Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

verläßlichste zu erforschen hat, ob Ordnung und Richtigkeit gehandhabet werden; ob niemand sich über etwas Unrechtes, über willkührliche Behandlung der Officiere, des Wald-Perso­nals, der Ortsvorsteher und sonst zu beschweren habe; ob die Vorspann nicht willkührlich zu Privat - Nothdurften der Officiere verwendet; ob Hand- und Zugarbeir nach der Tour com* mandrrt werde; überhaupt, ob der Nahrungs - und Vermogensstanb des Granzers zuneh me, oder welche Hinderniffe demselben entgegen stehen. Von dem Gränz-Mgulativ der croarischen, slavomschen u. banatischen Militar-Grä'nze. 219 §. 10220. Wenn nach dem voraus gegangenen Paragraphe von einem Gränz-Hauptn.anne Ord­nung, Richtigkeit, unermüdeter Fleiß, rastlose Tharigkeit, beständige Gegenwart und Ruhe des Geistes, Gerechtigkeit in allen Handlungen, Billigkeit im Urtheile rc. ic. als un­erläßliche Eigenschaften gefordert werden, so müssen diese in einem höheren Grade bey dem Obersten vorhanden seyn. Als Obersten und Befehlshaber des ganzen Regiments liegt ihm ob, von seiner hohen Rangstufe nicht allein alle Theile dieses großen und bedeutenden Knegs- körpers forschend zu durchschauen, zu bilden und zu leiten, sondern auch die für die Militär- Granze bestehenden Grundgesetze und sonstigen sanctionirten Statuten, ingleichen dre Justiz- Pflege handzuhaben; die für die Geistlichkeit und sonstige Individuen bestehenden Gerechtsa­men und Privilegien aufrecht zu erhalten; jedem in seinem Rechte zu schützen, lieber dieses muß er Alles, was nur immer zur Aufnahme aller Theile des Wissenschaftwesens der Grän­zer, ins Besondere aber des Ackerbaues, der Viehzucht, kurz was zur Emporbringung ihres Wohlstandes gereichen mag, nach und nach auf eine kluge, in der Militär - Gränze kein Mißvergnügen erweckende Art einzuleiten, und dem Gränzer deßwegen die rechten Begriffe beyzubringen, aus allen Kräften ernstlich bemühet seyn. Solcher Gestalt wird von einem Obersten und Gränz Regimenrs-Cemmandanten nicht nur erwartet, sondern gefordert, daß jeder derselben im Geiste der Gesetze handle, die Würde und Wichtigkeit seiner Bestimmung kenne, und da derselbe Mittel genug in Händen hat, seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, sich das für den Dienst nöthige Ansehen zu ge­ben, hierin zu erhalten, so wie auch weiters dahin zu wirken wisse, daß die untergeord­neten einzelnen Glieder die Pflichten des nützlichen eifrigen Dieners, des rechtlichen Mannes getreulich erfüllen. In allen seinen Entscheidungen muß derselbe weise, gerecht und billig , tadellos in al­len Handlungen, vorsichtig in Anordnungen, standhaft in Handhabung derselben, unermüdet zum Wirken im Guten, und wachsam zur Hintanhaltung aller Nebel seyn, damit dessen Un­tergebene, durch Beyspiel und Aufsicht dazu geleitet, hiernach sich bilden, Thaligkeit, Ord­nungsliebe, Unbefangenheit durch alle Verwaltungszweige und Gränzhaus - Communionen sich verbreiten, gegründete Beschwerden seltener gemacht, Mißgriffe und Zögerungen besei­tiget , mithin zum Wohle des Ganzen und des Einzelnen durchgreifend gehandelt und ge* wirket werd". Diese, und so auch alle jene weiteren Eigenschaften, welche das Dienst - Regulament vorschreibet, jenes ernstliche Streben nach Vollkommenheit wird bey der Granzverfassung, bey den verschiedenen Verwaltungszweigen, bey der ausgedehnten Lage der Bezirke und bey der Mannigfalttgkeitz der Charaktere seiner Bewohner, unbedingte Nothwendigkeir. 10221. Vermöge der Urgesetze sind der Waffendienst und der Feldbau die Haupt­bestimmungen des Grä'nzvolkes. nach welcher gut aufzufassenden Hauptansichr die Sitten und der Charakter begründet werden müssen. Wenn es sich daher in der Militär - Gränze um die Sittenverbesserunq des Gränzvol* kes handelt, so muß immer von dem Grundsätze ausgegangen werden, daß auf den Haufen non Volk, auf den gemeinen Mann nichts so sehr wirket, als gute Beyspiele der geistlichen und weltlichen Obrigkeit. Sitten und Charakter des Gränjvolkes. Hkth. qm >7. Sep. 1800. Vqnd ix. 56 * ö&fiegenl;eifen t>eé 4>6ct* gen unböommanSanten eine? @ränj:9l?gimenreS. 4ffl3i. 3än. 1799. E 78. n » 3o. i8o3. B 671.

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