Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Von bem Gränz-Regulativ der kroatischen, slavonischen u. banatischen Militär-Gränze. 2 40 H. 102 35. In Absicht der Dienstes - Correspondenz haben sich die Gränz-Regimenter und die Commandanten derselben nach den für die gesammte k. k. Armee bestehenden Vorschriften im Allgemeinen zu achten, vermöge deren die Berichte, welche an höhere Behörden zu gelangen haben, unter der allgemeinen Unterschrift des Regiments - Commandanren zu expediren sind ; hiervon sind jedoch die Berichte, welche im Baufache erstattet werden, ausgenommen, die der im Regiments angestellte Bau-Hauptmänn gleichmäßig mitzufertigen hat, wer! derselbe in wissenschaftlicher Hinsicht für Alles verantwortlich bleibt. h. 10236. Nebst den übrigen vorgeschriebenen Nothdürften muß besonders jeder Bericht die Wohl- memung oder die bestimmten motivirren Anträge der Einbegleitungs« Behörde über die in Verhandlung kommenden Gegenstände enthalten, und diese Wesenheit darf um so weniger bey den Geschäftsverhandlungen der Gränz - Regimenter fehlen, als solche bey den verschiedenartigen Verwaltungszweigen unbedingt und doppelt nothwendig wird. Die Gränz-Brigaden und Gränz- General -Commanden sind gehalten, auf den Befolg nicht nur strenge zu halten, sondern eine gleichmäßige Maßnahme in den Vorträgen an den k. k. Hofkrregsrath eintreten zu lassen. §. 10287. Ebe n so gehört auch zur Dienstesordnung, daß die Schreiben, welche in Folge voraus gegangener Verhandlungen oder aus einem sonstigen Anlasse von den türkischen Befehlshabern in wichtigen Angelegenheiten erhalten werden, jedes Mahl in der Urschrift dem Landes - General - Commando vorzulegen sind, weil dasselbe angewiesen ist, eben diese Urschrift sammt der durch den orientalischen Dolmersch bewirkten Uebersetzung mit Anschluß der Erle- digungsart dem k. k. Jnternunrius gegen seinen zeitigen Rückschluß zuzusenden. §. io:$38. Uebrigens sollen auch Gränz-Regiments-Behörden, welche mit Militär- oder Landes- behürden anderer Provinzen der Monarchie über Dienstesgegenstände Correspondenz zu pflegen haben, in derley Fällen mit den Behörden anderer Provinzen immer unmittelbar Rücksprache pflegen, wenn nicht die Dazwischenkunft des Vorgesetzten Landes - General-Com- mando's aus besonderen Rücksichten nothwendig oder nützlich wird, in welchem Falle die Dien- ftesverhandlungen den Zug durch das General-Commando zu nehmen haben. §. 10289. . Aus den hier aufgestellten Grundsätzen gehet im Einklänge des Natur-und Staatsrechtes hervor: iftens : daß jeder Geschaftsleiterfür die Wahrheit und zuverlässige Echtheit seiner Vorträge zu haften, alle begleitenden Umstände auf das genaueste zu erwägen, und nach Umständen selbst für die Folgen zu stehen habe, die dem Aerarium sowohl, als dem Dienste aus falschen, durch unrichtig angegebene Facta veranlaßten Maßregeln entstehen könnten. Daß 2tens: jede Nachlässigkeit des subalternen Individuums sowohl, als der subalternen Stellen, jedes Versehen, jeder Mißgriff, den diese Referenten begehen, welche der unmittelbare Vorgesetzte, sobald er ihn nur immer wissen konnte, nicht gerügt, bestraft, durch irgend eine Art von Sorglosigkeit nicht verhüthet, oder durch Mangel an strenger Aussicht nicht gleich verbessert hat, als eigene Handlung des Vorgesetzten behandelt, und demselben mit allen Folgen zugerechnet werden soll. Es ist also der Compagnie - Commandant für jede ordnungswidrige Handlung seines als Geschäftsleiters beygegebenen Gränzverwaltungs-Officrers als eigene Handlung mit dem Geschäftsleiter gegen das Regiments - Commando, so wie gegentheilig jeder Regiments-Commandant für jede gesetzwidrige Handlung des subalternen Compagnie - Commandanten und widerrechtBcschaffenbrit dec Berichte und Sorrcspond-'i-: :n. Hkth. am 2-3. jau. 3o3. Nothwsndizkcit der li'oti- virten bestimmten Anträge in allen Berichten. Hkth. am »3. 3án- 8o3. » » 19. ypv, 8i>4. H 1108, Vorlegung der urschriftlichen Schreiben türkischer Be- fehlShatzer. Hkth. am 18.5ch. Oi 4. b 8i«. Correspondenz mit Behörde!! anderer Landes - Provinzen. Hkth. am 2 3. 5c5. 811. 6 598. * Responfabilitäk der R.egi Mentő- und ComvagnieCom Mandanten,dann Ser Referen ter. Hkth. am 3. März 8«3. » » 3«. May 807. » » 3o. März 828. L C- , Band ix. .i. 67