Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. 174 Enrolirte Gränzer sind, s» lange sie dienen, zu Haus­vaterstellen nicht geeignet; welche Gebrechen zu Haus- vorsteherftellen unfähig ma­chen; welche Verbrechen zu Haus- vor steherstellen unwürdig ma­chen; Bestrafung!) - Modalität bey Vergehungen der Hausvorste­her. Hkth. am 5. Oct> 807. B 3481. Die Entsetzung der Hausvor- steher soll nur durch die Re­giments - Gerichte Statt fin­den. Hkth. amr3. Dec. 807. B 44» >. Die Wahl der Hausvorste­her ist den Gränzhäusern; bey sich nicht vereinigenden Stimmen aber dem Compag­nie - Commando überlasten; Verpflichtungen und An­sprüche der Haus - Coinmu- nions- Glieder; Eigenschaften des Gränz­haus-Vermögens und dessen Widmung; Pflichten des Hausvaters in ökonomischer Hinsicht; wann die Mitsperre Statt finden kann; tz. 9947­Da der Dienstmann, so lange er enrolirt bleibc, zu oft vom Hause entfernt seyn muß', so kann er die Stelle eines Hausvaters nicht eher bekleiden, als bis er vorschristmäßig aus- rolirt worden ist. §. 9948. Diejenigen, welche wegen eines körperlichen oder moralischeri Gebrechens, ins Beson­dere wegen ihres Hanges zur Trunkenheit, oder zu anderen Ausschweifungen außer Stande sind, die Aufsicht in dem Hause zu führen, und sich das nöthige Ansehen zu verschaffen, wer­den als unfähig zu der Stelle eines Hausvaters oder einer Hausmutter angesehen; so nüe diejenigen, welche wegen eines Verbrechens nach kriegsrechtlichem Urtheile*abgesrraft worden sind, wenn sie gleich den Vorzug des Alters für sich haben, so lange die Aufsicht im Hause nicht führen können, als andere Fähige vorhanden sind, und sie nicht Beweise einer dauer­haften Besserung gegeben haben. §. 9949­Ueberwiesene Räuber, Räuberverhehler, Theilnehmer am Raube, Deserteure, welcbs bey einem Ausmarsche oder während des Krieges entweichen, um sich dem Militär - Dienste zu entziehen, und diejenigen, welche sich oder andere in der nähmlichen Absicht versammeln, können selbst dann die Aufsicht in dem Hause nicht übernehmen, wenn sie nach ausgestande­ner Strafe oder erhaltenem Pardon Beweise der Besserung geben, es wäre denn, daß außer ihnen kein Hausgenosse dazu fähig wäre. §. 9960. Um die möglich größte Achtung für dre Stellen der Hausvorsteher zu erhalten, soll wegen geringerer Vergehen nie eine Strafe an den Hausvater und der Hausmutter öffenrlich vollzogen werden; wird aber wegen schwerer oder öfters wiederhohlter Vergehen eine öffent­liche Strafe verhängt, so wird der Schuldige immer erst seiner Stelle förmlich entsetzt. §. 995». Es soll daher die Entsetzung der Hausvorsteher nur durch das Regiments-Gericht Statt finden. §• 9962. Wenn die Hausgenossen gegen diejenigen, welche nach ihrem Alter die Reihe zur Auf­sicht im Hause trifft, Einwendungen machen, so kann ihnen die eigene Wahl derselben von dem Compagnie-Cormnandanren überlassen, oder, wenn sie sich über die Wahl nicht verei­nigen können, auch von der Compagnie selbst der Hausvater oder die Hausmutter bestellt werden. §. 9953. So lange die Haus - Communion besteht, haben alle Mitglieder derselben gleichen An­spruch auf das Vermögen des Hauses, und gleiche Obliegenheit, für das Haus nach Maß­gabe ihrer Kräfte zu arbeiten und zu dienen. §. 9964. Was in der Haus-Communion mit gemeinschaftlichen Kräften erworben wird, ist ge­meinsames Hausgut, von welchem die Unterhaltung der Dienstmänner und ihrer Familien, und die übrigen Auslagen des Hauses bestritten werden. §♦ 9955. Die Aufbewahrung der Vorräthe des Hauses liegt dem Hausvater ob; er besorgt ihren Verkauf, und den Einkauf der Bedürfnisse des Hauses. h. 9956. Wenn die Hausgenossen Mißtrauen Hägen, so können sie Rechenschaft von dem Haus­vater verlangen, und einem aus ihrer Mitte die Mirsperre der Vorräthe und Caffen über­tragen.

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