Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

2 CIO XXXVII. Hauptftück. II. Abschnitt. Aus Ursache dessen sollen die Obersten und Regiments -- Commandanten Hierinfalls gemeinschaftlich mit den Diöcesan-Bischöfen, Erzpriestern und Pfarrern jeder Religions-Ge­nossenschaft vergehen, um durch Thathandlungen, durch einen ausgezeichneten tugendhaften Lebenswandel der geistlichen und weltlichen Oberen, die große Absicht Seiner Majestät zu erreichen, ordentliche und gesittete Unterthanen, wie auch tapfere Soldaten zu haben. In Verfolg dessen ist auch mir Ernst darauf zu halten, daß, weil die ledigen Officiere wegen Mangels an Wrrthfchafts- oder Kosthausern sich zu häuslichen Verrichtungen Weibs­personen halten, sie sich von allem unanständigen Leben und daher entspringenden Aerger- nisse, als die Quelle aller üblen Sitten, vorwurfsfrey betragen sollen; wogegen widrigen Falls die Officiere bestrafet, und die in Sitten verdächtigen Weibspersonen alsogleich abgeschaffet werden müssen. Die Obersten und Regiments - Commandanten bleiben dafür den Brigaden, General - Commanden und dem k. k. HofkriegSrathe verantwortlich, und eS wird in keinem solchen widrigen Falle die Entschuldigung mit der Unwissenheit angenom­men werden. Nebst dieser strengen Sittlichkeit, auf welche unablässig hingearbeitet werden muß, fordern Seine Majestät von dem Gränzvolke und den Verwaltungsbehörden Treuf und An­hänglichkeit, Subordination, Ehrerbiethigkeit, Gehorsam und genaue Befolgung der aller­höchsten, so wie der höchsten Befehle des k. k. HofkriegSrathes, der General-Commanden und der Regiments-Commando-Anordnungen selbst. Da diese Tugenden die Grundpfeiler und Stützpunkte sind, auf welchen das allgemeine Wohl der Militär - Gränze und jedes Einzelnen beruhet, so wird eS eines jeden Obersten erste und unerlässige Pflicht, solche nach und nach zu verbreiten, zu befestigen und durch unablässige Handhabung der Sub­ordination und Parition, durch strenge Genauigkeit in Erfüllung aller Befehle, und durch Aufrechterhaltung der bestehenden Gesetze und Anordnungen alle diesen Grundsätzen entgegen stehenden Gebrechen, Mißbräuche und Unfüge auszurotten. tz. 10222. Die Bekleidung des Granzers zerfällt in jene des enrolirten oder dienst- leistenden Gränzers und in jene des Volkes überhaupt. Die Kleidung des enrolirten Gränzers soll in Farbe, Form und Egalisirung im Frieden mit der Montur, welche er auf den Fall des AuSmarsches vom. Aerarjum er­halt, ganz gleich seyn. llm die Gränzer in Allem möglichst zu unterstützen, bestehet die Bewilligung, daß, obschon die Granzhauser ihre Enrolirten selbst kleiden, und ihnen in diesem Falle kein Zwang angerhan werden soll, die Gränzer auf ihr eigenes Verlangen die im Frieden benöthigenden Monturs-Stücke gegen alsogleich bare Bezahlung des wahren Beköstigungs-Durchschnitts­preises, und mit Nachsicht der fünfzehnperceiMgen Regie-Kosten aus den nächst gelegenen Oekonomie- Monturs-Commissionen erhalten können, wozu jedoch immer die hofkriegSrath- liche oder General-Commando-Bewilligung angesucht werden muß. tz. 10223. in welchen ©orten die Mon­tur bestcbt, und wie lange sie ju dauern hat; Die sogestaltig zu empfangenden Monturs-Sorten bestehen per Kopf in i Csako, welcher durch io Jahre, i Halsstor, » » 2 » i Rockel von braunem Tuche, welches durch 4 Jahre, i blautuchenen ungarischen Hose, welche durch 2 Jahre, und 1 Csako - Ueberzuge, welcher durch 5 Jahre ausdauern soll. Diese doppelte 'Dauerzelt und bezugSweise Categorie ist «oegen des minderen Mom turs - Gebrauches zur Einhaltung fest gefetzt worden. tz. 10224. Der Roqüelor ist in der Regel bey einem erfolgenden Ausmarsche neu zu empfan­gen, und im Frieden dem Granzer nicht unbedingt mothwendig; daher er auch gegen bare Bezahlung nicht angewiesen werden kann; wenn jedoch besondere Umstände dieses Klei­£leiCiwg 6er enrotirfe« ©rcinjcr. 2iu5iüa5 wnC ICn* weifimg Cer Síteníur für Die ©rändern gegen Cure Söfjafc Hing; rote Cie ©ranker mii Cer 2JI enfur in S-ricCené* h Kriegs* jetten 4U CeCaní.ln finC ;

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