Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

D. Don der militärischen Widmung der Granzer. XXXVII. Hauptftück. L Abschnitt. v ße §. 10000. Die Granzer, welche die Waffen zu tragen im Stande sind, haben alle, ohne Aus­nahme, die Verpflichtung zu persönlichen Kriegsdiensten in und außer d.r Gränze. Die gesammte waffenfähige Mannschaft ist demnach verbunden, nicht bloß die Landes- gränze zu vertheidigen, sondern auch außer Landes zu dem Dienste seiner Majestät in das Feld zu rücken. §. 10001. Es wird daher zu jeder Entlassung von dieser Dienstespflichtigkeit, so wie zu jeder Ca­meras- oder sonstigen Dienstnehmung, dergleichen bey den Individuen der griechisch nicht- unirten Glaubeiisgenossenschafr, zu dem Uebertritte in den geistlichen Stand eine besondere hohe Bewilligung erforderlich; jedoch bleibet dergleichen Entlassenen, so wie den Osstcieren, der Rücktritt in ihr Gränzhaus Vorbehalten. §. 10003. Damit durch die Cameral-, Contumaz- und sonstigen Dienstnehmungen dem Wehrstande sowohl durch das Individuum selbst, welches die Anstellung erhält, als auch mittelst des männlichen Nachwachses kein Nachtheil zugehe, so sollen hierzu lediglich Halb-Invaliden oder der Real-Invalidität sich nähernde, nach dem Personal-Stande von der Hauswirthschaft zugleich entbehrliche Granzer, jedoch nur für ihre Person, die Widmung erhalten, und zu diesem Ende jederzeit dem Superarbitrium unter Anschluß des Conscriptions-Extrakts vor­gestellt werden. §. iooo3. Obgleich der Brief-Adel, welcher im fünfzehnten Jahrhunderte im Königreichs Un­garn eingeführt wurde^, vermöge der Gesetze und nach dem althergebrachten Gebrauche alle jene Vorrechte genießt, die der Person eines begüterten Edelmanues ankleben, auf den Fall aber, als ein derley Adeliger einen unterthänigen Grund im Provinciate besitzt, derselbe al­len darauf haftenden Giebigkeiten ohne Nachstand seines persönlichen Adels und der hieraus fließenden Vorrechte unterlieget, so kann sich auch ein derley in der Militär-Gränze posses- siomrter adeliger Granzer, woselbst alle Lasten auf dem Grunde und Boden haften, der Grundtaxe-Entrichtung, Aerarial-Arbeitsschuldigkeit oder Reluirung derselben, so wie von der darauf haftenden Militär-Dienstpflichtigkeir nicht entziehen, und da vermöge des Syste- rnes deren Sohne zu k. k. Cadetten nicht geeignet sind, so kann die Widmung derselben als Cadetten ex propriis, oder aber deren anderweitige Verwendung bey dem Militär-Gränz- oder Oekonomie-Stande ihnen jedoch überlassen bleiben. tz. 1000/4. Die Entlassung der Adeligen aus der Militär-Gränze nach dem Provincial- Gebiethe soll endlich nur unter der Bedingung Statt finden, daß dieselben entweder andere, zur Uebernahme der Gränz - Obliegenheiten geeignete, und zu solchen für immer sich verpflich­tende Familien aus dem Provincial-Gebiethe zu stellen im Stande sind, mit welchen sie sich sodann über den Ablösungspreis der mit allen Rechten an die neuen Ansiedler übergehen­den Gränzgründe und Gebäude abzufinden haben, oder alle ihre Stammgüter zum Behufs neuer Ansiedelungen unentgeldlich überlassen, und lediglich das Ueberland an Besitzfähige ver­äußern wollen. In beyden Fällen sollen sie eigene Verzichts-Reverse auf alle Ansprüche auf diese oder andere Gränz - Realitäten einlegen, die bey dem Stabe des betreffenden Gränz- Regimenrs-oder Tschaikiften-Bataillons aufbewahrt werden müssen. In so fern sie aber weder die eine noch die andere Bedingung erfüllen wollen, müssen sie sich für immer zum ferneren Aufenthalte in der Gränze, und zur vollständigen Erfüllung der Gränz - Obliegenheiten ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Adel verpflichten, und auch diese ihre Erklärung ist beym Stabe ^ufzubewahren. \ Persönliche Militär Dienst- pflichtigkeit aller waffenfähi­gen Gränzmannschast. Hkth. am 5. Oct. 007. B 348*. Welche Bewilligung beym Austritte von der Mstitär- Dlenffpflichtigkeit beyzubrin» gen ist. Hkth. am i3, Jan. 808. B 77, Behandlung der zu Came- rsl - Kontumaz-, und sonstigen Diensten übertretenden Grän- jer. Hkth. am i3. Iän. 808. B 77. Die in der Gränze poffessio- nirren adeligen Individuen un­terliegen der Grvndtaxe- Ent­richtung, Aerarial - Arbeits­schuldigkeiten oder Reluirung derselben, dann der Militar- Dienstpflichtigkrit. Hkth. am 4. Sep 807. b SooS. ©crfdjriffen btt) KtifinfTung fcer Zföeligen <uie 6er Oranje, unö Keoerfe«Kittit» gtmg uPer Cie eingegangenen íöerbmCíicpíeiíen. i'ftfc.am *4.34c». 814, BŐJS7.

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