Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von der Cadetten-Schule. 5 Heren Ctassen ausgenommen, mithin auch ferner Frequentanten und Stifrlinge in dieses Institut zugelassen, auch selbst aus den Regiments-Erziehungshäusern Knaben von hervor­stechenden Talenten und guter Aufführung ausgenommen werden können. §. q33o. Doch hat man sich überhaupt bey der Auswahl sehr strenge an den Grundsatz zu halten, womit keine anderen, als wirklich gute, für höheren Un-terricht und wissenschaftli­che Bildung empfängliche Köpfe, zur Aufnahme in das Institut zugelassen werden können. §. y33i. Die Befug niß zur Besetzung der offenen Cadetten-Plätze behält sich der Hofkriegsrath vor. Zu diesem Ende hat jedes Regiment das Verzeichniß der von seinemZnha- ber für die Cadetten-Schule vor geschlagenen Privat- Cadetten, und zwar in der Ordnung, wie sie von dem Regiments-Inhaber zur früheren oder spateren Auf­nahme angetragen werden, zu verfassen, und solches durch das Landes - General-Commando einzuschicken. Ueber diese Vorschläge wird eine stets vollzählige Vormerkungs-Li­ft e gehalten, und aus derselben werden nach der in den Verzeichnissen der Regimenter ent­haltenen Ordnung die Individuen zur jeweiligen Complettirung der Cadeten - Compagnie dergestalt gewählt, daß kein Regiment vor dem anderen begünstiget wird. §. ()33a. Bemittelten Vätern kann auf ihr Ansuchen gestattet werden, ihre Söhne als Frequen­tanten an dem Unterrichte unter der Bedingung Thell nehmen zu lassen, daß sie sich rück­sichtlich dieses Unterrichtes und der dabey zu beobachtenden Disciplin den Gesetzen des In­stitutes und einer ganz gleichen Behandlung mit den wirklichen Cadetten durchaus unteriver- fen. Kostzöglinge sind in dieser Organisirungs - Vorschrift keine statuirt, für den Unterricht ha­ben sie den Betrag von 5o Gulden jährlich dem Institute zu entrichten. Kost und Wohnung müssen sie sich außer dem Institute verschaffen. Die von den Frequentanten eingehenden Beträge sind bey den Compagnien ordentlich zu verrechnen. §. <)333. Auf gleiche Weise bleibt es auch Ständen, Corporationen und vermöglichen Privaten unbenommen, Plätze in diesen Cadetten-Schulen zu stiften, und sich die Ersetzung derselben vorzubehalcen; in welchem Falle jedoch die Stiftung den ganzen zum Unterhalte eines Knaben erforderlichen Aufwand tragen muß. Bey diesen Stiftlingen wird, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich erkläret wird, die Widmung zum Militär-Stande voraus gesetzt. Sie treten bey ihrer Aufnahme als Privat-Cadetten ein, und haben bey der Aus­musterung, nach vollendetem Curse, mit den übrigen Cadetten eine ganz gleiche Behand­lung zu erwarten; dadurch werden sie jedoch von jenen Verpflichtungen nicht besreyt, denen sie nach dem Conscriptions-Patente unterließen. Ueber die für gestiftete Plätze vor geschlagenen Individuen, so wie auch über die zu Frequentanten-Plätzen Aspirirenden, hat das General- Commando, dem eine Cadetten-Schule untersteht, gleichfalls Vormerkungslisten zu führen, §. 9334. Niemand kann in ein solches Institut aufgenommen werden, der nicht »4 bis 16 Jahre alt ist, auch in der Religion, im Deutschtesen und Schreiben, und in den An­fangsgründen der Rechenkunst den gehörigen Unterricht bereits erhalten hat. Vor der Aufnahme muß ein jeder hierüber geprüft, und derjenige, welcher als wirk­licher Cadett eintreten will, auch in Hinsicht auf seine physische Angemessenheit vorschrift- mäßig untersucht werden. Was 6er, der Auswahl die­ser Cadetten zu beobachten ist. Hkth.am 19.2iug. 810. G 7868. Wem die Befugniß zur Be­setzung der Cadetten-Schule eingeraumt ist. Hkth.am «6.3fcw.808.D »85i. Frequentanten. Hkth.am 16, Sun. 808. D 18S1. » » 16. 2ipr. 818. N ion. Stistungsplähe. hkth.am 16. Sun. 808. d i85i. Eigenschaften der Aufzuneh- Menven. Hkth.am 16. Sun. 808. b i85..

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