Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
03 o n den Militär- Regiments«Erziehungshäusern. i5 1 zwilchener Tornister. 2 Sacktücher. i Holzmütze. i Paar Fäustlinge. §. 943o. Alle Kleidungsstücke müssen in der gehörigen Weite verfertiget werden, damit der immer nachwachsende Knabe nicht zusammen gepreßt und in seinen Bewegungen nicht gehindert werde. Das Rockel muß den Schluß über den ganzen Bauch haben, damit der Knabe, da er keinen Mantel hat, seinen Unterleib gehörig vor Erkältung schützen könne. §. 9431. Die Leib el mit Aermeln werden in der Absicht eingeführt, daß die Knaben im Hause solche ohne Rockel tragen, und dieses desto mehr schonen können. Der Gebrauch der Hosenträger wird gänzlich untersagt, weil die Erfahrung ihre Schädlichkeit, besonders bey noch nicht vollkommen entwickelten Körpern, hinlänglich erwiesen hat. Statt derselben können die Beinkleider mit Schlingen an das Leibe! befestigt werden. . §. 9432. Das Materiale zu den Monturs-sowohl als zu den Bettsorten haben die Regimenter von der Momurs-Commission gegen Bezahlung zu erhalten, wenn sie nicht etwa Gelegenheit haben, sich solche in der Nahe um einen gleichen oder noch billigeren Preis zu verschaffen, da die erforderlichen Schneider und Schuster, so oft es noth- wendig wird, zum Erziehungshause commandirt werden können. §. 9433. Die Nahrung der Knaben muß so eingerichtet seyn, daß sie der Gesundheir der Zöglinge zuträglich, ihrem Wachsthume beförderlich, und zugleich ihrem künftigen Stande mit der nothwendigen Rücksicht auf ihr Alter angemessen ist. Hiernach ist für die Regiments- Erziehungshäuser die weiter unten beygedruckte Speiseordnung fest gesetzt worden. Da sie auf die norhwendigsten und unentbehrlichsten Nahrungsbedürfnisse berechnet ist, ohne welche die Gesundheit der Knaben nicht bestehen kann, so darf in derselben weder in der Qualität, noch in der Quantität eine Beschränkung Statt finden. Es muß auch bey der Auswahl der Nahrungsmittel immer auf die Local - Verhältnisse Bedacht genommen, und von den in der Speiseordnung zu diesem Ende angetragenen verschiedenen Gattungen müssen nur diejenigen mit der gehörigen Abwechselung ausgewählt werden, welche im Orte um billige Preise zu haben sind. §. 9434In der Regel wird den Knaben ohne Unterschied des Alters das gewöhnliche C 0- miß-Brot verabreicht. Weil aber von mehreren Seiten der Genuß des gewöhnlichen Comiß - Brotes für die Zöglinge der Regiments-ErziehungShäuser für schädlich erklärt worden ist, so kann eine leichter zu verdauende Brotgattung so lange, als es der ordinirende Arzt für nöthig erachtet, allen jenen verabreicht werden, für welche es für nothwendig erklärt wird; nur hat es darauf anzukommen, daß dieses nicht bloß auf wirklich kranke Knaben beschränkt, sondern auch für jene angeordnet werde, die wegen zarten Alters oder wegen einer minder starken Constitution diese Behandlung erheischen, wornach es ganz überflüssig wäre, von der deßhalb bestehenden Vorschrift ganz abzugehen, und den Genuß des Comiß-Brotes bis zu einem bestimmten Alter völlig aufzuheben, indem es aus der Erfahrung bekannt ist, daß auch die physischen Kräfte bey einigen schon in den Kinderjahren, bey anderen aber ungleich später sich entwickeln. Der respicirende Feld-Kriegs-Commiffär wird darauf zu sehen haben, daß bey der Comiß-Brot-Abgabe jeder Mißbrauch hintan gehalten werde. 7 Wie die Kleidungsstücke zu verfertigen sind; aus welcher Absicht die Leibe! mit Aermeln cingesührt, dann warum die Hosenträger gänzlich untersagt sind; woher die Regimenter das Materiale zu den Monturs- und Bettsorten erhalten. Hkth. am 1.Feb. 810.w in. Nahrung der Knaben. Hkth. am 1.5cD. 810. w 111. » » 38. ©cp. 819. N1754. Lit* B« Bestimmung der Brotzat- tung für dieselbe». Hkth.am 1.Seb.310.W m. » » i3,2tug, 811, L 3i»53. Band IX.