Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

4 welche Cadetten in dieselbe aufzunehmen sind. «) k. k. ordinäre; h) Privat-Cadetten. Wer diese »orzuschlagen hat. Hkth.aM 16. Jun. 8o8. D 3861. Wie viel Privat - Cadetten von jeder Jäger-Division in Vorschlag ju bringen sind. Hkth. am 17. Aug. 808.13851. Auch Gemeine cx propriis können ausgenommen werden; Welche n Betrag diese Ge­meinen zu entrichten haben. Hkth.an» »3. ticcp. 808. o 4106, Wann Kinder der Sekono- mie - Lfficiere ausgenommen avcrden dürfen, Hkth. am 8. Feb. 8oy. B 5a 1. Welche Individuen nur in Antrag zu bringen sind. Hkth. am 11. Jul. 810, Wiedererrichtung der Ca- dctten - C ompagnie zuSllmütz, und welche Individuen daselbst ausgenommen werden dürfen. Hkth. am 29. Aug.8>». G 7866, * » 4. ®ec. 818. N 3371. erreicht, ober in der Folge bey einer oder der anderen dieser Compagnien 11m einige Köpfe überschritten werden sollte. H. 9822. Zur Aufnahme ttj diese sind vorzüglich alle jene kaiserl. königl. ordinären Ca­detten bestimmt, welche nicht in der Ingenieurs-oder in der Wiener -Neustädter Aka­demie erzogen, und von diesen Instituten zu den Regimentern ausgemustert worden sind. Die neu eintretenden kaiserl. königl. ordinären Cadetten werden daher künftig nicht mehr an die Regimenter, sondern unmittelbar an die Cadetten-Compagnie abgegeben werden. §. 9828. In so weit die kaiserl. königl. ordinären Cadetten zur Complettirung der Compagnie nicht zureichen, so sind diesL durch P r iv at-Ca d e tten von allen 62 Linien-InfLnrerie- Regimentern zu ergänzen. Es hat daher jeder Regiments-Inhaber vier P r i v a t - Ca d e tt en dazu in Vor­schlag zu bringen, welche, nebst den übrigen erforderlichen Eigenschaften, auch wenigstens eine solche Zulage haben müssen, daß sie dadurch dem Genüsse eines kaiserl. königl. Ca­detten gleich stehen. 5.-9324. Von jeder Jager-Division sind zwey Privat-Cadetten zur Aufnah­me in die Cadetten-Compagnie in Vorschlag zu bringen. §. 9825. Bey der Cadetten-Compagnie können, außer den kaiserl. königl. ordinären und Pri­vat-Cadetten, auch Gemeine cx propriis , welche die nöthigen Eigenschaften besitzen, und darum ansuchen, ausgenommen werden. §. 9826. Diese Gemeinen entrichten den für Frequentanten bestimmten Betrag von jährliche« 5o Gulden, unk genießen die gleiche Behandlung, wie die Cadetten, sind aber von den Verpflichtungen des Conscripttons - Patentes nicht befreyet. 5- 93z7* Die Kinder der Oekonomie-Officiere sind zur Aufnahme in die Neusiad- ter-Akademie oder in ein sonstiges derley militärisches Institut, so wie die Söhne dersel­ben zur Aufnahme als kaiserl. königl. Cadetten in der Regel nicht geeignet, weil ihre Vä­ter nicht mit dem Degen dienen. Dagegen bleiben diese Begünstigungen den zur Oekonomie übergetretenen wirklichen Officieren in Ansehung der während ihrer militärischen Laufbahn erzeugten Kinder Vor­behalten. §. 9828. Die Regiments - Commandanten werden strenge dafür verantwortlich gemacht, daß nur solche Individuen für die Cadetten-Comvagnie tn Antrag gebracht werden, welche in Hinsicht ihrer physischen Eigenschaften, dann rücksichrlich ihrer vorzüglichen Talente und Conduite, hierzu geeignet sind. tz. 9829. Allerhöchstseine Majestät haben auch tn Erwägung, daß die dermahlige Zahl der Cadetten zur Complettirung einer Compagnie nicht hinreicht, und daß bey dem anerkann­ten Mangel an brauchbarem Nachwachse zu guten Ober-und Unter-Officieren jedes Mit­tel willkommen seyn muß, womit junge Leute von bemittelren Familien, die nicht aus Zwang, sondern aus Lust dem Militär-Stande sich widmen, für den Dienst gewonnen werden können, zu bewilligen geruhet, daß nicht nur Privat-Cadetten, dann vorzüglich Gemeine ex propriis und Officier s - Söhne, welche wegen überschrittenen Alters in eine der beyden Militär- Akademien nicht geeignet sind, dazu ausgenommen werden sollen, son­dern daß auch Söhne von Adeligen, Beamten, Honoratioren und Bürgern aus den hö­XXXV. Hauptstück. V. Abschnitt.

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