Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
4tens: Hat der Oberste und Regiments - Commandant sich von dem Erhibiten-Protocolle alle bey dem Régiménké vorkommenden Erhibiten täglich ausweisen zu lassem, und Sorge zu tragen, daß alle jene Erhibiten, welche dringlich sind, ohne mindesten Verzug der Erledigung zugeführt werden. 5tens : Mit Ausgang eine s jeden Monathes hat er sich von jedem Geschäftsleiter beym Stabe ein Verzeichniß der unbearbeiteten Srücke, bey welchen die Ursache des Zurückbleibens anzuführen ist, vorlegen, und sodann die Verzeichnisse mit dem Exhibiten-Protocolle combiniren zu lassen, um die Unrichtigkeiten in Zeiten entdecken, und deren Berichtigung veranlassen zu können, btens : Soll der Oberste keine Anhäufungen der Rückstände dulden, sondern gleich, wenn er wahrnimmt, daß ein Officier oder Beamter mit Mehreren Stücken zurückbleiktt der Ursache dieses Zurückbleibens auf den Grund sehen, und wenn die Schuld im Mangel an Ordnung, an Fleiß und Thätigkeit liegt, auf die Erledigung der ausstehenden Stücke mit Nachdruck dringen, bey anderweitigen Verhältnissen aber die Abhülfe alsogleich veranlassen. / 7tens: Muß jeder Regiments - Commandant sein vorzügliches Augenmerk ferner dahin richten, daß die als Geschäftsleiter aufgestellten Officiere und Beamten stets ihre Pflichten erfüllen, und daß die Geschäfte ganz in dem Geiste der bestehenden Vorschriften zum wahren Gedeihen des Dienstes behandelt werden. §. 10288. Zn der Betrachtung, daß von der zweckmäßigen Leitung und unermüdeten Aufsicht eines Obersten und Gränz - Regiments-Commandanten Alles gefordert wird, und der k.k. Hofkriegsrath , so wie das Vorgesetzte General - Commando , denselben für den Erfolg persönlich verantwortlich machen, so wird in der Hinsicht, wo von demselben nicht wohl Alles allein gehörig erwogen und übersehen werden kann, die Abhaltung der wöchentlichen Sessionen als H a u p t- C 0 n c e n t r i r u n g s - P u n c t aller Gegenstände unbedingt norhwendig. Zm Einklänge der einem jeden zustehenden Pflicht, und unbeschadet des einem jeden Regiments-Commandanten zustehenden Rechtes hat: a) Der Regiments - Adjutant unter der selbstständigen Leitung des Obersten über alle mi» litärischen und Cordons-Gegenstände; 3>) Der im Range älteste Hauptmann Auditor über alle Gerichts-und PupiAar-Sachen; e) Der Gränzverwaltungs - Hauptmann über alle jene Gegenstände in polirifch - ökonomischer Hinsicht, welche vorn bey dem Gränzverwaltungs - Officiere zur Besorgung vor- geschrieben sind, in so weit solche nicht in das Justiz- oder in das Berrechnungsfach einschlagen; d) Der Bau-Hauptmann in Bausachen, dann der Hand-und Zugarbeitsschuldigkeit, und e) der Gränzverwaltungs - Rechnungsführer; endlich f) der Rechnungsführer der zwey Feld-Bataillone in den einem jeden nach dem angewiesenen Wirkungskreise zugehörigen Gegenständen zu referiren; woraus sich ergibt, daß die ordnungsmäßige tägliche Zutheilung der Erhibiten nach voraus bewirkter Prasenti- rung an jedem Tage zu dem ersten und vorzüglichen Geschäfte Regiments - Commandanten gehöre, und alle unrichtige, so wie jede kreuzende Zutherlung sorgfältigsi vermieden werden müsse. Da in der Militär-Granze das Sanitäts-Wesen vorzügliche Würdigung verdient, so wird es dem Regiments-Commandanten anheim gestellet, für diese Gegenstände, so oft tne- selben Vorkommen, zu der jede Woche abzuhaltenden Session den Regiments-Arzt bey- zuziehen. Bey diesen Sessionen hat der Regiments-Commandant darüber zu wachen, daß die hohen Rescripte des k. k. Hofkriegsrathes, die General-Commando-Verordnungen, so wie Von dem Gränz-Regulativ der croatischen, slavonischen u. banatischen Militär-Gränze. 228 (geíTiotien. fjftfc. am 3. Zftärj 8e3. » » 3o. 807. >* » 3o. Uíflrá 808. B 671.