Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

V on ben G rundg esetzen fúr die M ilitär-Gränze. *79 §. 9989* Ein Gränzer kann nur dann von seinem Hause zu einem anderen überziehen, wenn da­durch der Wirthschaft des ersteren, und dem Dienste kein wesentlicher Abbruch geschieht; wenn sein Hausvater dazu etnwilliget; wenn er mit seinem Hause vollkommen abgerechnet, und dann die Regiments - Commando-Bewilligung erhalten har. tz. 9990. Wer ohne diese Bewilligung sein Gränzhaus verlaßt, wird als ein Landläufer behan­delt, und als solcher bestraft; alsdann in sein Gränzhaus zurück geschafft, oder auf eine an- gemeffene Zeit zu einem Linien-Regiments oder zum Fuhrwesen abgegeben. tz. 9991. Wenn aber emigvivte Gränzer aus eigenem Antriebe wieder zu ihren Gränzhäusern zu­rück kehren, so sollen derlei) Gränzernicht als Ausländer, sondern lediglich als Emansores behandelt werden. 4- 9992. Gränzer, welche aus ärmeren, an Personale jedoch zahlreichen Familien sind, und bey mehr bemittelten Gänzern Verdienst suchen, somit für die Hauswirthschaft entbehrlich, dagegen aber zur Enrolirung nicht wohl geeignet sind, sollen zu öffentlichen Anstalten, als bep den Cambiaturen u. dgl., verwendet werden. tz. 9998. Die Gränzer, welche sich von ihrem Hause trennen, und in ein anderes begeben, oder aus dem obligaten Gränzstande treten, und dadurch von selbst aufhören, Mitglieder der Haus - Communion zu seyn, sollen weder auf eine Abfindung in Ansehung des gesammten Hausvermögens, noch auf den Genuß eines Theiles der Früchte der Wirthschaft irgend einen Anspruch haben. *• 9994­Wenn aber Officiere und Beamte, welche aus dem obligaten Stande vorgerückt sind, im Falle der O.uittirung, Entlassung oder Entsetzung von ihrer Stelle wieder in das Haus in der Eigenschaft gemeiner Gränzer zurück treten, so erhalten sie durch den wirklichen Rück tritt wieder ihre vorigen Rechte. tz. 9995. Es ist zwar den Gränzhäusern gestattet, denjenigen, welche aus dem obligaten Stande vorrücken, einen Beytrag aus dem Hausvermögen zu der Equipirung und anderweitigen Un­terstützung zu geben, aber sie sollen nie dazu gezwungen werden. tz. 9996. Die Töchter, welche aus ihrem Gränzhause in ein anderes heirathen, erhalten von dem ersteren keine Abfindung, sondern bloß die nöthige landesübliche Ausstatrung und die Hochzeitkosten. Um diese zu mäßigen, sollen die Hochzeitmahle nicht länger als einen Tag dauern. tz. 9997. Den Weibspersonen in der Militär-Gränze soll das Hürausheirathen m das Pro­vinciale und das Dienen nie verbothen werden. . §. 9998' Es ist jedoch unter keinerley Vorwände zu gestatten, daß Gränzwitwen sich in das Provinciale verehelichen, und ihre männlichen Kinder mit sich nehmen, wofür die Regünents- Commandanten verantwortlich sind. tz. 9999. Witwen und Waisen der abgelebten Gränzer finden in der Communion der betref­fenden Gränzhäuser ihren Unterhalt, welchen gemeinschaftlichen Unterhalt die Auständer- Witwen und Waisen der Gränzer gleichmäßig zu genießen, keinesweges aber auf das Drcnst- Gratiale einen Anspruch zu machen haben. Band ix. 46 * Ohne wessen Bewilligung die Uebersiedlung eines Gran­zers in eine andere Hauses' Communion nicht Statt fin'- de» kann; Bestrafung der dagegen Han­delnden. . Hklh-am 5. Ocr. 807. B 3481. Freywillig zurück kehrende emigrirte Gränzer sind als Emansores zu behandeln. Hkth.am >>. März. 807. B711. Gränze « aus armen Häu­fen soll das Diene» in vrrmog- licheren Häusern und die Ver­wendung bey öffentlichen An­stalten gestattet seyn. Hkth.am 16. Aug. 811. B 1175. Bey dem Austritte aus der Gränzhaus - Communion hat keine Abfindung in Ansehung des Hausvermögens re. Statt. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3481. Zurück tretende Offuiere und Beamten erhalten die Rechte obligater Gränzer; Gezwungene Equipirungs- Beyträge an aus dem ob­ligaten Stande vorrückende Gränzer finden nicht Statt; Behandlung derGränztoch- ter, welche ausheirathen, hin­sichtlich der Ausstattung. Hkth. am 5. Oct. 807. B 34s». Gränztöchter dürfen in das Provinciale au-heirathen und dienen. Hkth.am 16. Sep.8,3. u 3641. Bey Hinausheiralhung der Gränzwitiven in das Provin­ciale sind die männlichen Kin­der zurück zu taffen Hkth.am >3. Apr. 8.5.B >654 Dienst - Gratials-Abferti­gung sindet ben Ausländer- Gränzwitwen Nicht Statt. Hkth. am 2».Im. 8®>. b 1997,

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