Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
224 XXXVII. Hauptstück. II. Abschnitt. bte hierauf erstatteten Berichte vollen Inhaltes abgelesen, daß die höchsten Befehle und General-Commando-Verordnungen jedes Mahl schleunig und pünctlich vollzogen, und sich nicht erlaubet werde, Aeußerungen darüber zu wagen, welche den Subordinations - und Dienstes- vexhältniffen zu nahe treten. Jeder Referent hat hierbey mit Würde und Anstand seine Gegenstände mit möglichster Deutlichkeit und Präzision vorzutragen, keinen wesentlichen Umstand zu verschweigen, sich von keinem Vorurtheile, von keiner Nebenabsicht leiten zu lassen, und über solche Gegenstände, welche in die Geschäfte anderer Referenten einschlagen, oder Einfluß nehmen, mit denselben vorher jedes Mahl die gehörige Rücksprache zu pflegen; überhaupt muß eines jeden Referenten Bestreben unausgesetzt dahin gerichtet seyn, die in sein Fach gehörigen Gegenstände ganz aufzufassen, die allenfalls obwaltenden Gebrechen zu erforschen und abzustellen, endlich sich selbst gegen Eigendünkel, Rechthaberey, unstatthafte Anträge, Schleude- reyen, ungerechten Tadel, kleinliche Neckereyen und individuelle Abneigung auf das sorgfältigste zu verwahren. Als Folge dieser für die Referenten ausgestellten Nachachtungsgrundsätze ergibt sich, daß die Regiments - Commandanten keinesweges ermächtiget sind, die Giänzverwaltungs - Geschäfte selbst und dergestalt zu schlichten, wie sie es nach ihrem eigenen Urcheile für gut finden, vielmehr sollen sie sich, um Zeit genug für eine wirksame Aufsicht und Leitung zu erhalten, mit selbst eigener Erledigung der Gegenstände so viel möglich nicht befassen, mithin nur solche , welche eine strengere Geheimhaltung erheischen, oder wo es sonst anderer Dien- stesrücksichten wegen nothwendig wird, für sich behandeln. Bey Gegenständen, welche ihrer Wichtigkeit oder Verwickelung wegen ein strengeres Eindringen m taé Detail und vollkommene Entwickelung der zum Grunde liegenden Ursachen erfordern, ist jeder Referent -schuldig, solche ohne Ereiferung milder größten Gelassenheit aufzuzählen, bie Voracten vorzulegen, und so geartet feinen Anträgen das nöthige Gewicht zu geben; wogegen der Oberste die nöthigen Data gleichfalls mit Würde, Ruhe und Gelassenheit zu verlangen, dagegen aber ordnungswidrige Entscheidungen, unstatthafte Anträge oder andere Pflichtwidrigkeiten, sowohl der Referenten beym Stabe, als der Compagnie-Commandanten und Gränzverwaltungs-Officiere alfogleich gebührend abzuiveisen, und nie ungeahndet zu lassen hat; nur muß bie Ahndung bem Grade des Vergehens angemessen, und von ungerechtem Tadel und kleinlicher Neckerey entfernt seyn. §. 10234. Wie die Befehle beschaffen seyn müssen. Hkth.am i. May 787. » » 3.März8»3. » » 3o. May 807. Alle Befehle und Anordnungen müssen jedes Mahl entweder sogleich und pünctlich voll - zogen, oder es müssen die gegründeten Umstande, welche ihre Vollziehung hindern, mittelst eigener Berichte der Vorgesetzten Behörden auf der Stelle und auf das schleunigste angezcigt, und der höheren Schlußfassung unterzogen werden. Jede Behörde, welche einen höheren Auftrag unbesolgt läßt, ohne der Vorgesetzten Stelle die dagegen obwaltenden Hindernisse anzuzeigen, machet sich eines Ungehorsames schuldig. Wesentliche Abweichungen von dem Inhalte der hoskriegsräthlichen Rescripte und General-Commando - Verordnungen sind strengstens verbothen; wird aber von dem Regiments- Commando nothwendig gefunden , den unterstehenden Compagnien die Modalitäten an die Hand zu geben, wie das Anbefohlene zur Ausführung gebracht werden soll, so müssen diese im Geiste der hoskriegsräthlichen Rescripte und General-Commando-Anordnungen abgefaßt seyn. Uebrigens ist bey Ertheilnng der Befehle von bem Grundsätze auszugehen, daß das Nützliche dem minder Nützlichen, das Nothwendige aber bem bloß Nützlichen vorgezogen und angeordnet werden müsse; endlich sollen die zu ertheilenden Befehle wohl überlegt, den Umständen anpassend, dabey aber deutlich, bestimmt und so verfaßt seyn, daß der Vorgesetzte niemahls in die Gelegenheit gerathe, sie zu'widerrufen.