Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

173 besitzen; auch müssen sie alle Rechte und Verbindlichkeiten, welche aus dem Besitze und Be­triebe der Handlung entstehen, genau kennen. tz. 9989. Gegen die eben genannten Gewerbs- und Handelsleute soll eine Leibesstrafe nie anders, als durch das Regiments-Gericht verhänget, und nur in dem Falle eines Verbrechens, oder eines schweren oder mehrmahls wiederhohlten Vergehens öffentlich vollzogen werden. In sol­chen Fällen haben demnach die Compagnie-Commandanten den Strafbaren mit einer ge­treuen Thatgeschichte (Species facti) zum Stabe zu schicken. §. 994o. Zu den höheren Studien sind katholische Gränzknaben, welche die erforderlichen Fähig­keiten haben, ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie sich dem geistlichen Stande widmen wollen; dagegen sind sie verbunden, wieder in die Gränze zurück zu kehren, wenn sie wäh­rend der Studien die Lust zu dem geistlichen Stande verläßt. Sie sollen dann nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse zu dem Militär-oder Oekonomie - Dienste verwendet werden. §• 994'. Bey den griechisch nichtunirten Glaubensgenossen sollen mit General-Commando-Be­willigung so viele Granzer zu dem geistlichen Stande gewählet werden, als zur Besetzung der geistlichen Stellen nach dem sechsten Abschnitte des 36. Hauptstückes erforderlich sind. Wenn sich aber mehr Granzer zu diesem Stande melden, als man nach dem angegebenen Maßstabe bedarf, so sind, bey gleich guten Anlagen, Kenntnissen und Sitten, immer diejenigen zu wählen, welche von ihren Häusern am leichtesten entbehret werden können. C. Von der Hauö - Comm unión. Von den Grundgesetzen für die M ilitä r-G ranze. Bestrafungsart der Handels­und Gcwertsleute bey Ver­gehen. Hkth. a«V 5. Oct. 807. b 34a*. Zulassung der Gränzknaben zu höheren Studien und zu dem katholisch-geistlichen Stande. Hkth. am 5. Oct. 807. b 348*. Zulassung der Gränzknaben zum geistlichen Stande bey der griechisch nichtUuirten Re- liqionS - Genossenschaft. Hkth. am 5, Oct. 807. B 3482, tz. 9942. Damit die Wirthschaft der Gränzhäuser in Abwesenheit der Dienstmänner ununterbro­chen forlbetrieben werden könne, ist das Zusammenleben einer größeren Anzahl von Men­schen in dem nähmlichen Hause, oder die Haus-Communi on, unumgänglich erforderlich. h. 9943. Als Mitglieder einer und der nähmlichen Haus-Communion sind alle diejenigen anzu­sehen, welche für beständig zu dem nähmlichen Hause conscribirt sind, und alle Obliegenhei­ten des Hauses ohne Lohn auf sich genommen haben, sie mögen nun von einer Familie im nähmlichen Hause abstammev, oder in dieses ausgenommen seyn. §. 9944. Sie werden auch so lange als Mitglieder des Hauses angesehen, als sie nicht abgeson­dert, und zu einem anderen Hause conscribirt werden, oder aus dem obligaten Gränzstande treten. §. 9945. Um die nöthige Ordnung und Ruhe zu erhalten, übernimmt der älteste fähige Mann im Hause als Hausvater die Aufsicht über alle Mitglieder der Communion und die Leitung der Wirthschaft. Unter ihm führt sein Eheweib, ooer wenn es nicht dazu geeignet ist, das älteste fähige Weib im Hause, die besondere Aufsicht über die weiblichen Hausgenossen und die Leitung der inneren Hauswirthschaft. §. 9946. Der Hausvater und die Hausmutter haben aufReligion, Sittlichkeit, guteOrdnung, Fleiß und Einigkeit in der Communion zu sehen, alle dießfallsigen Anordnungen zu treffen, und für die Bedürfnisse des Hauses zu sorgen. Dafür ist ihnen jeder Hausgenosse Gehorsam und besondere Achtung schuldig, und wegen jeder Verletzung derselben strafbar. 3Toff>n?enfeigFeif öer ©rätiis ftauS; Kommunion; Kigenfcpaffcn unt> SJerpfli^s tungen Ser SWitgtieöer einet; (5jränj(>«u3Kemmunios ; Seifpunet tiefer SerpfTidj' tung; i ajotrfieS« Per ©rünjfcauáí Kommunion in Per Kigcnfcpaft. t>cs #augtxittr$ unfc Den ' mutter; 1 t 'Pffiefittti Prrfel&fn; r t

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