Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

% o^n den Militär-Regiments - Tvzieh » n$ßha ufe v n 33 §. 9454. uebersi ch t der für die fünfte zum Unterrichte in den eigentlichen militärischen Gegenständen bestimmten Classe der Regiments-ErzichungShauser bestimmten Lehr - und Hülfsbücher: Gegenstände: r. Uebring in Verfassung aller Gat­tungen von militärischen Dienft- anfsätzen und Tabellen. 0. Erlernung des Eirercier-Abrich- tungs - u. Dienst-Regrílame>ns. 3. Die Anfangsgründe der Pla­Bücher: Jedes Regiment hat seinem Erziehungshause die be- nothigenden Formulare beyzuschaffen, und dasselbe von den dießfallsigen Veränderungen zu verständigen. Nach einem kompletten Exemplare von jedem dieser drey Infanterie-Regulaments. Anfangsgründe der Planimetrie vom F. M. L. Frey­UcSersicht Dieser Bücher zum Unterrichte in Den eigentliche'.? MilitärischenGegenstanDen Dev ö. Clafse. Hkth. am Fetz. &»«. w 1»« ni metrie. 4. Die Lehre vom Felddienste. 9. Europäische Staatengeschichte. K. Fortgesetzte Leseübungen. Herr n von Unterberger. Nach dem ersten Hefte des militärischen Werkes: Bey- träge zum v r a c t i sch e n U n t e rr i cht e i m F e l d e. Nach dem für die Gymnasial - Schulen unter diesem Titel vorhandenen Lehrbuche in drey Bänden, wovon der 'erste Band ausschließend die Geschichte des österreichischen Kaiserstaates enthält. Thaten un d Ch a ra k t e r-Z ü g e berühmter österreichischer Feldherren: 3 Bände. Wien. 1808. Bey Degen. Charakter - Schilderungen, interessante Erzählungen, und Züge von Regimentern, Größe, Tapferkeit und Bür­gertugend, aus der Geschichte der österreichischen Staaten gesammelt von I: H. Beingni von Mildenberg. Wien 1809, im Verlage bey Ant. Doll. Nachlesung des ersten Bandes der europäische» Staatengeschichte, welche, den österreichischen Kaiserstaat enthält, * der in der 4ten Classe vorgeschriebenen Lehrbücher der Erdebeschreibung mit Zu- hülfnahme der Karten.. §- 9455. Die in Böhmen, Mahren und Käenrhen verlegten Regiments - Erzrehungshäuser haben nach geordnetem Curse der für die fünfte Classe vorgeschriebenen europäischen Staatenkunde auch die von jeder dieser drey Provinzen zum Gebrauche der Gymnasial-Schulen heraus ge­kommene Special - Gesckichre anzukaufen, um die Zöglinge mit der. Geschichte des Landes, wo sie. sich befinden, genau bekannt zu machen.. tz. 9456. Da für den Unter - Officier theils zur Bildung der Recruten , kheils zu anderen zu seiner Charge gehörigen Verrichtungen die Kenntniß der im Regiments herrschenden Sprache von besonderer Nothwendigkeit ist, so müssen die zu solchen Chargen bestimmten Zöglinge auch in derselben unterrichtet werden. Ihnen durch eigens ausgestellte Sprachlehrer eine systema­tische Kenntniß. derselben zu verschaffen, ist weder wegen der beschränkten Mittel des Insti­tuts -Foridetz thunlich/ noch auch nothwcndig, da es bey ihnen sich nur um die Ererbung der Fertigkeit handelt, , ihre Gedanken mit einiger. Geläufigkeit in der fremden Sprache münd­lich auszudrücken. Es ist daher schon oben h. 9416 verordnet worden, daß von den zuWär- tern bestimmten Gemeinen wenigstens zwey. der im Regiments neben der deutschen herrschen, den Sprache kundig seyn sollen, um solche den Knaben durch tägliche Uebung und im ge. wohnlichen Umgänge beyzubringen. Band ix. - 9, .7 25t> (Sfjrc&ttflgáíMittfeV iw? SSof/mmt, SJiäi,ren ?c. l/abtn ' Die eurcpäifci?« ©taatenfun; De anjufaufen. au? 1. 5e6. 810. w un. €5ytad?fcmiini£;

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