Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
rück gelegt, und sich praktische Kenntnisse der Landes -Oekonomie eigen gemacht haben; endlich sich hinsichtlich der Moralität und allenfalls früherer guten Verwendung mit bestimmten Zeugnissen ausweisen können. §. 10184. Diese Praktikanten sind mit Rücksicht auf ihre Widmung und Beförderung nicht ge- -ignet, ohne Camions-Erlag sich zu verehelichen. h. ioi85. Granzvenvaltungs - Praktikanten, welche hinsichtlich der Moralität, Lauigkeit der Verwendung und wegen Mangels an Talenren der Widmung nicht entsprechen, und so auch jene, welche ohne Erlag der Caurion sich verehelichen, sollen dieser Unterstützung verluftiget, und angewiesen werden - auf einer anderen Laufbahn ihr Fortkommen zu suchen. §. 10186. Jeder derselben hat bey den Regimentern das Natural-Quartier zu genießen, und sie sind hinsichtlich ihrer Verwendung und Ausbildung an den Gränz-Hauptmann angewiesen, welcher auch die über dieselben mit Ende Oktobers eines jeden Jahres einzureichende Condurte-Liste mit dem Obersten und Regiments-Commandanten zu unterfertigen hat. §. 10187. Zu der Militär - und Civil-Verwaltung gehören als die untersten Glieder derselben auch die D orfsältesten. Sie sind von der Gemeinde eines jeden Ortes, im Verhältnisse seiner Größe und Stärke des Seelenstandes zu wählen, und vom Compagnie-Commando zu bestätigen. Jeder Dorssalteste muß aus dem Orte, für welchen derselbe gewählet wird, gebürtig, daselbst wohnhaft, ferner bey guten Jahren und von dauerhafter Gesundheit seyn, damit er jeden Einwohner des Ortes kenne, und zum Verschicken, dann zu sonstigen Verrichtungen die Anwendbarkeit besitze. Mit diesen Eigenschaften hat jeder Dorfsälteste Nüchternheit, Verlassigkeit und Wahrheit zu verbinden, und hinsichtlich seiner Rechtschaffenheit und Ehrlichkeit das Vertrauen der Gemeinde für sich zu haben. §. 10188. Jeder Dorfs älteste muß sich ohne Ausnahme zu allen Herrendiensten, die in und außer dem Orte Vorkommen, desgleichen zur Mitsperre der Gemeinde - Lassen, zur Abschätzung der Feldschäden und sonstigen Realitäten, zur Beaugenscheinigung der Grund- streirigkeiten rc. rc. gebrauchen lassen, und erhält seine Befehle vom Stations - Commandanten, welchen derselbe in allen seinen dienstlichen Verrichtungen kräftigst zu unterstützen, und dem er über alle Vorfallenheiten täglich den Rapport zu erstatten hat. §. 10189. In Orten, wo in der Militär-Gränze ein Officier des eigenen Regiments-Feldstandes untergebracht ist, wird von demselben, nebst der Function eines Stations -Com- -mandanten, zugleich das Amt eines Gemeinde-Richters ausgeübt, wogegen in Ermangelung eines Ober-Officiers das Compagnie-Commando diese Dienstesverrichtungen einem Feldwebel oder Corporal vom Feldstande, oder von der Gränzverwaltungs-Abtheilung zu übertragen, und bey dieser Bestimmung darauf zu sehen hat, daß der Stations-Comman- dant die Eigenschaften eines erprobten, redlichen, uneigennützigen, nüchternen und bescheidenen Mannes für sich habe, des Lesens und Schreibens wenigstens in der Landessprache kundig, nicht minder derselbe selbst oder dessen Granzhaus im Besitze einiges Vermögens seye, um nicht nur allein durch seine eigene gute Oekonomie ein gutes Beyspiel zu geben, sondern auch bey sich ereignenden Unterschleifen an ihm oder an seinem Hause einigen Regreß zu haben. Der Stations-Commandant hat die Hand- und Zugarbeiten seines Dorfes nach dem vom Compagnie-Commando und dem Gränzverwaltungs-Offikiere erhaltenen Befehle auf» 54 * Von bem Gränz-Negulativ der kroatischen, slavonischen u. banatischen Militar-Gränze. Sie können ohne Heiraths- Eautions - Erlag sich nicht ver- ehelichcnHkth.am 18.3äi:.816.B 227. Behandlung der ihrer Widmung nicht entsprechenden Practieanten; Natural - Quartier - Genuß, Verwendung derselben, und Einreichung der jährliches, Konduite - Listen. Hkth.am 16. Nor« 808,1t 4»>7. Eige nschaften der Dorfsältesten. Hkth am >. May 787, Zu welchen Herrndj-msten sich die Dorfsältesten iMbey lassen müssen. Hkth. am 1. May 787, Stations - Kommandanten. Hkth. am >.May 767. » ■» 3».Jan 799, n 78, Band ix.