Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Subordination und DiLc^ Plin. Hkkk>. am i. Man 787. » » »7. Srp. Leo. xXXVlI- Hauptstück. H. Abschnitt. §. 10280. 3n f ,'cbr sind Subordination und Disciplin nach dem bestehenden Dienst­Regula,Ne»,!.'^tan,chevH"U ^ bfl der ganze männliche Nachwachs zur Complettirung der Enrolirten 6 handzuh/^, der Dienst, Laß, bey dem gesammten Volke Respect gegen ihre W’ fZn' 'seh-rsam in Vollziehung ihrer Befehle, Subordination und D.s- ciplin herrf^77'^,ll./e>w-l.r stets aufrecht erhalten werde. tz. 10231. Was das Verfahren gegen die bey der Gränzverwaltu.g angestellten Officiere und Beamten betrifft, falls sie sich gegen die Subordination und gegen ihre Vorgesetzten verge­hen, haben nach Maßgabe des Abstufungsgrades gelindere Mittel, als da sind: schriftliche Verweise, mit Bedrohungen in Gegenwart des gesammten Personals bey Rapporten und Sessionen, zu veranlassende Präterirung bey gebührender Vorrückung, mehrtägiger Haus- oder Profoßen - Arrest , und noch andere angemessene Bestrafungsarten voraus zu gehen, ehe bey dem Vorgesetzten General-Commando und dem k.k.Hofkriegsrathe aufgänzliche Entlassung angetrauen tmrb. Es versteht sich aber von selbst, daß bey einem sehr derben Subordmations- oder son­stigen Vergehen der hier vorgezeichnete Stufengang keinesweges beobachtet, sondern sich an den Grundsatz, daß d.e Strafe mit dem Grade deö Vergehens im Ebenmaße zu stehen Hab«. gehalten werden müsse. . . Jede Art von Bestrafung, welche gegen Gränzverwaltungs - Officiere und Beamte ver­Mngetmtb, so '»ie auch die gemachten (Smmevungen, sin» in bet jährlich einjuse„d-nd-n C»ndm«.List« anzumerken, wenn nicht di- Umstände eine besonder- Anzeige nochwendig ma­eben sollten. „ - , - .. wo auf di- D-gr-dirung oder gänzlich- Entlassung eingetragen tmrb, ist aUe maM ein ordentliche« rechtliche« Gutachten durch den Weg de« GiLnz. General -Co,„man­d°« dem k. k. Hofkriegsrach-zu unterlegen, und von diesem die Entscheidung abzuwanen. Diese« ist auch in Hinsicht der Gag«-Suspension zu beobachten, wo ,oiche Nicht zur Eil» sc hädiguna de« A-r-riums an der Stelle eingeleitet werden muß. U-b-rhaupt hat jeder um das Beste de« Dienste« -ifrigst besorgte Obe-st- und Regi. i„e„t«.Co,»Mandant durch Anfachung de» Ehr- und Pflichtgefühle«, durch nähere Enrwicke­, „ ber allgemeinen Pflichten und besonderen Obli-genh-it-n; durch genaue Bestimmung de r Befugnisse und Verbindlichkeiten, durch beharrliche Hurw-unng auf d.e wahren GesrchtS­puncte, durch Belehrung ohne Anmaßung und Bitterkeit zu wirken, und nur bann strenge Maßregeln tinimen zu lassen, wenn Ermahnungen und eingreifende Verweise fruchtlos ge­blieben sind. tz. 10282. Die militärische, politische und ökonomische Gränzverfassüng fordert bey der Mannig- faltiakeit der Verwaltungszweige eine gründliche und schleunige Behandlung der verkommen­den Geschäfte, als eine vorzügliche und unerlässige Pflicht, auf welche der Oberste und Re­giments - Com Mandant seine ganze Aufmerksamkeit richten mny. Die se herbey zu führen soll jeder Regiments - Commandant: istens: sich die möglichst genaue und vollständige Kennmiß von dem Umfange und der Be­schaffenheit der seiner Leitung und Aufsicht anvertrauten Geschäfte erwerben.- aiené : Eine genaue und vollständige Kenntniß der Eigenschaften des ihm untergeordneten Personals , vorzüglich desjenigen, das auf die Schlichtung der Geschäfte ei­nen ackiven Einfluß hat, nähmlich des Auditors, Gränzverwaltungs-Officiers und Regiments-Rechnungsführers, zu verschaffen trachten. Ucm: Er muß sorgfälrigst daraus sehen, daß beym Regiments-Stabe die Geschäfte ge­hörig kingetheüc, Íeiner überladen, und keiner zu wenig beschäftiget sey. Gründliche uns schleunige Ä,anLS«schäft». Behandlung; SSerfaferen gegen £>fficiere uiiö Beamte »om ©rünjaer? »trtlcungsflanö«;

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