Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
Vom i5. Aprill bis 1, September sind ihnen um die Mitragszeit zwey Rastftunden, vom i. September bis i5. Aprill aber nur Eine vergönnt. Wenn sie zum Handlangen verwendet werden, so halten sie die Arbeits-und Raststunden der Handwerksleute, denen sie beygegeben sind. §. 10074. Wohnt der commandirte Granzer weiter als Eine Stunde von dem Orte der Arbeit entfernt, so werden ihm die Stunden der größeren Entfernung zu dem Hin-und Hermarsche gut gerechnet, und von der Arbeitszeit abgeschlagen. Im Sommer und bey gewöhnlich gutem Wetter werden sechs Stunden, im Winter aber und bey schlechter Witterung vier Stunden Entfernung zu Einem Tage angerechnet. §. 10075. Dieser Paragraph ist auch von der bezahlten Arbeit zu verstehen, woraus folgt, daß wenn der Granzer im Sommer in einer Entfernung von 6 Stunden, und im Winter von 4 Stunden sein Zugvieh zu Aerarial-Arbeiten beystellen muß, demselben im Banat in jedem einzelnen Falle, in der kroatischen und slavonischen Granze aber in jenen Fallen, wo nach den unten folgenden Paragraphen die bezahlte Arbeit gestattet ist, auf die Zeit des Hin-und Herweges für jedes Stück Vieh die im §. 10084 ausgeworfenen 20 Kreuzer zu bezahlen sind; benöthiget er aber nur einige Stunden zu diesem Marsche, so werden ihm solche von den im §. 10078 fest gesetzten Arbeitsstunden abgerechnet. §. 10076. Wie die Zeitversaummß in der Bauberechnung zu verrechnen ist, hierüber ist in dem fünften Abschnitte des neun und vierzigsten Hauptstückes der Oekouomie-Hauptrechnung unter der Rubrik Bauberechnung das Nöthige angeführt. §. 10077. Wenn der commandirte Arbeiter ohne rechtmäßige Ursachen ausbleibt, oder gar Eine Widersetzlichkeit zeigt, so ist er nach dem Grade seines Vergehens zu bestrafen. Wird aber durch ein wichtiges Hinderniß derselbe abgehalten, zu erscheinen, so ist von dem Ortsvorsteher indessen der Nächste an der Reihe zu commandireu; bey dem nächsten Rapporte aber die Anzeige davon zu machen, um die Listen und Vormerkungen darnach zu berichtigen. H. 10078. Damit der Fleißigere Gelegenheit erhalte, bey größerer Anstrengung seine Schuldigkeit schneller abzuverdienen, wird jedes Gränz-Regiment, so weit es thunUch ist, für die Vollbringung der verschiedenen Arbeiten die Zeit, in welcher sie mit gewöhnlichem Fleiße verrichtet werden können, zum Maßstabe der Abrechnung annehmen, und ohne Rücksicht auf die wirklich zugebrachten Tage bloß nach der Summe der vollbrachten Arbeit die Tage der Schuldigkeit abschlagen. §. 10079. Erübrigt am Schlüsse des Jahres etwas von der Arbeitsschuldigkeit der Granzer, so wird solches nicht tn das folgende Jahr übertragen, sondern den betreffenden Gränzhaüsern ohne Entgeld nachgesehen. h. 10080. Es wird den Granzern auch gestattet, die unentgeldliche öffentliche Arbeit, wenn sie ihren Vorrhei! dabey zu finden glauben, mit Geld abzulösen, und zwar jeden Hand-oder Zug- arbeitstag mit 10-/3 kr., folglich die ganze Arbeit von Einem Joch Acker oder Wiese mit 16 kr., jedoch unter der Voraussetzung, daß: itens: Das Erforderniß an Arbeit durch diejenigen Arbeitstage, welche nichtreluirtwurden, und diejenigen, welche aus dem Relutions- Gelbe nach dem unten bestimmten Preise bezahlt werden können, vollkommen gedeckt sey. Von den Grundgesetzen für die Militär-Gr anze. Zeitversäumniß, und Aufrechnung derselben; die Zeitversäumniß ist auch bey ser bezahlten Arbeit zu vergüten. Hkth. am 5, Oct. 807. B 3482. Verrechnung der Zeitversäumniß. Hkth. am >3. Apr.9«8. B 1215. Bestrafung der von der Ar, beit ausbleibenden conimandir, ten Granzer. Hkth. am 5. Oct. 807. b 3482, Arbeits-Modalität für fleißigere Gränzer; Arbeitsfchuldigkeits - Reste sind den Gränzern ohne Ent, geld nachzusehen; Ausmaß des Reluitions -Ar, beitsbetrages; Hkth. am 5. Oct. 807.8 3481.