Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
i68 XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. mifirt'rfe Verträge sind in LasCompagnie - Protokoll ein# zutrsgen; die Umwandelung und Benutzung urbu'tr Gründe ist »nbcdingtzu gestatten- Hkrh. am 5, Set. 807. B 348a. Zur Erkaltung und Vermehrung von 4ßtc>en sind die Gränzer aufzumuntern. Hkth. am 2S. Lec. 807. B 4421.. Unter welchen Modalitäten dce rlnleaung von Weingäk- <e». Starr finden kann ;. Kein Grundstück darf länger, als die geivödnllche Vrach- ieß, unbearbeitet liegen; Alle dießfallsigen Verabredungen und Verträge erhalten erst vom Tage der'Erther- lung dieser Genehmigung ihre verbindende Kraft und Rechtsbeständlgkeit. Ohne diese Genehmigung sind sie völlig ungültig. Der Pächter, Pfandnehmer oder Käufer-, welcher sich mit Umgehung des Regiments in einen derley Vertrag einläßt, soll auch nicht einmahl mit irgend einer aus dem Con- tracre hergeletteten Enrschädigungsklage bey Gericht gehöret werden, außer wenn sich der Gegentherl einen offenbaren Betrug zu Schulden kommen ließe. §. 9903.Jeder Vertrag über liegende Güter, er mag nun dem Besitzer eine Verbindlichkeit auflegen, oder ihn von einer auferlegten Verbindlichkeit befreyen, muß nach erfolgter Bestätigung in das Compagnie - Protocoll eingetragen, und mit Beziehung auf dasselbe in dem Grundbuchs vorgemerkr werden. §. 9904. Die Umwandelung der Äecker in Wiesen, und-dieser in Äecker, oder der Wiesen und Äecker in Obstgärten, ist dem Granzer da, wo keine Fluren bestehen, unbedingt gestattet. Nur müssen sie zur erforderlichen Vormerkung in den Grundbüchern hierüber-die Anzeige bey der Compagnie machen, und, wenn sie Äecker und Wiesen von dem Stammgute zu Obstgärten umstalten, entweder andere Grundstücke von dem Ueberlande zu dem Stamm- gute schreiben, oder sich gefallen lassen, daß die Obstgärten fortan als Stammgut behandelt werden.. H. 990S. Da vorliegendes Gesetz die Umwandelung der Gränzgründe unbedingt gestattet, so sollen sie hieran nicht gehindert, wohl aber können dieselben durch die Compagnre-Com- Mandanten und Oekonomre-Ossiciere zur Erhaltung und Vermehrung der Wiesen aufge- gemunrerr werden. Sollte es sich in der Folge zeigen, daß die Gränzer irgend eines Landesbezirkes gegen ihren eigenen Vortheil allzu viele Wiesen in Äecker umstalten würden, formt von der landwirrhschaftlicheu Polizey eine anderweitige Vorkehrung als nöchig erachtet werde, so soll in diesem Falle der erschöpfende Vortrag mit den angemessenen Anträgen dem f. k. Hofkriegsrarhe erstattet werden.. §. 9906. • Die Anlegung neuer Weingärten darf nur mit Bewilligung des Regiments geschehen ; und diese Bewilligung soll nur alsdann ertheilt werden, wenn der Gränzer ein zum Weinbaue gelegenes Stück Landes urbar gemacht hat, oder ein beurbarres Grundstück, welches nicht zum Acker oder Wiesen gelegen ist , in einen Weingarten umstalten will. Ist ohne Regiments- Bewilligung ein Weingarten auf einem nicht zum Weinbaue geeigneten Grunde angelegt worden, so muß dieser entweder von dem Besitzer selbst oder auf dessen Kosten von Amts wegen wieder zum Acker oder zur Wiese umgestaltet'werden; ist das Grundstück aber zum Wembaue geeignet, so wird die Bewilligung zwar nachträglich ertheilt, der Anleger aber in jedem Falle wegen seiner Eigenmächtigkeit-ins Besondere bestraft. §. 99°7Wenn ein Grundstück 3 Jahre länger, als die gewöhnliche landesübliche Brachzeit, unbearbeitet liegen bleibt, so niuß der Ortsälteste dem Compagnie - Commando die Anzeige davon machen. Dem Besitzer wird dann. eine.Jahresfrist verstauet, um das Grundstück in die Benutzung zu bringen. Läßt er diese Zeit unbenutzt verstreichen, so wird er seines Rechtes verlustig erklärt, und das eingezogene Grundstück unentgeldlich an arme grundbedürftige Gränzer verliehen. Wenn dasselbe aber zum Stammgute gehörte, so wird, start des eingegangenen, ein Grundstück von gleicher Größe von dem Ueberlande zu dem Stammgute geschrieben; ist hierzu nicht hinreichendes Ueberland vorhanden, so wird der Besitzer durch anderweitige Zwangsmittel zur