Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
t<)6 Wem die Huthwtide-Taxe- Besreyung im Banate zuStat- ten kommt, und zwar im Frieden; Hkth.am 5.Oct. 807.B34ik. » » i4.2fpr. 810. B 1811, im Kriege. Hkth. ani 5. Oct. 807. B 340». Wer darauf extraordinär keinen Anspruch hat. Hkth. aff» i3. Jan. 8e8. B 77, Bestimmung der Gemcinde- Arbcitrschuldigkeit; Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482. Aüsiuaß und Bertheilung -rrselben; T efrcycte davon. Hkth. am S. Oct. 807. B 3482. Unter - Officiere, welche der 6u- Invalidität, Wi'thschaftS- oder Standcsheradsetzung wegen ausrotirt wurden, sind bey der Gemcindearbeit als Aufseher auf Rechnung der Schuldigkeit des Hauses zu verwenden; Hkth. am 17. Jul. 811. B »3o6. >, » >2. Feb. 812. B 402. Ausgenommen diejenigen, welche auf ihr eigenes Ansu- oder ihres unsittlichen Betra- g-ns ivegen ausrslirt wurden. Hkth.am 11.Frdr. o. 2.B40», Verwendung der GemeinSe- Arbcrts - Schuldigkeit. Htth. a»n 6. Oct. 80B 3482, XXXVH. Hauptstück- I. Abschnitt, tz. 10182. Anstatt der in Croatien und Slavonien bestehenden Besreyung von der unentgeldlichen Aerarial-Arbeit genießen die Gränzhäuser im Banat für die Enrolirten und Invaliden eine Besreyung von der Huthweide - Taxe, uni» zwar für einen Feldwebel mit 2 fl. 40 kr.; für einen Führer, Corporal oder Regiments-Tambour mit 2 fl. 8 kr.; für einen Gefreyten oder Spielmann mit 1 fl. 36 kr.; für die Zimmerleure, Fourierschützen und gemeine» Füsiliere, Scharfschützen und Artilleristen, dann Privat-Diener mit 1 fl. 20 kr. §. 10 »o3. Im Kriege genießen sie für die Enrolirten das Doppelte der Besreyung in der Art, wie in Croatien und Slavonien die Besreyung von der unentgeldlichen Aerarial-Arbeit. tz. 10104. Extraordinär kann für die den Häusern der Enrolirten vergönnte Besreyung der Huthweide-Laxe keine Vergütung geleistet werden. ioio5. Alle Arbeiten, welche bloß zum besonderen Vortheile einzelner Gemeinden und zu gegenseitiger Unterstützung der einzelnen Mitglieder derselben bestimmt sind, oder zu den natürlichen Obliegenheiten einer Gemeinde gehören, werden sowohl in Croatien und Slavonien, als im Banate von den Gemeindegliedern gemeinschaftlich und unentgeldlich verrichtet. §. 10106. Die unentgeldliche Gemeindearbeit wird unter die einzelnen Häuser nach dem Verhält nisse der arbeitsfähigen Männer und nach der Anzahl des Zugviehes verthsilt; sie soll aber in der Regel nie die Zahl von 8 Handlangern auf den arbeitsfähigen Kopf, und 4 Tage auf das Stück Zugvieh übersteigen. Nur für einzelne sehr dringende Fälle wird den General- Commanden das Befugniß eingeräumet, die Anzahl zeitlich zu erhöhen. § 10107. Befreyet von dieser Arbeit sind die Enr0lirten , die Ortsvorsteher und bte Aufseher der Gemeinde-Magazine. §. 10108. Eine gleich? Besreyung wird auch den der Invalidität wegen ausgeschriebenen Unter- Officiere n zu Theil, da solche ohnehin nicht unter die arbeitsfähigen Männer gehören, und wornach sie von der Gemeindearbeit eben so, wie von der ärarischen, gesetzlich los gezählt sind. Unter-Officiere, bte Wirthschaft halber oder wegen Herabsetzung des Standes ausro- lirt wurden, haben die Gemeindelastenzu tragen, sind somit hiervon nicht befreyet, und können bey der Arbeitsverrichtung als Aufseher verwendet werden. tz. 10109. Unter - Officiere , welche auf ihr eigenes Ansuchen, somit ohne Noth , ihre Ausschrei- bung verlangt, oder wegen ihres unsittlichen Betragens solche erhalten haben, sind von der Commandirung auf Gemeindearbeit, mirhin auch von der allenfallsigen persönlichen Abarbeitung ihrer Schuldigkeit nicht frey zu lassen. tz. 10110. Die Regimenter sind unter strenger Verantwortung gehalten, die Verwendung der unentgeldlichen Gemeindearbeit nur auf folgende Gegenstände zu beschränken, nähmlich: iftens: Die Erbauung der Kuchen und Pfarrhäuser, so weit solche den Gemeinden obliegt. 2rens: Die Herstellung und Unterhaltung der Gemeinde-Magazine, Dorfbrunnen, National-Schulen und Gemeindehäuser, wo diese vorhanden oder nothwendig sind. 3tens: Die Anlegung und Unterhaltung der Communications-Wege von einem Orte zu dem anderen, der Brücken, Dämme und Wasserleitungen für einzelne Gemeinden.