Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
2Í> Brotfaffuug. Hkth. ititt Feb. 8to, W > > x. » X» 8. Nov. üio, í>.9 Drorvergütung der Kostjög- linge. Hkth. a»» xS.Jän. 8,7. l 479. ReinNch-eit am Körper; Erl-altimg der Gefundhetl -er Knaben; Pflege der erkrankten Kna- fu’il; Hkth. am 1. Feb. 8ia. w 111. XXXV. Hauptstück. VH. Abschnitt, h. 9435. Für jeden Knaben, mit Ausnahme derjenigen, denen nach dem vorigen Paragraphe eine andere Brotgattung bewilliget ist, kann täglich die in der Diät-Ordnung nach Verschiedenheit deS Alters bemessene Quantität So miß - 25 rot aus dem Verpfiegs - Magazine oder dort, wo die Subarrendirung besteht, in Sonto des Verpflegs-Magazins gefaßt werden. Es ist aber darauf zu sehen, daß kem anderes als gut ausgebackenes und vollkommen gesundes Brot abgegeben werde. Die Bezahlung dafür, die gewöhnliche Brot-Portion von 1V4 Pfund, und im re- gulamentmaßigen Preise zu zwey Kreuzer gerechnet, hat nicht anders als auf kriegscornrnts- sariatlsche Entwürfe an das Verpflegs - Magazin mit Ende eines jeden Monathes zu geschehen. §, 9436. Was dagegen die an den Erziehungshausern befindlichen, nichr zu dem vovgeschriebenen Stande von 46 Knaben gehörigen Kostzoglinge betrisst, so haben diese das 25rot per Portion in dem für jede betreffende Provinz bestimmten Durchschnittspreise dem gedachten Magazine zu vergüten, und es ist der Ersatz für diese Brocauslage von der Behörde einzuhohlen. §. 9487. Außer der Nahrung ist nichts, waS besonders bey jungen Leuten einen so entschiedenen Einfluß auf die Gesundheit des Körpers hat, als Reinlichkeit. Die Knaben müssen daher nicht allein angehalten werden, auf die Reinlichkeit ihrer Kleidungsstücke zu sehen, sondern es ist auch auf jene ihres Körpers' mit aller Strenge zu halten. Es muß daher jeder Knabe wöchentltch wenigstens Ein Mahl gesäubert, im Winter und Sommer wöchentlich zwey Mahl mit einem frisch gewaschenen Hemde versehen, und an jedem Morgen von feinem Aufseher besichtiget werden, ob er ordentlich gewaschen, gekämmt und gekleidet sey. Im Sommer muß man die Knaben, wenn es thunlich ist , an einem sicheren Orte öfters baden lassen. Auch ist auf die Reinlichkeit ihrer Zahne zu sehen, da die Vernachlässigung dieses Therles des Körpers nicht selten von Krankheiten, und selbst von einer frühen Invalidität die Ursache ist. §. 9488. Ueberhaupt haben die Inspections-Officiere, die Lehrer und Wärter auf die Gesundheit b er Knaben ein besonderes Augenmerk zu richten, und nichts zu gestatten , was diese gefährden könnte. Der Regiments- ober der sonst im Orte befindliche Militär - Arzt hat das Erziehungshaus täglich zu besuchen, und wenn er etwas darin entdeckt, tvas den Knaben an ihrer Gesundheit nachtheilig seyn könnte, den Jnspections-Officier darauf aufmerksam zu machen, und solches auch dem Regiments-Commandanten anzuzeigen. In gleicher Absicht haben auch die Stabsärzte bey Gelegenheit, wenn sie die Regiments- Spitäler mfitiren, die Regiments - Erziehungshäuser zu besuchen, und die entdeckten Gebrechen nicht allein dem Regiments - Commandanten anzubeuten, sondern auch dein General Commando darüber einen.abgesonderten Visitations-Bericht zu erstatten. h. 9439‘ Die erkrankten Knaben sind so viel als möglich an Ort und Stelle durch den anwesenden Militär-, oder in Ermangelung dessen durch den im Orte befindlichen Civil- Arzt zu behandeln. Bey kleinen Unpäßlichkeiten kann den Knaben im Hause die nöthige Hülfe und Pstege geleistet werden; bey bedeutenden Krankheiten aber, oder wenn das Uebel einen ansteckenden Charakter anzunehmen droht, sind sie dem im Orte befindlichen Militär-Spitale zu übergeben, welchem dann für jeden dahin abgegebenen Knaben.'von der Dotation des Erziehungs- Hauses täglich zwey und ein halber Kreuzer zu bezahlen sind. f