Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

2 t u XXXVII. Hauptstück. II. Abschnitt. Wann isnen-Jndividuen, de* nen das Pferd - Portion-Aequi- valent gebühret, eine Vorspann angewiesen werden kann. Hbth. am 16. No». Uiti, B 7469. Gebühr an Quartier und Gartengrund. Hkch. otnbo. März8o3.S 671. Ho lzausmasi. Hkth. am 3». März 8o9 B 671. Baudauprkeute haben auf Heiz und Licht zum Kanzelley- Dehufe keinen Anspruch. Hkrh. am 27. Nov. 812. B 36--. Anstellung der Geänzver- rvaltungs -Praetic >rten. Hkth. am 16. Nov. 808. B 4217. Adjutum derselben. Hkth. am 16. Nov. 808. B 42,7. Die bei) Gränz - Regimen­tern angestellten Practicanten stehen >m Genüsse des winter­lichen Brennholzes. Hkth. am 7. Feb. L>4- B 74*. Erforderliche Eigenschaften zu GränzverwaltungS - Prac- ricanten. Hkth. am 16. Nov. 806. B 4**7. §. 10177. Nur jenen Individuen in der Militär-Gränze gebühret das Pferd-Portion-Aequi- valent, welche dazu geeignet sind, und lhre vorgeschriebene /Anzahl Pferde auch wirklich auf der Streu halten, keineSweges aber darf für solche, auch nicht für supernumeräre Officiere weder gegen sogletche Bezahlung, noch in Conto der Aerarial-Schuldigkeit eine Vorspann an­gewiesen und verabfolgt werden. Die Bau - Hauptleute haben daher, so wie alle zum Bezüge des bemessenen Pferd-Portion-Aeguivalents berechtigten Individuen, sich die gebüh­rende Anzahl Pferde anzuschaffen, das von Viertel- zu Viertel-Jahr bestimmte Aequivalent zur Anschaffung der Fourage monachlich zu empfangen, und alle Reisen im Regiments-Be­zirke mit ihren eigenen Pferden zu bestreiten. Nur in jenen äußerst felien Vorkommen kön­nenden Fällen, wo täglich mehr als zwey Stationen oder vier Meilen zurück gelegt werden müssen, kann eure Vorspann gegen Bezahlung aus Eigenem oder nach Gestalt der Sachen vom Aerarium angewiesen werden. §. 10178. Außer dem haben gesammte Granzverwalrungs-Officiere auf das charaktermäßige Quar­tier mrt einem Joch Garten, die übrigen Beamten des Extra-Personals aber nebst dem Ouartlere, nach dem Maße, als solche nach ihrem Range mit den Officieren äquiparirr werden können, ebenfalls auf Ein Joch, oder als Prima - Planiften auf Ein halbes Joch Gartengrund Anspruch. z. 10179. An Brennholz gebühren einem GränzverwaltungS - Hauptmanne, und so auch dem Bau-Hauptmanne, gegen Bezahlung der einfachen Waldtaxe, des Schlag - und Fuhrlohnes jährlich 16 Klafrer; einem GränzverwaltungS-Ober- und Unter-Lieutenant aber 7 V- Klaf­ter. — Unentgeldlich aber, und zwar auf Rechnung der Aerarial-Arbeitsschuldigkeit, oder im Banate gegen Bezahlung aus dem Gränz-Proventen - Fonds nebst Obigem noch einem GränzverwaltungS-Hauprmanne für bte Kanzelley jährlich 12 Klafrer; einem Gränzverwal- tungs Ober - und Unrer-Lieutenant hingegen zu seinem Gebrauche 4'/r Klafter. Endlich hat die Gebühr in Ansehung der Compagme-GränzverwaltungS-Kanzelleyen in jährlichen b Klaftern für jede Landes - Compagme zu bestehen. §. 10180. Hierbey wird bemerket, daß den Gränz-Bau-Hauptleuten für Kanzelley -Beheitzung und Beleuchtung weder Gratis-Holz noch Licht gebühret, indem sie ihre Arbeiten in ihrem eigenen Zimmer und während der Tagesstunden leichr verrichten können, die Beheitzung aber von den gegen Bezahlung der Waldraxe bewilligten 16 Klaftern Hol; bestritten werden kann. §. 10161. Zur BilduugSschule für geschickte GränzverwaltungS - Officiere sollen bey der Gränz verwaltuirgS - Ablheilung der Regimenter, Gränz - General- Commanden , und bey dem Gränz-Departement des k. k. Hofkriegsrathes tn allem sechs GränzverwaltungS-Practican­ten angestellet werden. §. 10182. Jeder derselben hat ein Adjutum von jährlichen 3oo fl. auf Rechnung des allgemeinen GränzvermögenS-Fondes zu beziehen; wogegen die bey den Gränz-Regimentern angestellten beriet? Individuen noch im Genüsse des winrerlichen Brennholzes von monathltchen 3/4 oder auf sechs Monathe von 4'/r Klafter Holz stehen, welches auf Rechnung der Aeranal-Ar­beitsschuldigkeit, oder im Banate gegen Bezahlung aus dem Gränz - Proventen - Fonde beyzustellen ist. tz. ioi83. Die zu GränzverwaltungS - Practicanten aspirirenden Individuen sollen in der Regel die Humaniora und die Philosophie absolvirt, oder wenigstens die vier lateinischen Schulen zu-

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