Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

33 on den Grundgesetzen für die M ilitär - Gränze. 175 §. 9967. Bey dem Ankäufe oder Verkäufe von liegenden Gütern, bey deren Vertauschung, Verpachtung, Verpfändung oder Beschwerung mit einer Dienstbarkeit (Servitut), so wie bey der Aufnahme eines Darlehens, oder bey der Anlegung eines Capitals für das Haus, muß der Hausvater immer die Zustimmung der großjährigen Männer im Hause haben. Z. 9968. Wenn aber einer oder der andere Hausgenosse einen ungegründeten Widerspruch gegen ihn erhebt, so kann das Regiments - Commando die Einwilligung des Widersprechenden er­setzen, und nach vorläufiger Abwägung der Gründe bte Anträge des Hausvaters genehmigen. §. 9959­Außer dem Hausvater und ohne dessen Einwilligung kann kein Hausgenosse eine Ver­bindlichkeit für das Haus übernehmen, oder Schulden auf dasselbe contrahiren; nur wenn erwiesen werden kann, daß die contrahirte Schuld für das Haus und zu dessen Nutzen ver­wendet worden ist, so entstehet aus einem solchen Contracte eine Verbindlichkeit für dasselbe. §. 9960. Wenn sich bey der gemeinschaftlichen Ersparung und Wirthschaft, nach Hinterlegung der nöthigen Vorräthe über Abzug der Auslagen und Schulden, ein reiner Ueberschuß er­gibt, sv blerbt es den Hausgenossen überlassen, solchen unter sich, mit Inbegriff der Dienst­männer , diese mögen zu Hause seyn oder nicht, mit besonderer Rücksicht auf den Hausvater und die Hausmutter, zu theilen. §• 99«»' Können sie sich über den Antheil, welcher einein leden zufalleN soll, nicht gütlich ver­einigen, so stehet es ihnen frey, die Vertheilung bey der Compagnie nachzusuchem Diese berechnet für jeden arbeitenden Kopf, mit Einschluß der Dienstmänner, sie mö­gen zu Hause oder im Felde seyn, einen gleichen Antheil; für den Hausvater und die Haus­mutter aber das Doppelte, und nimmt hiernach die Theilung votv §. 9962. Wenn während des Krieges überhaupt ein Granzer in die Kriegsgefangenschaft gerath, so ist er in dieser Hinsicht bis zur Auswechselung oder Rückkunft unter jene zu zählen, die im Felde abwesend sind. §. 9963. Nach lässige, welche auf wrederhohlte Ermahnungen sich nicht bessern, werden auf vor­läufiges Erkenntniß der Compagnie von der Betheilung ausgeschlossen. §.9964. Kein Hausgenosse darf für sich und seine Familie eine abgesonderte Wirthschaft treiben; er darf daher kein Grundstuck für sich ankaufen, oder auf seine Rechnung als Pächter be­bauen, kein Vieh halten, oder sonst einen besonderen Erwerbszweig treiben, welcher ihn von der Handarbeit abhält. §. 9965. Fällt ihm durch Erbschaft oder Schenkung ein unbewegliches Gut zu, so muß er dieses entweder mit dem Hausvermögen vereinigen, oder die Absonderung von der bisherigen Com- munion nachsuchen, um es zu beziehen, oder innerhalb zweyer Jahre veräußern. Auch das angefallene Vieh muß er entweder veräußern, oder zu dein HauSvermögen schlagen. §. 9966. Geld Capitalien und Gerüche- können die einzelnen Hausgenossen für sich besitzen. Sie sind befugt, die Zeit, welche ihnen nach ihrer Erfüllung der häuslichen Obliegenheiten erübriget, für sich zu arbeiten, um etwas zu erwerben; sie können mit Bewilligung des Hausvaters zu diesem Ende selbst außer dem Hause auf Arbeit gehen. Zustimmungsnothwendigkeit der großjährigen Männer bey ökonomischen Verhandlungen von größerer Wichtigkeit f Verfahre» bey eintretenden Widersprüchen; unter welchen Umstanden ein Hausgenosse eine Verbind­lichkeit für daS Gränzhaus eingehen könne ; Theil'ings t Modalität der Ueberschüsse; wer bey «intretenden Wi­dersprüchen entscheidet. Hkth. am 5. Lct. 807. B 3482. * Wie kriegsgefangene Grän-- zer bis zur Rückkunft zu be­handeln sind. Hkth. am >3. 2än. 808. b 77. Nachlässige Hausgenossen sind von der Theilung auszu- schließen; Abgesonderte Wirthschafts- betreibungcn oder Specula- tionen finden nicht Statt; Verfahren, welches bey Erb­schaften oder Schenkungen ge­gen Hausgenossen einzütreten hat; Besihfähigkeit von Geld - Ea- pitalicn, Geräthe jder Haus­genossen, und Erwerbung die­ser Sachen; Hkth. am 5. Lot. 807. B 3482.

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