Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
2 18 Pflichten itt Absicht ver- Waldungen ; Aufsicht auf Schulen und ssnstige Anstalten ; Visitationen der Compagnie- Commandanten; Gegenstände, auf welche beider monatylichen Visitation des Hanptmannes ju sehen ist; §.10216. Die in seinem Bezirke gelegenen Aerarial- und Gemeindewaldungen hat derselbe ge- nauestens zu visttiren , auf deren Conservation und Reinlichkeit, so wie darauf fest zu halten, daß nicht der mindeste Wald-Exceß begangen werde, weil der Gränzverwaltungs-Offi- cier sich keinesweges einzig und allein auf das Wald-Personal zu verlassen, sondern sich gegenwärtig zu halten hat, daß das gesammte Verwaltungs-Personal, und so auch die Compagnie-Officiere für den genauen Vollzug der Waldordnung unmittelbar zu haften haben, und daß die allergeringste Begehung eines Wald-Excesses, so wie jede nicht hinreichende Aussicht unausbleiblich an dem Granzverwaltungs-Officiere und Wald - Personals mir aller Strenge geahndet werden wird. • §. 10217. Die im Compagnie-Bezirke befindlichen Aerarial - und Gemeindeschulen müssen gleichmäßig bey jeder Visitation besucht, und bey diesem Besuche erhoben werden, ob Geistliche, Lehrer und Schulgehülfen ihren Pflichten nachleben; ob Reinlichkeit und Ordnung in allen Theilen herrsche; ob die Schüler zu rechter Zeit in die Schule kommen; welche Fortschritte gemacht wurden, wobey die Fleißigen zu beloben, die Unfleißigen aber mit Ernst zu Recht zu weisen und aufzumuntern sind. Befinden sich im Bezirke Gemeindehengste, Stuten, Fohlen, Sti-ere, oder öffentliche Anstalten, als Seidenspinnereyen, Maulbeer- und Obstbäume - Plantagen, Gemeinde- Frucht-Magazine, so sind solche ebenfalls in Augenschein zu nehmen; bey den Zuchtthieren deren Unterkunft, Pflege und Wartung, überhaupt aber zu erheben, ob das hierbey aufgestellte Personal seine Pflichten erfülle, und was allenfalls zu verbessern sey. Was die Straßen, Brücken, Dämme, Canäle und die im Wege öffentlicher Anstalten vom Aerarium oder von Gemeinden hergestellten Schleusen, Wehren, Communications- und Treppelwege betrifft, so dürfen solche der Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Gränzverwal- tungs - Offrclers nicht nur nicht entgehen, sondern derselbe hat auf deren Conservation strenge zu halten, kleine Herstellungen von den Gemeinden alsogleich bewirken, und eben diese Gemeinden in concreto für jede muthwillige Beschädigung verantwortlich zu machen. §. 10218. Der in der Mitte des Compagnie-Bezirkes so viel als möglich zu.stationirende Hauvt- mann und Compagnie-Commandant, welchem nach den Responsabiliräts - Grundsätzen für den Vollzug der bestehenden Gesetze und jeweiligen Anordnungen, für Handhabung der Ordnung, Sicherheit und ununterbrochenen Richtigkeit, mit dem GränzverwaltungS - Officiere nicht nur eine gleiche, sondern noch eine höhere Verantwortlichkeit zustehet, hat auf den Fall, wenn wegen Ausgedehntheit oder gebirgiger Lage des Compagnie-Bezirkes, von dem GränzverwaltungS-Officiere nicht Alles besorget und übersehen werden kann, solchen in mehrere und so viele Districte einzutheilen, als demselben noch Officiere von der Feld-Compagnie zur Mitbesorgung der ökonomischen Verrichtungen zu Geborhe stehen, welchen der Compagnie-Commandant die Respicirung über die ausgeschiedenen Districte zu übertragen hat, wodurch die Last der Geschäftsverwaltung verringert, das Angeordnete selbst aber zum geschwinderen Vollzüge gebracht wird. Diese Distrikts - Officiere haben Alles in ihrem Bezirke zu befolgen, was m den vorigen Paragraphen für den Granzverwaltungs- Officier vorgeschrieben worden ist, und sie haben über den Zustand ihrer Districte bey den Wochen - Rapporten ausführliche Meldung zu erstatten. §. 10219. Jedem Compagnie - Commandanten wird cs dagegen zur vorzüglichen und unerläßlichen Pflicht, den ganzen Compagnie-Bezirk, somit alle Ortschaften und Waldungen, im Mo- nathe Ein Mahl zu visttiren, so gestaltig alle Bezirks - Officiere zu controliren, wobey derselbe nebst aller Besorgung eines Granzverwaltungs-Officiers noch in jedem Orte auf das XXXVII. Hauptstück. II. Abschnitt.