Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Subordination und DiLc^ Plin. Hkkk>. am i. Man 787. » » »7. Srp. Leo. xXXVlI- Hauptstück. H. Abschnitt. §. 10280. 3n f ,'cbr sind Subordination und Disciplin nach dem bestehenden DienstRegula,Ne»,!.'^tan,chevH"U ^ bfl der ganze männliche Nachwachs zur Complettirung der Enrolirten 6 handzuh/^, der Dienst, Laß, bey dem gesammten Volke Respect gegen ihre W’ fZn' 'seh-rsam in Vollziehung ihrer Befehle, Subordination und D.s- ciplin herrf^77'^,ll./e>w-l.r stets aufrecht erhalten werde. tz. 10231. Was das Verfahren gegen die bey der Gränzverwaltu.g angestellten Officiere und Beamten betrifft, falls sie sich gegen die Subordination und gegen ihre Vorgesetzten vergehen, haben nach Maßgabe des Abstufungsgrades gelindere Mittel, als da sind: schriftliche Verweise, mit Bedrohungen in Gegenwart des gesammten Personals bey Rapporten und Sessionen, zu veranlassende Präterirung bey gebührender Vorrückung, mehrtägiger Haus- oder Profoßen - Arrest , und noch andere angemessene Bestrafungsarten voraus zu gehen, ehe bey dem Vorgesetzten General-Commando und dem k.k.Hofkriegsrathe aufgänzliche Entlassung angetrauen tmrb. Es versteht sich aber von selbst, daß bey einem sehr derben Subordmations- oder sonstigen Vergehen der hier vorgezeichnete Stufengang keinesweges beobachtet, sondern sich an den Grundsatz, daß d.e Strafe mit dem Grade deö Vergehens im Ebenmaße zu stehen Hab«. gehalten werden müsse. . . Jede Art von Bestrafung, welche gegen Gränzverwaltungs - Officiere und Beamte verMngetmtb, so '»ie auch die gemachten (Smmevungen, sin» in bet jährlich einjuse„d-nd-n C»ndm«.List« anzumerken, wenn nicht di- Umstände eine besonder- Anzeige nochwendig maeben sollten. „ - , - .. wo auf di- D-gr-dirung oder gänzlich- Entlassung eingetragen tmrb, ist aUe maM ein ordentliche« rechtliche« Gutachten durch den Weg de« GiLnz. General -Co,„mand°« dem k. k. Hofkriegsrach-zu unterlegen, und von diesem die Entscheidung abzuwanen. Diese« ist auch in Hinsicht der Gag«-Suspension zu beobachten, wo ,oiche Nicht zur Eil» sc hädiguna de« A-r-riums an der Stelle eingeleitet werden muß. U-b-rhaupt hat jeder um das Beste de« Dienste« -ifrigst besorgte Obe-st- und Regi. i„e„t«.Co,»Mandant durch Anfachung de» Ehr- und Pflichtgefühle«, durch nähere Enrwicke, „ ber allgemeinen Pflichten und besonderen Obli-genh-it-n; durch genaue Bestimmung de r Befugnisse und Verbindlichkeiten, durch beharrliche Hurw-unng auf d.e wahren GesrchtSpuncte, durch Belehrung ohne Anmaßung und Bitterkeit zu wirken, und nur bann strenge Maßregeln tinimen zu lassen, wenn Ermahnungen und eingreifende Verweise fruchtlos geblieben sind. tz. 10282. Die militärische, politische und ökonomische Gränzverfassüng fordert bey der Mannig- faltiakeit der Verwaltungszweige eine gründliche und schleunige Behandlung der verkommenden Geschäfte, als eine vorzügliche und unerlässige Pflicht, auf welche der Oberste und Regiments - Com Mandant seine ganze Aufmerksamkeit richten mny. Die se herbey zu führen soll jeder Regiments - Commandant: istens: sich die möglichst genaue und vollständige Kennmiß von dem Umfange und der Beschaffenheit der seiner Leitung und Aufsicht anvertrauten Geschäfte erwerben.- aiené : Eine genaue und vollständige Kenntniß der Eigenschaften des ihm untergeordneten Personals , vorzüglich desjenigen, das auf die Schlichtung der Geschäfte einen ackiven Einfluß hat, nähmlich des Auditors, Gränzverwaltungs-Officiers und Regiments-Rechnungsführers, zu verschaffen trachten. Ucm: Er muß sorgfälrigst daraus sehen, daß beym Regiments-Stabe die Geschäfte gehörig kingetheüc, Íeiner überladen, und keiner zu wenig beschäftiget sey. Gründliche uns schleunige Ä,anLS«schäft». Behandlung; SSerfaferen gegen £>fficiere uiiö Beamte »om ©rünjaer? »trtlcungsflanö«;