Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

197 4tens: Auf den Anbau vacanter Gründe zum Besten der Gemeinden, und auf die Be­stellung der Feldwirthschaft für solche Gemeindeglieder, welche im Dienste abwe­send oder zeitlich verhindert, zugleich aber außer Stande sind, ihre Wirthschaft durch Lohnarbeiter bestellen zu lassen. \ Ztens: Auf die Erbauung der Granzhäuser, welche ohne Verschulden der Eigenthümer abgebrannt sind, und aus Mangel an Vermögen von diesen allein nicht herge- stellt werden können. Ltens: Die Dorfs-- oder die Orts- und Sicherheitswachen, Nacht-Patrouillen und Brief­Ordonanzen von einem Orte zum anderen, da wo kein besonderer Ordonanz- Curs besteht. Das wirkliche Erforderniß an Dorfswachen und Brief-Ordonanzen soll ohne Noth nicht vermehrt, und durch zweckmäßige Einrichtung so weit zu vermindern getrachtet werden, als es ihre Bestimmung, die innerliche Sicherheit und bte Beförderung des Dienstes nur immer gestattet. Die Brief-Ordonanz-Versendung hat tourweise zu geschehen, und nur denjenigen Gränzern, welche als Brief-Ordonanz wirklich versendet worden sind, ist ein Gemeinde- Arbeitstag von ihrer Schuldigkeit abzuschreiben. Ueb rigens kann eine Gemeinde der anderen auszuhelfen nur in dem Falle angehalten werden, wenn der dadurch bewirkte Nutzen beyden Gemeinden zum Vortheile gereichet, weil jede andere Beyziehung derselben den Begriffen und dem Zwecke der Gemeindearbeiten widerspräche. 7tens: Die Brennholz-Erzeugung und die Zufuhr desselben für die National - Schulen, die Dorfswachen und jene Geistlichen, welche gegenwärtig im Besitze des Rech­tes sind, von den Gemeinden ein bestimmtes Ausmaß an Brennholz zu fordern. 8tens: Die Vorspann für Aerzte, welche zu armen Kranken m der Ferne gerufen werden. §. 10111. Ueber die jede Woche geleistete unentgeldliche oder bezahlte Aerarial-Arbeit, so wie über die Gemeindearbeit und die babét; vorgekommenen besonderen Umstände ist bey dem Wochen-. Rapporte der Compagnie die Meldung zu machen, und hiernach die geleistete Arbeit nach den bestehenden Rechnungs-Vorschriften einzutragen. §. 10112, Die Stabs-Officiere der Regimenter, die Brigadiere und die kriegscommissariatischen Beamten haben bey jeder Gelegenheit die P r o t o c v l le, sowohl über die Aerarial- als Gemeindearbeit zu untersuchen, auch anderweitige Erkundigungen über die Com- Mandirung zur Arbeit und die Verwendung derselben einzuziehen, jede Unregelmäßigkeit so­gleich einzuftellen, und diejenigen, welchen dieselbe zur Last fällt, sogleich zur Verantwor­tung und Strafe zu ziehen. §. ioii3. Außer dringlichen Fallen sollen die Granzer zur Anbau- und Erntezeit weder auf arari­sche, noch auf Gemeindearbeit commandirt werden. Die Regiments- und Compagnie-Com- manbanten haben überhaupt die genaueste Sorge zu tragen, daß die Last der Arbeit auf jede mögliche Art erleichtert werde. §. 10114. Jede Verwendung der Arbeit gegen das vorliegende Gesetz, jede Begünstigung und Eigenmächtigkeit ist ohne alle Rücksicht strenge zu bestrafen. Ins Besondere soll derjenige, der den Granzer zu einer Arbeit beordert, zu welcher derselbe nicht verpflichtet ist, nebst einer angemessenen strengen Strafe, noch zur Bezahlung des doppelten landesüblichen Taglohnes an den Granzer verhalten werden. Von den Grundgesetzen für die Militär-'Gränze. Möglichste Beschränkung Her Dorfswachen und Brief-Or­donanzen; Abschreibung der Brief - Ordonanz - Tage von der Schuldigkeit, dann un­ter welchen Umständen eine Gemeinde der anderen aus- Helten kann. Hkth.am 10. Iun. 808. B106S. Protocollirimg der geleiste­ten Aerarial- und Gemeinde- Arbeitstage ; Kontrolle, Prüfung Ser Arbeits - Protoeolle und Ser richtig geschehenen Verwen­dung der Arbeitsschulöigkeit ie- der Art; Verschon ung der Granzer von der Arbeiuschuldigkeit e> der Art während der Andm- und Erntezeit; Bestrafung lefcer Eigenmäch tigkeit bey anderweitiger Ver­wendung deS Granzers. Hkth. am 5. Oct. 807. b 348*.

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