Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
*9<> XXXVII. Hauptstäck. L Abschnitt. Commandirungs - Art der Gränzer auf Arbeit. Hkth. am 5, Oct. 807. B 3481. Sn wieweit die Zimmerleute bey den Gränz-Regimentern int Dienste verwendet werden dürfen. Hkth.aM'-.IuN.Srg. B ,777. Vespannungs - Modalität des Zugviehes bey Aerarial- Zugarbeiren, dann in welchen Tüllen auch die Abschreibung einer Handarbeit Statt finden könne. Hkth» am 5. Oct. 8n7. a 346,. Die Abschreibung einer halben Hand bey jeder Zugarbeit wird nicht begnehmiget. Hkth. am *3. Dec. S07. B4421. Verwendung von Weibspersonen bey Handarbeiten; Arbeiter und Zugvieh sind von den Gränzhäusern zu verpflegen. Hkth. am 5. Oct. 807. B3481. 6tens: Zum Fallen und Zuführendes Holzes zu den Sagemühlen, in so fern solches zu dem eigenen Gebrauche für öffentliche Gebäude in der Gränze bestimmt ist. 7tens: Zur Herstellung und Unterhaltung der Gränz- Aerarial-Gebäude und Cordons- Wachhäuser. Ltens: Zu allen Anstalten und Unternehtsiiirlgen überhaupt'-' Mche das allgemeine Wohl oder ein öffentliches Bedürfnis der Gränze erfordert, und in so fern sich diese Anstalten und Unternehmungen nicht selbst auszahlen. r. - 1 '§. 1 ovb'8. ' ■ ’• liisd '>• Die Reihe, nach welcher die einzelnen Granzer jedes Mahl die Arbeit verrichten sollen, wird durch das Compagnie-Eommando bestimmt, und zwar dergestalt, daß ein Haus, welches doppelt so viel Arbeit zu leisten schuldig ist, als ein anderes, auf zwey Mahl einen Mann oder eine Fuhre stellen soll, wahrend dieses sie nur Ein Mahl stellt»... , . > ; :r 10069. , Die bey den Gränz - Infanterie - Regimentern befindlichen CorMagnie- Zimmerleute sind in Friedenszeiten wechselweise m der Art, wie es rücksichtli.A, der enrolüten Granzep zu geschehen pflegt, nach der sie treffenden Tour zu Aerarial:LBaus.ührungen und Reparaturen ohne Sold zu cotmnanbtren; im Winter hingegen, wo keine. jH-xley^rbeire/i vorfallen , tourweise entweder zu jenem Holzschlage, der gegen Abschreibung von der Aerarial - Ärbeitsschul- digkeit bewirkt werden muß, oder zur Abzimmerung und Abrindung des ärarischen Bauholz- vorrarhes zu verwenden; in keinem Falle, aber zu Ehrenwachen oder Ordonanz.-Dienstleistungen beyzuziehen. ,§. 10070. . Um die Zahl der. Fuhrleute bey der Zugarbeit nach Möglichkeit zu beschranken, wird immer, wenn es der Viehstand erlaubt, eine ganze Bespannung von vier oder wenigstens zwey Stück Vieh aus dem nähmlichen Hause hergenommen. Müssen aber mehrere Gränzhauser ihr Zugvieh zusammen spannen, und erscheinen dabey wegen des Futterns , dann des Hin-und Zurückführens mehr Gränzer, als zum Fuhrwerke selbst erforderlich sind- so werden die entbehrlichen, wo es die Umstände zulasten, außer, der Futter-und Rastzeit zur Handarbeit verwendet, und ihnen diese Arbeiten von der Schuldigkeit abgeschrieben. Ueberhaupt soll diese Abschreibung in allen Fällen Statt finden, in welchen der Fuhrmann durch seine besondere außerordentliche. Arbeit einen eigenen Handarbeiter entbehrlich macht. $. 10071. Die Abschreibung einer halben Hand - bey jeder Zugarbeit findet jedoch nicht Statt, und hat daher im Allgemeinen vom 1. November 1807 an gänzlich aufgehört. §. 10073. ' Wenn es die Art der Arbeit zuläßt, so können die Gränzhäuser auch Weibspersonen dazu stellen; deßwegen ist bey der Commandirung nebst dem Orte auch die Art der Arbeit zu bestimmen. §. 10078. Die Gränzhäuser sind verpflichtet, die Arbeiter und das Zugvieh zu verpflegen, und mit Werkzeugen, dann mit Geschirr und Wagen zu versehen. Nur sölche Werkzeuge und Maschinen, welche die Granzer zu ihrem Wirthschaftsbetriebe nicht bedürfen, und deßwegen auch nicht gewöhnlich besitzen , werden aus den Gränz - Cassen beygeschüfft und unterhalten. Die commandirten Gränzer haben zu der vorgeschriebenen Zeit bey der Arbeid zp erscheinen, und zwar: Zwisc hen dem iS. April! und 1. Sept. von 5 Uhr früh bis 7 Uhr Abends. » » 1. Marz » 15. Aprilt, dann \ von 6 Uhr früh bis 6 Uhr » » 1. Sept. » 15. Oktober | Abends, und » » i 5» Octob. » i5. März von 7 Uhr früh bis 5 Uhr Abends zu arbeiten.