpunkte an hat bey größeren Vergehungen gegen den Knaben der A r- r e st , mit nachfolgenden Verschärfungen, als einzige Strafart einzutreten. Erstens: Gewöhnlicher Stubenarrest von ein bis sechs Tagen. — Hierbey ist zu bemerken, daß bey einem auf mehrere Tage verhängten Arreste der Arrestant, wenn er nicht durch das tägliche Abführen m die Schule ohnehin in die frische Luft kommt, alle zwey Tage unter besonderer Aufsicht an einen von dem Spielplätze seiner Cameraden entfernten Orte ins Freye geführt werden muß. Zweytens : Arrest von acht Tagen mit ein , zwey - oder dreymahliger Entziehung der Fleischkost. Hierbey muß bemerkt werden, daß bey einem solchen verschärften Arreste dieFleischnah- rung dem Knaben nie mehrere Tage hinter einander, sondern abwechselungsweise einen Tag um ben anderen entzogen werden darf. Drittens: Arrest in Eisen. Dieser hat wegen der damit verbundenen Schande nur durch drey Tage zu dauern, kann aber ebenfalls nut einer ein - ober zweytägigen Entziehung der Fleischnahrung verschärft werden. §• 9477« Den gewöhnlichen Stubeyanest kann nur der Jnspections-Officier; den mit Entzie­hung der Fleischnahrung verschärften Arrest , so wie jenen in Eisen aber nur der Regiments- Commandant, oder der im Orte befindliche Stabs - Officier, oder der seine Stelle vertre­tende Ober - Officier verhängen. XXXV. Hauptstück. VH. Abschnitt.

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