Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von den Militär-Regiments-'ErziehungshZufern/ 27 Sie in entfernte Spitäler zu transportiren ist nur dann erlaubt, wenn nach der Ver­sicherung des ordinirenden Arztes dadurch keine Verschlimmerung des Krankheitszustandes zu befürchten ist; denn wenn dieses der Fall wäre, müßte wenigstens bey ansteckenden Krank­heiten lieber getrachtet werden, sie in ein Privat - Haus im Orte bis zu ihrer Wiedergene­sung unterzubringen. Es versteht sich übrigens, daß, wenn die Tronsportirung vom Arzte erlaubt wird diese mit aller Vorsicht geschehen müsse. §. 944». Der Hauptzweck der Regiments-Erziehung sh ause r ist, geschickte und brave Unter-Officiere für die Armee zu bilden. Dieser Zweck bezeichnet das Ziel und die Gränzen, auf welche Gegenstände, und bis wie weit der Unterricht sich zu erstrecken habe. Es ist hier nicht die Absicht, die Knaben für höhere militärische Stellen auszubilden, wohl aber sie mit solchen Kennrnissen auszu­statten, welche ihnen zur nützlichen Ausfüllung jener geringen Plätze, die ihre erste Bestim­mung ausmachen, nothwendig sind, uttb ihnen zugleich den Weg andeuten, wie sie durch fortgesetzten Fleiß, Thätigkeit und Verwendung auf eine höhere Stufe und mehrere mili­tärische Fähigkeit und Vollkommenheit erreichen können. , §. 944«. Mir Rücksicht auf diesen Grundsatz ist der den Knaben zu ertheilende wissenschaft­liche Unterricht z w e y e r l e y : jener in den so genannten Normal-Gegenständen, als Grundlage zu aller weiteren Ausbildung; dann jener in den eigentlichen milr- t ä rischen Gegenständen, als nähere Vorbereitung zu dem antreteuden Stande. Die Knaben werden zu dem Ende in fünf Schul-Classen abgethellt, und zwar dergestalt, daß die Zöglinge von 6 bis 8 Jahren in die erste, » CO 10 ­» y zweyte, 5# 10 » 12 » » » dritte, » 12 » 14 V V V vierte, » 14 » 18 » V fünfte Classe komén. Die ersten vier Classen sind für den Normal-, die fünfte für den militärischen Unter­richt bestimmt. tz. 9442. An den Orrén, wo sich ohnehin Normal-Schulen befinden, haben die Zöglinge den Unterricht in diesen zu erhalten, und zwar in den Gegenständen aller vier Classen, so wie sie für diese Schulen im Allgemeinen vorgeschrieben sind. Der Unterricht sowohl, als die Schulbücher, werden ihnen unentgeldlich gegeben. Die Knaben werden zu den gewöhnlichen Schulstunden, über deren Festsetzung das Erziehungshaus sich mir der Schule einzuvernehmen hat, von ihren Aufsehern in dir Schule geführt, und auch aus derselben wieder abgehohlt. Zu Hause muß das in der Schule Erlernte mit den Knaben wiederhohlt werden. Weil in öffentlichen Schulanstalten die Kürze der Zeit und die Menge der Schüler es oft unmöglich macht, bey dem llncerrichte mit jedem Einzelnen jene besondere Mühe anzu­wenden, welche ben Knaben von sehr verschiedenen Anlagen nölhig wäre, so müssen die Leh­rer des Instituts tUchten, diesem Mangel bey den Wiederhohlungen nachzuhelfen; sie müs­sen die Knaben prüfen, ob sie auch das in der Schule Gehörte verstehen, und sich nicht damit begnügen, daß sie das Gelernte auswendig von Wort zu Wort hersagen, sondern sie müssen ihnen den Sinn von Allein deutlich zu machen suchen, und nicht eher in dem Unter­8 * Umfang béé den Knaben zu ertheilenden Unterrichtes; Eintheilung derselben» Normal - Unterricht: a) in den Orten, wo sich ohnehin Normal - Schulen be­finden ; Band ix.

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